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bachschen und demnächst dem Onolzbachschen Stamme, zufallen , dagegen hätte
derjenige regierende Agnat in Franken, welehem die Krone anfallen würde, sei-
nen Landesantheil in Franken dem zweiten regierenden Markgrafen in Franken
abzutreten,, sodass es dann nur zwei regierende Linien im Gesammthause geben
würde. Jeder nachgeborne Markgraf der königlichen wie der fränkischen Linie
hat sich über die Festhaltung dieses Familienvertrages eidlich zu reserviren.
Mit dem Hauptvertrage wird noch eine weitere geheime Verabredung zwischen
denselben Kontrahenten von demselben Datum getroffen „wegen der künftigen
Successionsfälle in den s. g. feudis promiscuis“. In dem Hauptvertrage war aus-
gesprochen, dass bei Absterben der königlichen Linie der älteste regierende
Agnat der fränkischen Linie in sämmtliche königliche Lande als ein unzer-
trennbares Ganzes succediren sollte, „daß die gesammte von dem
Allerhöchsten Unserm Königlichen Churhause geschenkte Macht
unzertrennlich beisammen bleibe, folglich auf oben erwehnten Fall alle
und jede Lande, welche wir anjetzo besitzen oder von Unserer Königlichen Chur-
linie noch fernerhin erworben werden möchten, ohne Ausnahme auf was Art und
quo titulo, solche auch an dieselbe gelangt sind und zwar mit Ausschluß der
von der Königlichen Linie posterirenden weiblichen Descendenz und deren männ-
lichen Nachkommen, fallen und vererbt werden sollen.“ Da aber bei verschie-
denen Provinzen, besonders denen welche durch weibliche Succession an das
königliche Haus gelangt sind, solche kognatische Ansprüche zu erwarten stehen,
so soll von königlicher Seite jede Gelegenheit benutzt werden, um derartige
Ansprüche schon im voraus abzuschneiden und durch Verhandlungen und alle
nur möglichen Mittel die Einheit und Untheilbarkeit des Gesammthausbesitzes
zu erhalten. Sollte jedoch auch die fränkische Linie, somit also der gesammte
Mannsstamm des Hauses Brandenburg erlöschen, dann soll „den weiblichen
Descendenten der königlichen Churlinie und derselben Nachkommen beiderlei
Geschlechtes alle und jede schon an die durch weibliche Succession an das Kö-
nigliche Churhaus geliehenen Stücke competirende Gerechtsame ausdrücklich
reservirt sein, dergestalt daß die nächste Erbin des letzten possessoris der ge-
genwärtigen Churlinie und deren Nachkommen beiderlei Geschlechtes vor der
nächsten und allen andern Erbinnen der jetzigen markgräflichen Linie und deren
Nachkommen den Vorzug genießen und in den Provinzen und Landen, welche
sich alsdann zur weiblichen Erbfolge eröffnen werden, mit gänzlicher Ausschlie-
Bung der letzten ohnstreitig und ohnwidersprechlich succediren sollen.“
Hatte Friedrich II. so die etwa vorhandenen hausgesetzlichen Schwierig-
keiten beseitigt, welche etwa der Wiedervereinigung der fränkischen Lande mit der
Primogenitur entgegen stehen konnten, so suchte er auch jedem völkerrechtlichen
Widerspruch vorzubeugen. In Art. 10 des Teschener Friedens von 1778 heisst es:
„Da über das Recht S. K. Maj. in Preußen die Fürstenthümer Baireuth und Ans-
bach bei Erlöschung der Linie, die sie gegenwärtig besitzt, mit der Primogenitur
des Hauses zu vereinigen, Zweifel erhoben worden sind, so verbindet sich der Kai-
serin Königin Maj. für sich Ihre Erben und Nachfolger sich niemals widersetzen
zu wollen, daß die besagten Ansbach und Baireuthischen Lande mit der Primoge-