Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

592 Einleitung. 58 
richs I. vom J. 1710, welche einer näheren Betrachtung bedarf. Dieselbe sagt 
im Eingange, dass K. Friedrich I. „aus eigenem Triebe und nach dem Exempel 
seiner Vorfahren darauf bedacht sein wolle, die Hoheit, Macht und splendeur 
des Königlichen, Kur- und Fürstlichen Hauses je mehr und mehr zu befestigen 
und emporzubringen und dass gleichwie in Kraft der uralten und durch Uns von 
neuen bestätigten Verfassungen und Grundgesetze Unseres Hauses das Primo- 
geniturrecht und die unzertheilte Succession in die zu Unserem Hause gehören- 
den und demselben angestammten Landen und Provinzen festgesetzt, alle Zerglie- 
derungen aber und Alienationes solcher Provinzen und Lande aufs kräftigste 
verboten werden — auch jetzt nothwendig sei, diejenigen acquisitiones an Graf- 
und Herrschaften, auch anderen einzelnen Gütern, ingleichen die Pretiosen, Rari- 
täten, auch andern zur Zierde, Magnificenz und Ansehen Unseres Hauses, theils 
auf Uns vererbte, theils sonst von Uns angeschafften Sachen vermeldeten Unserem 
Hause dergestalt zuzueignen und einzuverleiben, dass sie nie und zu keiner 
Zeit auch unter keinem Prätext demselben entzogen oder auf Andere, die in 
dieser Disposition nicht begriffen, transferirt werden können. Solchem nach 
wollen und verordnen wir, dass wir hiernach specifirte Stücke mit einem ewig 
währenden unwiderruflichen königlichen Fideikommisse, solches in 
vim ultimae voluntatis oder sonst wie es am bündigsten geschehen kann, belegt 
haben wollen; als nemlich“ u. s. w. Hiermit folgen unter sieben Nummern die 
einzelnen Objekte des Fideikommisses. Nachdem so diese Objekte dem könig- 
lichen Hause als ewiges Fideikommiss einverleibt worden, so heisst es unmittel- 
bar hinter Nr. 7 in dieser Disposition weiter: „Was über die Ordnung und Art 
der Succession in diesem von Uns gestifteten Königlichen Fideikommisse belangt, 
da ist Unsere Willensmeinung und disponiren Wir hiermit ferner, daß in solchem 
Fideikommisse, neben der Ordnung und auf eben die Art, wie in Unserm König- 
reich, in der Chur und in Unseren übrigen Provinzen und Landen nach Alberti 
Achillis Disposition und dem Geraischen Vertrage von Fällen zu Fällen succedirt 
und zuvörderst Unser Sohn der Kronprinz und Descendenten, nachgehendes aber 
und wenn derselben nicht mehr wären, der jedesmals uns in der Chur und Krone 
nach Anwendung vermeldeter Grundsätze Unsers Hauses rechtmäßig nachfolgende 
König in Preußen und Churfürst von Brandenburg Uns auch zugleich in diesem 
Fideikommiss einzig und allein succediren und nachfolgen sollen !).“ 
Aus dieser Disposition folgt klar, dass der König Friedrich I. das Staats- 
gebiet selbst ebenso wie andere unbewegliche Sachen und bewegliche Gegenstände 
unter dem Ausdruck „Fideikommiss“ zusammenfasste.. Etwas neues wurde 
auch hier durch die Anwendung des fremdländischen Ausdruckes nicht bewirkt; 
man bediente sich desselben, weil man mit dem einzig richtigen publicistischen 
  
1) Der Ausdruck „Fideikommiss“‘ kommt allerdings nicht hier zum ersten Male, sondern bereits 
in den Erbvergleichen zwischen Friedrich III. nnd seinen nachgeborenen Brüdern von 1689 und 1690 
vor. Eine grössere juristische Bedeutung nimmt er aber doch erst in der Disposition von 1710 in 
Anspruch. Veranlassung dazu gab die Oranische Erbschaft und das in dem Hause Oranien, aus wel- 
chen viele Einrichtungen in das preussische Haus herübergenommen wurden, bestehende Fideikommiss 
(Beantwortung der Appell. S. 106). Von Leibnitz erschien 1702 zu Berlin eine Schrift: Informa- 
tion sommaire fondee sur le fideicommis perpetuel &tabli dans Ia maison de Nassau-Orange.
	        
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