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rich, sondern sein Neffe Friedrich Wilhelm I., Sohn des am 12. Januar 1758
verstorbenen älteren Bruders, des Prinzen August Wilhelm. Unter der Regie-
rung Friedrich Wilhelms II. erfolgten bedeutende Gebietserwerbungen, die jedoch
keinen bleibenden Bestand hatten. Wir betrachten zunächst die im J. 1791
erfolgte Wiedervereinigung der fränkischen Stammlande mit der
Primogenitur!).
Die markgräflich brandenburgischen Fürstenthümer im fränkischen Kreise,
nemlich das Fürstenthum Kulmbach oder Baireuth und das Fürstenthum
Onolzbach oder Ansbach bildeten das Burggrafenthum Nürnberg, sowie
solches in oben geschilderter Weise, durch kaiserliche Verleihung, durch Erb-
schaft und Kauf nach und nach vergrössert worden war. Die Theilung dieses
Gebietes in die beiden Theile oberhalb und unterhalb des Gebirges beruhte auf
alter Hausobservanz, fand aber in der Achillea 1473 eine neue hausgesetzliche
Sanktion, welche verordnete, dass in den fränkischen Landen niemals mehr als
zwei regierende Herren sein sollten. Während der älteste Johann alleiniger
Herr in der Mark Brandenburg wurde, bekam der zweite Sohn Friedrich das
Fürstenthum Ansbach, der dritte Sigismund das Fürstenthum Baireuth. Als
der letztere 1495 unbeerbt starb, erhielt der zweite Bruder beide Fürstenthü-
mer, die aber unter seine Söhne Kasimir und Georg wieder vertheilt wurden,
indem jener das Fürstenthum Baireuth und dieser das Fürstenthum Ansbach
bekam. Als des ersten Sohn und Nachfolger Albrecht Alcibiades 1557 ohne Söhne
zu hinterlassen starb, bekam der zweite Sohn Georg Friedrich auch das
Fürstenthum Baireuth. Nach seinem 1603 erfolgten Tode aber fielen beide Für-
stenthümer an die Kurlinie. Nach dem geraischen Vertrage erhielt der erstgeborne
Sohn des Kurfürsten Johann Georgs, Joachim Friedrich die Marken mit der Kur-
würde, der zweite Sohn Christian das Fürstenthum Bairceuth, der dritte
Sohn Joachim Ernst das Fürstenthum Ansbach. Die beiden fränkischen
Fürstenthümer wurden auch als Markgrafschaften bezeichnet, obgleich sie
niemals Marken gewesen waren, nach dem alten Hausgebrauche der deutschen
Fürsten, ihren Geburtstitel auch auf das von ihnen besessene Land zu über-
tragen. In beiden Linien wurde das Recht der Erstgeburt beobachtet.
a) Brandenburg-Baireuth.
Das Fürstenthum Baireuth bestand aus dem eigentlichen Fürstenthum ober-
halb des Gebirges, welchem aber auch ein Stück des Landes unterhalb des Ge-
1) Wahre Vorstelluug der Erbfolgeordnung in dem Burggrafthum Nürnberg oder in den Bran-
denburgischen Fürstenthümern in Franken. Berlin 1778. gr. 8. (Verf. Johann Christoph Wilhelın
von Steck, der gelehrte und scharfsinnige Publicist des königlichen Kabinetsministeriums zu Berlin.)
Von der Wiedervereinigung der brandenburgischen Fürstenthümer in Franken mit der Kurlinie (in
Hänlein und Kretschmann, Staatsarchiv Bd. I. S. 1—34),. Johann August Reuss, Von
der Wiedervereinigung der Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken mit der Kurlinie (in des
Verf. Staatskanzlei Th. XXIX. Abth. V. S. 169—208). Entwickelung der Brandenburgischen Haus-
verträge in Hinsicht auf Theilung und Erbfolge von Prof. D. Batz. (In Reuss, Staatskanzlei
Th. XXXII 8.140—158.) Reuss, Anmerkungen zu Batz’s Entwickelung der brandeuburgischen
Hausverträge u. s. w. (Staatskanzlei Th. XXXII. 8. 140— 258). Geschichte des Brandonburgischen Fa-
milienfdeicommiss (in Hänlein und Kretschmann, Stastsarch. Bd. I. 8. 191—209).