Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

81 Einleitung. 615 
königlichen Hofverwaltungen, sowie die Angelegenheiten der Pro- 
vincialhofämter. 
2. Vermählungen. 
Die Hausgesetze schweigen über die Ebenbürtigkeit der Ehen; deshalb 
muss hier die Observanz des Hauses und das deutsche Fürstenrecht entscheiden. 
Für die Zeiten des älteren deutschen Reiches ist eine Erklärung K. Friedrichs H. 
an den neugewählten Kaiser Karl VII. bedeutsam: „Wir sollen auch aus teutsch- 
patriotischer Gesinnung ganz unvorgreiflich dafür halten, dass Ew.K. Maj. Reichs- 
hofrath, sowohl als Reichshofrathskanzlei pro norma regulativa bei dieser Ge- 
legenheit ein vor alles zu bescheiden seien, daß alle diejenigen fürstlichen Hei- 
rathen schlechterdings für ungleich zu achten, welche mit Personen unter dem 
alten reichsgräflichen Sitz und Stimme in comitiis habenden Stande kontrahirt 
werden und daß die aus solcher Ehe zu erzeugenden Kinder weder zur fürst- 
lichen Würde, Titel und Wappen ihres Vaters noch zur Succession in dessen 
Reichslanden niemals fähig seien, noch dazu gelassen werden sollen.“ (Pütter, 
Missheirathen S. 287). Diesem wichtigen Zeugnisse des familienrechtlichen Be- 
wusstseins entspricht auch die Praxis in den Eheschliessungen des Hauses Bran- 
denburg-Preussen von dem ersten Kurfürsten aus dem Hause Zollern, bis auf 
den heutigen Tag (H. Schulze, preussisches Staatsr. S. 189). Als unzweifel- 
haft ebenbürtig gelten heutzutage: 1) in Deutschland a) alle Ehen, welche 
Glieder der regierenden Fürstenhäuser untereinander schliessen , ohne Rücksicht 
auf den höheren oder niederen Titel der Häuser; b) alle Ehen mit Gliedern der 
ehemals reichsständisch-landesherrlichen Häuser, auf welche Art. XIV der B.A. 
Anwendung findet. Dazu gehören die schon zu Reichszeiten nur mit einer unter- 
geordneten Landeshoheit versehenen reichsständischen Häuser Schönburg und 
Stolberg, keineswegs unzweifelhaft die reichsgräflichen Personalisten- 
familien, welche ohne reichsgräfliches Territorium bei einem Grafenkollegium 
immatrikulirt waren. Im preussischen Königshause wurde die Ehe K. Friedrich 
Wilhelms III. mit einer Gräfin Harrach aus einer reichsgräflichen Personalisten- 
familie in morganatischer Form abgeschlossen. In „der Urkunde über Unsere 
morganatische Ehe mit der Gräfin Auguste von Harrach“ vom 9. Nov. 1824 
wurde dieselbe ausdrücklich „nach der Verfassung Unseres König- 
lichen Hauses nicht als eine ebenbürtige, sondern als cine mor- 
ganatische Ehe für jetzt und alle Zeiten erklärt.“ Gewiss ein gewichtiges 
Zeugniss für die strenge Observanz des königlich preussischen Hauses im Punkte 
der Ebenbürtigkeit. 
2) Ausser Deutschland alle Ehen mit Gliedern regierender christlicher 
Familien, soweit dieselben und ihre Staaten in gleichberechtigtem völkerrecht- 
lichem Verkehre mit einander stehen. Es kommt dabei weder auf das Alter 
der Dynastie, noch auf die Grösse des beherrschten Landes an. Auch neu zur 
Souveränetät emporgestiegene Familien z. B. Bonaparte, Bernadotte sind dadurch 
ebenbürtig geworden. Ja, die Souveränetät wird als ein so hervorragendes Recht 
angesehen, dass man selbst ihren früheren, wenn auch verloren gegangenen
	        
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