Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

614 Einleitung. 80 
Dem Familienhaupte wird in den Urkunden zuweilen der Ehrenname eines 
„Gnädigen Herrn Vaters“ selbst von nicht von ihm abstammenden Fa- 
miliengliedern beigelegt. Alle Mitglieder des königlichen Hauses sind der Staats- 
hoheit und der Gerichtsbarkeit des Königs untergeben, welcher zugleich über 
sie, als Oberhaupt des Hauses, eine besondere Oberaufsicht ausübt. Zweck der- 
selben ist, dem Könige einen entscheidenden Einfluss auf die äussere Lebens- 
stellung und das Betragen der dem Throne am nächsten stehenden Personen 
einzuräumen, damit die Würde der Krone und das Wohl des Staates in jeder 
Weise aufrecht erhalten und die so nothwendige Einheit und Einigkeit der 
königlichen Familie auch in ihrem äusseren Auftreten gewahrt werde. Sind 
auch in Preussen diese oberhauptlichen Befugnisse, nicht wie in den übrigen 
konstitutionellen deutschen Staaten, in einem modernen Hausgesetze formulirt, 
so gebührt doch unzweifelhaft dem Könige die Anordnung der Vormundschaften 
in allen Zweigen der königlichen Familie, die Zustimmung zu allen Ehen der 
königlichen Familienglieder, eine besondere Aufsicht über die Erziehung sämmt- 
licher Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, über die Einrichtung und das 
Personal der prinzlichen Hofstaaten; überhaupt steht es dem Könige zu, alle 
zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hauses 
dienlichen Massregeln zu ergreifen (H. Schulze, preussisches Staatsr. B. I. 
S. 431). 
Im Falle einer Regentschaft gehen auch diese Rechte des Königs auf den 
Regenten über. 
Als die Behörden für die Angelegenheiten des königlichen Hauses er- 
scheinen das Oberst-Kämmeramt und das Ministerium des Königlichen Hauses. 
Es ressortiren 
a) vom Oberst-Kämmeramte: 
die Hofetiquette und das Hofceremoniell, die Bestimmungen über 
Hoftrauer und Rangverhältnisse am königlichen Hofe, die Ange- 
legenheiten und die Beaufsichtigung der königlichen und prinzlichen 
Hofstaaten, einschliesslich der Kammerherrn und Kammerjunker 
und der Angelegenheiten der grossen Hofämter in Preussen; 
b) vom Ministerium des königlichen Hauses: 
die persönlichen Angelegenheiten Sr. Maj. des Königs und der Mit- 
glieder des königlichen Hauses, die Standesangelegenheiten und die 
Verwaltung der Fideikommisse der Krone, das Ministerium bildet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand für die Mitglieder der könig- 
lichen Familie und des fürstlichen Hauses Hohenzollern in allen 
nichtstreitigen Rechtssachen, namentlich in Betreff der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, der Testamentserrichtungen, Familienbeschlüsse, 
Ehe- und Vormundschaftssachen, der einer gerichtlichen Fideikom- 
missbehörde zustehenden Funktionen und ehelichen Angelegenheiten ; 
c) von beiden gemeinschaftlich: 
die Angelegenheiten des Chefs und der Mitglieder der einzelnen
	        
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