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sprochen haben (Preuss. Staatsr. B. IL. 8. 32). Für das Vermögensrecht des
königlichen Hauses wurde von Bedeutung „Die Verordnung wegen der künf-
tigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens“ vom 17. Januar 1820.
Auch hier wurde das Staatseigenthum an den Domänen von neuem anerkannt,
der gesammte Bestand der Domänen den Staatsgläubigern verpfändet, darin
aber eine bedeutende Veränderung getroffen, dass während bis dahin der König
nach den Bestimmungen des A. L.R. nach seinem Ermessen über die Revenüen
der Domänen verfügen konnte, jetzt eine bestimmte Summe als Domänen-
rente für den Unterhalt der königlichen Familie festgestellt wurde. In dem
absoluten Preussen wurde damit schon die pekuniäre Ausstattung und Ver-
sorgung des königlichen Hauses ganz im Sinne des konstitutionellen Staates, zu-
gleich aber im Anschlusse an die bewährten Grundsätze des ältern deutschen
Fürstenrechtes geordnet.
Art. III der Verordnung vom 17. Jan. 1820 sagt unter der Ueberschrift
Garantie:
„Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von uns vollzogenen
Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht
schon durch Spezialhypotheken gewährt ist, garantiren Wir hierdurch für Uns
und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigen-
thume des Staates, insbesondere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und
säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Ausschluss derer,
welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2500000 Thaler für den
Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unseren Hofstaat und sämmtliche prinz-
liche Hofstaaten, sowie für alle dahin gehörigen Institute erforderlich sind.“
Der $. III der Verordnung vom 17. Jan. 1820 erhielt noch eine Erläuterung
durch die K.O. vom 17. Juni 1826:
'„l. Die den Staatsgläubigern in $. III der Verordn. vom 17. Jan. 1820,
ausser der allgemeinen Garantie durch das s. g. Staatsvermögen zugesagte Spe-
cialgarantie erstreckt sich auf sämmtliches Staatseigenthum, das unter der
Benennung der landesherrlichen Domänen durch das Finanzministerium verwaltet
wird und diejenigen etatsmässigen Nutzungen gewährt, die nach A. VII Nr. 1
als Domänen- und Forstrevenüen der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu regel-
mässiger Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden überwiesen sind. Auch die
dem Staatseigenthum als Domänen einverleibten Güter der aufgehobenen Klöster
und geistlichen Stiftungen gehören zu dieser Specialgarantie und die Einkünfte
derselben sind unter den zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden be-
stimmten Domänen- und Forstrevenüen begriffen, wenn sie gleich in 8. VII No. 1
nicht ausdrücklich genannt sind.“
Unter K. Friedrich Wilhelm III. fand noch eine kleine Erweiterung des
Staatsgebietes statt, indem die Krone Preussen durch einen Vertrag mit Sachsen-
Koburg vom 31. Mai 1834 das in der Rheinprovinz eingeschlossene Fürstenthum
Lichtenberg (10 Q.M. 35000 Einwohner) gegen eine Entschädigungssumme
von 2100000 Thalern erwarb (Hausgesetze B. III S. 52 unter Sachsen).