Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

608 Einleitung. 74 
Das Edikt und Hausgesetz wurde mit Zustimmung der Stände de dato 
Königsberg den 17. Dec. 1808 abgeschlossen und durch das Edikt vom 6. Nov. 
1809 publicirt. Auf die Staatsgüter, welche aus der im J. 1810 erfolgten 
Säkularisation hervorgegangen sind, sollte das Hausgesetz vom 6. Nov. 1809 
keine Anwendung finden (Deklar. vom 6. Juni 1812). Es stehen diese Domänen 
sowohl ihrer Natur nach, als insbesondere in Betreff ihrer Veräusserlichkeit ganz 
den in den Jahren 1814 und 1815 erworbenen Domänen in den neuen und wie- 
dererworbenen Provinzen gleich, über welche die Verordnung vom 9. März 1819 
verfügt. Dieselbe stimmt im wesentlichen mit dem A. L.R. überein, dessen Vor- 
schriften (88. 16—20 Tit. 14 Th. II) sie bestätigt und näher deklarirt. 
Nach dem Untergange des französischen Heeres in Russland wurde im Ver- 
trage von Kalisch zwischen Russland und Preussen vom 28. Febr. 1813 die 
Wiederherstellung Preussens zu seiner früheren Machtstellung als ein wesentlicher 
Zweck des Bündnisses ausgesprochen. Im ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 
1814 wurden die Friedensschlüsse von Basel und Tilsit in Betreff Preussens für 
ungültig erklärt. Die Wiener Kongressakte stellt die Entschädigungen definitiv 
fest, welche Preussen erhalten soll. Die Artikel 15—22 bezeichnen die Abtre- 
tungen Sachsens an Preussen, Artikel 23 nennt die Landestheile, die Preussen 
wiederum in Besitz zu nehmen berechtigt ist, A. 34 stellt die neuen Erwerbungen 
auf dem linken Rheinufer dar. Endlich werden durch A. 43 eine Anzahl mediati- 
sirter Territorien dem preussischen Staate einverleibt (v. Lancizolle, Uebersicht 
der deutschen Reichs- und Territorialverhältnisse. Berlin 1830, S. 117 ff.). Sachsen 
trat in dem Friedens- und Freundschaftsvertrage vom 18. Mai 1815 die grössere 
Hälfte seines Staatsgebietes mit der kleinern Hälfte der Bewohner (327 QM. mit 
864 000 Einw.), insbesondere die Niederlausitz, */, der Oberlausitz, den Witten- 
berger oder Kurkreis, den ganzen Thüringer oder Neustädter Kreis (letzterer 
wurde dann an Sachsen - Weimar cedirt), die Hochstifte Merseburg und Zeitz, 
Theile des Leipziger und Meissener Kreises, das Fürstenthum Querfurt, den säch- 
sischen Theil an der Grafschaft Mannsfeld, an Henneberg, Treffurt und Dorla, 
einzelne voigtländische Enklaven, die Grafschaft Barby u. a. ab. Aus diesen ab- 
getretenen Ländern wurde mit Hinzufügung mehrerer altpreussischer Besitzungen 
(Magdeburg, Halle, Halberstadt u. s. w.) das Herzogthum und die Provinz Sachsen 
gebildet. 
Von den 1807 verloren gegangenen polnischen Besitzungen erhielt Preus- 
sen nur einen kleinen Theil zurück. Von dem ephemeren Herzogthum Warschau 
kam nicht viel über ein Viertel der Gesammtfläche (536 QM. mit 820 000 Einw.) 
unter dem Namen des Grossherzogthums Posen an Preussen. Mit Posen wurde 
auch der Netzedistrikt vereinigt. Thorn, die Kreise Michelau und Kulm, sowie 
die aufgehobene Republik Danzig wurden mit Westpreussen vereinigt. 
Links von der Elbe nahm Preussen wieder in Besitz: die Altmark, die 
westliche Hälfte des Herzogthums Magdeburg, Halberstadt, das Eichsfeld, Qued- 
linburg, Nordhausen, Mühlhausen, Erfurt, die Souveränetät über die Grafschaft 
Wernigerode, dagegen musste es Hildesheim, Goslar, Lingen, einzelne Theile von 
Münster und Ostfriesland Hannover überlassen, dafür erhielt es von Hannover
	        
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