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Vertrag vom 14. Aug. 1865 erworbene und mittelst Patents vom 13. Sept. d. J.
in Besitz genommene Herzogthum Lauenburg dem preussischen Staate nicht
einverlcibt, sondern blieb in blosser Personalunion mit der Krone Preussen. Die
Einverleibung erfolgte erst durch Gesetz vom 23. Juni 1876. Durch diese neuen
Erwerbungen hat sich der Flächengehalt des preussischen Staatsgebietes auf
6392 rı QM. erhöht. Wichtiger aber noch ist die Machtstellung, welche der
König von Preussen als Oberlıaupt des neugegründeten deutschen Bundesstaates
gewonnen hat. Durch die Verfassung des norddeutschen Bundes vom 16. April
1867 wurde das Präsidium des Bundes und der Oberbefehl über die gesammte
Land- und Seemacht dem Könige von Preussen als solchem übertragen. Obgleich
derselbe in dieser Eigenschaft keinen besondern Titel führte, so war derselbe
doch als Oberhaupt dieses neugegründeten Bundes mit den wichtigsten Befug-
nissen ausgestattet. Durch den gemeinsam geführten glorreichen Krieg gegen
Frankreich veranlasst, traten die drei süddeutschen Staaten Bayern, Württem-
berg und Baden durch völkerrechtliche Verträge dem Deutschen Bunde bei und
waren vom 1. Januar 1871 integrirende Glieder desselben geworden. Der so
erweiterte Bund erhielt den Namen „Deutsches Reich“ Durch die Pro-
klamation vom 18. Jan. 1871 erklärte König Wilhelm I. von Preussen aus dem
grossen Hauptquartier zu Versailles die Annahme des deutschen Kaisertitels
und der dem Kaiser durch die neue Bundesverfassung übertragenen Rechte und
Pflichten, wozu sämmtliche deutsche Fürsten und freien Städte ihre Zustimmung
ertheilt hatten.
V. Gegenwärlige Rechtsverhältnisse des Königlichen Hauses.
A. Privatfürstenrechtliche Grundsätze.
1. Das königliche Haus, sein Inbegriff, sein Oberhaupt
und seine Behörden.
Zu dem königlichen Hause gehören, ausser Sr. Maj. dem Könige selbst:
a) die Königin, Gemahlin des Königs; b) die königlichen Wittwen; c) alle Prinzen
und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem Descendenten des
gemeinschaftlichen Stammvaters des königlichen Hauses durch anerkannte, eben-
bürtige, rechtmässige Ehen in männlicher Linie abstammen; d) die Gemahlinnen
der Prinzen und ihre Wittwen, so lange sie im Wittwenstande verbleiben. Die
Prinzessinnen des königlichen Hauses treten durch ihre standesgemässe Ver-
mählung mit einem Gemahle, welcher nicht Mitglied des Hauses ist, aus dem
königlichen Hause und werden Glieder des Hauses ihres Gemahles.
Oberhaupt des königlichen Hauses ist Seine Majestät der König, sowohl
nach den Grundsätzen des deutschen Fürstenrechts, wie nach ausdrücklicher
Anordnung der brandenburgischen Hausgesetze; so heisst es im Geraischen Ver-
trage von 1603: „Wihr die Jüngern wollen Ihre Ld denn Churfürstenn, alß den
Eltern und das haubt in unserem Hause Brüderlich respektiren und ehren.“