Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Vertrag vom 14. Aug. 1865 erworbene und mittelst Patents vom 13. Sept. d. J. 
in Besitz genommene Herzogthum Lauenburg dem preussischen Staate nicht 
einverlcibt, sondern blieb in blosser Personalunion mit der Krone Preussen. Die 
Einverleibung erfolgte erst durch Gesetz vom 23. Juni 1876. Durch diese neuen 
Erwerbungen hat sich der Flächengehalt des preussischen Staatsgebietes auf 
6392 rı QM. erhöht. Wichtiger aber noch ist die Machtstellung, welche der 
König von Preussen als Oberlıaupt des neugegründeten deutschen Bundesstaates 
gewonnen hat. Durch die Verfassung des norddeutschen Bundes vom 16. April 
1867 wurde das Präsidium des Bundes und der Oberbefehl über die gesammte 
Land- und Seemacht dem Könige von Preussen als solchem übertragen. Obgleich 
derselbe in dieser Eigenschaft keinen besondern Titel führte, so war derselbe 
doch als Oberhaupt dieses neugegründeten Bundes mit den wichtigsten Befug- 
nissen ausgestattet. Durch den gemeinsam geführten glorreichen Krieg gegen 
Frankreich veranlasst, traten die drei süddeutschen Staaten Bayern, Württem- 
berg und Baden durch völkerrechtliche Verträge dem Deutschen Bunde bei und 
waren vom 1. Januar 1871 integrirende Glieder desselben geworden. Der so 
erweiterte Bund erhielt den Namen „Deutsches Reich“ Durch die Pro- 
klamation vom 18. Jan. 1871 erklärte König Wilhelm I. von Preussen aus dem 
grossen Hauptquartier zu Versailles die Annahme des deutschen Kaisertitels 
und der dem Kaiser durch die neue Bundesverfassung übertragenen Rechte und 
Pflichten, wozu sämmtliche deutsche Fürsten und freien Städte ihre Zustimmung 
ertheilt hatten. 
  
V. Gegenwärlige Rechtsverhältnisse des Königlichen Hauses. 
A. Privatfürstenrechtliche Grundsätze. 
1. Das königliche Haus, sein Inbegriff, sein Oberhaupt 
und seine Behörden. 
Zu dem königlichen Hause gehören, ausser Sr. Maj. dem Könige selbst: 
a) die Königin, Gemahlin des Königs; b) die königlichen Wittwen; c) alle Prinzen 
und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem Descendenten des 
gemeinschaftlichen Stammvaters des königlichen Hauses durch anerkannte, eben- 
bürtige, rechtmässige Ehen in männlicher Linie abstammen; d) die Gemahlinnen 
der Prinzen und ihre Wittwen, so lange sie im Wittwenstande verbleiben. Die 
Prinzessinnen des königlichen Hauses treten durch ihre standesgemässe Ver- 
mählung mit einem Gemahle, welcher nicht Mitglied des Hauses ist, aus dem 
königlichen Hause und werden Glieder des Hauses ihres Gemahles. 
Oberhaupt des königlichen Hauses ist Seine Majestät der König, sowohl 
nach den Grundsätzen des deutschen Fürstenrechts, wie nach ausdrücklicher 
Anordnung der brandenburgischen Hausgesetze; so heisst es im Geraischen Ver- 
trage von 1603: „Wihr die Jüngern wollen Ihre Ld denn Churfürstenn, alß den 
Eltern und das haubt in unserem Hause Brüderlich respektiren und ehren.“
	        
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