Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

61 Einleitung. 595 
gegenseitiger Substitution für den Todesfall, ein Kapital von 200,000 Thalern 
als ein Legat, jedoch mit der Massgabe ausgesetzt, dass das Kapital selbst un- 
angreifbar sein, es sicher angelegt oder Güter dafür gekauft werden sollten und 
das Kapital selbst oder die dafür angeschafiten Güter und liegenden Gründe, 
nach dem Tode der nachgeborenen Prinzen, dem alsdann regierenden Könige an- 
heimfallen sollten. Sodann wurden in dem Testament dem ältesten der nach- 
geborenen Prinzen August Wilhelm die Wusterhausenschen Güter und was 
dazu gehört, dem zweiten Prinzen Friedrich Heinrich Ludwig das Amt Nieg- 
ripp nebst dazu gehörigen Dörfern und Vorwerken und dem dritten Prinzen 
August Ferdinand die im Mansfeldschen acquirirten sämmtlichen Güter, ge- 
schenket und vermacht, worüber drei einzelne vom Kronprinzen mit vollzogenen 
Donationsurkunden ausgestellt wurden. Die Verpfändung sowie die Veräusserung 
der Güter ist den gedachten Prinzen untersagt. Trüge es sich aber zu, so heisst 
es gegen den Schluss des Testamentes, dass alle drei Prinzen ohne männliche 
Posterität verstürben, so sollen deren unbewegliche Güter, in Kraft des darauf 
haftenden Fideikommisses, Unseren alsdann regierenden Nachfolgern der Krone 
und Kur, die beweglichen Güter aber insgesammt des zuletzt hinterbliebenen 
Prinzen nächsten Allodialerben, wenn er nicht per testamentum oder sonstwie 
darüber disponirt, den Rechten gemäss anheimfallen. Aus diesen testamentari- 
schen Bestimmungen ist das noch jetzt bestehende königliche Hausfideikommiss 
entstanden. 
3. König Friedrich II. (der Grosse) 1740— 1786 !). 
Wenige Monate nach dem Regierungsantritte König Friedrichs II. starb 
Kaiser Karl VI, mit welchem der habsburgische Mannesstamm erlosch. Bei 
dieser Gelegenheit trat der junge König mit den alten Ansprüchen auf die schle- 
sischen Herzogthümer Jägerndorf, Liegnitz, Brieg und Wohlau hervor, welche 
sich in Betreff Jägerndorfs auf die unrechtmässige Entsetzung des Hauses Bran- 
denburg im J. 1624, in Betreff der drei andern Herzogthümer auf die oben er- 
wähnte Erbverbrüderung von 1637 gründeten *?). Friedrich II. erbot sich Maria 
  
1) 1.D.E.Preuss, Biographie Friedrichs des Grossen. 4 Bände Text und 5 Theile Urkunden. 
Berlin 1883 — 34, nebst vielen anderen einschlagenden Schriften desselben Verfassers. Mirabeau, 
de la monarchie prussienne sous Frederic le Grand. T. I—VII. Jetzt vor allem J. G. Droysen, 
Friedrich der Grosse. B.I. 1877. Bd. II. 1876. B. Ill. 1881. (Geschichte der preussischen Politik 
fünfter Theil.) 
2) Neben dem Streite der Waffen wurden auch zahlreiche Streitschriften zwischen den Parteien 
gewechselt. Johann Peter von Ludewig, der eigentliche officielle Publicist der Krone, veröffent- 
lichte im Auftrage die berühmte Denkschrift: Rechtsgegründetes Eigenthum des könig- 
lichen Kurhauses Preussen und Brandenburg auf die Herzogthümer und Fürstenthümer Jägerndorf, 
Liegnitz, Brieg und Wohlau und zugehörige Herrschaften in Schlesien. 1740. Dazu schrieb Samuel 
von Cocceji ‚Die nähere Ausführung des in den natürlichen und Reichsrechten gegründeten Eigen- 
thums des königlichen Kurhauses Brandenburg auf die schlesischen Herzogthümer Jägerndorf, Liegnitz, 
Brieg und Wohlau. 1740. Von österreichischer Seite erschienen besonders folgende Gegenschriften: 
Eines treu liebenden Schlesiers A. C. Gedanken über das preussisch-brandenburgische rechtsgegründete 
Eigenthum auf Liegnitz, Brieg und Wohlau u. s. w. in Schlesien. Im J. 1741. Aktenmässige und 
rechtliche Gegeninformation über das ohnlängst in Vorschein gekommene s. g. rechtsgegründete Eigen- 
thum des Churhauses Brandenburg auf die Herzogthümer und Fürstenthümer Jägerndorf, Liegnitz,
	        
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