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(Erlass vom 9. Okt. 1858), berief in streng verfassungsmässiger Weise die Häuser
des Landtags auf den 20. Okt. 1858, welche nach A. 56 der Verfassung in ver-
einigter Sitzung sich für die Nothwendigkeit der Einsetzung der Regentschaft
aussprachen, und leistete nach A. 58 den vorgeschriebenen Eid auf die Verfassung.
7. König Wilhelm I. von 1861.
Am 2. Jan. 1861 starb König Friedrich Wilhelm IV. und sein ältester Bruder,
der- Prinz Regent, bestieg als Wilhelm I. den Thron, nahm gleich nach der Thron-
besteigung den Eid der Vertreter des Landes entgegen und liess sich am 18. Okt.
1861 zu Königsberg feierlich krönen, was seit der Krönung K. Friedrichs I. noch
nicht wieder geschehen war.
Diesem Monarchen gelang nicht nur eine bedeutsame Vergrösserung und Ab-
rundung des preussischen Gebietes, sondern auch die endliche Lösung der deut-
schen Frage durch Wiederherstellung des Deutschen Reiches. Die Folgen des
glücklich hinausgeführten deutschen Krieges waren die Einverleibungen des Jahres
1866 und die Gründung des norddeutschen Bundes 1867. Die im J. 1866 statt-
gefundenen Einverleibungen sind theils durch völlige Unterwerfung (debellatio)
der betreffenden Staaten, theils durch Abschluss förmlicher Friedensverträge
herbeigeführt worden. Durch völlige Besiegung und ohne förmlichen Friedens-
schluss sind durch das Gesetz vom 20. Sept. 1866 mit Preussen vereinigt wor-
den: 1) das Königreich Hannover (689 Q.M.), 2) das Kurfürstenthum Hessen
(174 Q.M.), 3) das Herzogthum Nassau (85 Q.M.), 4) die Stadt Frankfurt a. M.
(183 Q.M.). Was die Herzogthümer Schleswig-Holstein betrifft, so hatte
K. Christian IX. von Dänemark im Wiener Frieden vom 30. Okt. 1864 auf seine
Rechte an diesen Ländern verzichtet zu Gunsten des Kaisers von Oesterreich und
des Königs von Preussen. Der erstere hatte alsdann im Prager Frieden vom
23. Aug. 1866 A. V. alle seine im Wiener Frieden erworbenen Rechte auf die
Herzogthümer dem Könige von Preussen übertragen, worauf die förmliche Ein-
verleibung derselben (317 Q.M.) durch Gesetz vom 24. Dec. 1866 erfolgt ist. Die
beiden Einverleibungsgesetze vom 20. Sept. und 21. Dec. 1866 sprechen die Ver-
einigung dieser Länder in Gemässheit des A. 2 der Verfassungsurkunde mit der
preussischen Monarchie aus und bestimmen zugleich, dass die preussische Verfas-
sungsurkunde in diesen Landestheilen am 1. Oktbr. 1867 in Kraft treten soll.
Ausserdem wurden durch förmlichen Friedensschluss vom 22. Aug. 1866 A. XIV
abgetreten von Bayern einzelne kleine Gebietstheile, nemlich das Bezirksamt
Gersfeld, der Landgerichtsbezirk Orb, die Enklave Kaulsdorf; vom Grossherzog-
thum Hessen durch Friedensschluss vom 3. Sept. 1866 die Landgrafschaft Hessen-
Homburg mit Meisenheim, ferner mehrere bis dahin zur Provinz Oberhessen ge-
hörige kleine Gebiete. Diese von Bayern und Hessen-Darmstadt abgetretenen
29 Q.M. betragenden Theile wurden ebenfalls durch Gesetz vom 24. Dec. 1866
dem preussischen Staate einverleibt. Sämmtliche im. J. 1866 gemachten Erwer-
bungen sind integrirende Gebietstheile des preussischen Staates geworden. Da-
gegen wurde das von dem Könige von Preussen bereits durch den Gasteiner