Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

598 Einleitung. 64 
rich, sondern sein Neffe Friedrich Wilhelm I., Sohn des am 12. Januar 1758 
verstorbenen älteren Bruders, des Prinzen August Wilhelm. Unter der Regie- 
rung Friedrich Wilhelms II. erfolgten bedeutende Gebietserwerbungen, die jedoch 
keinen bleibenden Bestand hatten. Wir betrachten zunächst die im J. 1791 
erfolgte Wiedervereinigung der fränkischen Stammlande mit der 
Primogenitur!). 
Die markgräflich brandenburgischen Fürstenthümer im fränkischen Kreise, 
nemlich das Fürstenthum Kulmbach oder Baireuth und das Fürstenthum 
Onolzbach oder Ansbach bildeten das Burggrafenthum Nürnberg, sowie 
solches in oben geschilderter Weise, durch kaiserliche Verleihung, durch Erb- 
schaft und Kauf nach und nach vergrössert worden war. Die Theilung dieses 
Gebietes in die beiden Theile oberhalb und unterhalb des Gebirges beruhte auf 
alter Hausobservanz, fand aber in der Achillea 1473 eine neue hausgesetzliche 
Sanktion, welche verordnete, dass in den fränkischen Landen niemals mehr als 
zwei regierende Herren sein sollten. Während der älteste Johann alleiniger 
Herr in der Mark Brandenburg wurde, bekam der zweite Sohn Friedrich das 
Fürstenthum Ansbach, der dritte Sigismund das Fürstenthum Baireuth. Als 
der letztere 1495 unbeerbt starb, erhielt der zweite Bruder beide Fürstenthü- 
mer, die aber unter seine Söhne Kasimir und Georg wieder vertheilt wurden, 
indem jener das Fürstenthum Baireuth und dieser das Fürstenthum Ansbach 
bekam. Als des ersten Sohn und Nachfolger Albrecht Alcibiades 1557 ohne Söhne 
zu hinterlassen starb, bekam der zweite Sohn Georg Friedrich auch das 
Fürstenthum Baireuth. Nach seinem 1603 erfolgten Tode aber fielen beide Für- 
stenthümer an die Kurlinie. Nach dem geraischen Vertrage erhielt der erstgeborne 
Sohn des Kurfürsten Johann Georgs, Joachim Friedrich die Marken mit der Kur- 
würde, der zweite Sohn Christian das Fürstenthum Bairceuth, der dritte 
Sohn Joachim Ernst das Fürstenthum Ansbach. Die beiden fränkischen 
Fürstenthümer wurden auch als Markgrafschaften bezeichnet, obgleich sie 
niemals Marken gewesen waren, nach dem alten Hausgebrauche der deutschen 
Fürsten, ihren Geburtstitel auch auf das von ihnen besessene Land zu über- 
tragen. In beiden Linien wurde das Recht der Erstgeburt beobachtet. 
a) Brandenburg-Baireuth. 
Das Fürstenthum Baireuth bestand aus dem eigentlichen Fürstenthum ober- 
halb des Gebirges, welchem aber auch ein Stück des Landes unterhalb des Ge- 
  
1) Wahre Vorstelluug der Erbfolgeordnung in dem Burggrafthum Nürnberg oder in den Bran- 
denburgischen Fürstenthümern in Franken. Berlin 1778. gr. 8. (Verf. Johann Christoph Wilhelın 
von Steck, der gelehrte und scharfsinnige Publicist des königlichen Kabinetsministeriums zu Berlin.) 
Von der Wiedervereinigung der brandenburgischen Fürstenthümer in Franken mit der Kurlinie (in 
Hänlein und Kretschmann, Staatsarchiv Bd. I. S. 1—34),. Johann August Reuss, Von 
der Wiedervereinigung der Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken mit der Kurlinie (in des 
Verf. Staatskanzlei Th. XXIX. Abth. V. S. 169—208). Entwickelung der Brandenburgischen Haus- 
verträge in Hinsicht auf Theilung und Erbfolge von Prof. D. Batz. (In Reuss, Staatskanzlei 
Th. XXXII 8.140—158.) Reuss, Anmerkungen zu Batz’s Entwickelung der brandeuburgischen 
Hausverträge u. s. w. (Staatskanzlei Th. XXXII. 8. 140— 258). Geschichte des Brandonburgischen Fa- 
milienfdeicommiss (in Hänlein und Kretschmann, Stastsarch. Bd. I. 8. 191—209).
	        
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