Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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aber der König durch dieses Edikt gehindert, über einzelne von ihm erworbene 
Güter zum Besten der nachgeborenen Söhne zu verfügen, wie dies sein (bis jetzt 
noch ungedrucktes) Testament vom 1. September 1733 beweist. In diesem Testa- 
mente heißt es zunächst in Betreff der Succession des Erstgeborenen in der 
Kur und Krone und deren Annexen: „Soviel Unser Königreich Preußen, Chur- 
fürstenthum, Herzogthümer, Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften auch 
von Uns angekauffte Allodialgüter, insoweit respectu dieser unten nicht 
ein anderes disponiret ist, auch alle Verlassenschaft es sei an Armeen, Land, 
Leuthen, Ritterschaft, Städten, Vestungen, Schlössern, Flecken, Aemtern, Dörfern, 
Vorwerken, auch den Zubehörungen, Recht und Gerechtigkeiten, Actiones, An- und 
Zusprüchen, Mobilien und Immobilien, Artillerie, Munition, Magazines, Zeughäuser, 
Bibliothequen, Ställen, Rüstkammern, sammt allen was darin zu finden, die Stut- 
tereien in allen unsern Landen, mit allen darin vorhandenen Pferden, den Ju- 
welen, Schilderein, Tapeten, Gold- und Silberwerk, Baarschaften, welche in Un- 
serem grossen Tresor laut der davon gemachten Specifikation, so in dem Eng- 
lischen Büreau mit Spiegeln in Unserer Berlinischen Kammer, bei den Etats, 
in nur kleiner Tabelle von Weiß Pergament, verwahrlich niedergelegt, befindlich 
sind, Ingleichen die Pretiosa, welche zu selbiger Zeit vorhanden sein werden, 
nichts davon ausgeschlossen anbelanget, darin setzen und konstituiren Wir hier- 
mit und in Kraft dieses zu einem Universalerben Unseres ältesten geliebtesten 
Sohnes, des Crohn-Prinzen Liebden und wollen daß derselbe und nach Ihm 
Seine Männlichen Leibeserben, wenn Gott Ihm Dieselben verleihen wird, Uns suc- 
cediren, Sein Lbd. auch in obgedachten allem eintzig und allein Unser Erbe 
sein soll. Inmaßen das Recht der Erstgeburt, von alten Zeiten her in Unserm 
Königlichen und Churfürstlichen Hause so durch des Alberti Achillis Germanici 
Testament, durch den s. g. Gerauischen Vertrag und durch andere Grundgesetze 
Unseres Hauses, auch insonderheit durch die nach Absterben Unsers hochseligen 
Großvaters, Churfürst Friedrich Wilhelm glorwürdiger Gedächtniß, zwischen 
Unsern geliebten in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Dero Herren 
Brüder aufgerichtete Pacta und von demselben dabei ausgestellte Reversalien un- 
widersprechlich &tabliret und festgesetzt ist, worüber Wir auch, weil die Con- 
servation und das wahre Beste Unseres Königlichen Hauses, darauf gegründet, 
kräftiglich zu halten, Uns in Unserem Gewissen verbunden achten und Unsere 
Successores an der Crohn und Kur treulich mahnen, desgleichen zu thun. Es 
soll aber auch Unser Sohn der Crohn-Printz, wenn er ohne Hinterlassung Männ- 
licher Leibeserben mit Tode abginge, von den aus Unserer Verlassenschaft über- 
kommenden Landen und Leuthen, Gütern, Immobilibus, Goldenem und Silbernem 
Geschirre, Juwelen und anderen Pretiosis nichts verschenken, veräußern noch ver- 
alieniren, sondern solches alles als Fideicommiß bei der Crohn und Chur ver- 
bleiben und dabei conservirt, in specie auch die angekauften Güter, als Do- 
mänen der Crohn und Chur dergestalt incorporirt werden, daß sie nimmer ver- 
äußert werden oder wieder in andere Hände gelangen können.“ Dann wird in 
ausgiebiger Weise für die nachgeborenen Prinzen gesorgt, indem ihnen bedeutende 
Güterkomplexe zugewiesen wurden. Jedem der drei jüngern Prinzen wurde unter
	        
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