Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

618 Einleitung. 84 
4. Vermögensrechtliche Verhältnisse des Königs und der 
Mitglieder des königlichen Hauses. 
Bereits das A. L.R. Th. U Tit. 13 $ 14 spricht den Satz aus: „dass dem 
Oberhaupt des Staates, damit dasselbe alle ihm obliegenden Pflichten erfüllen 
und die erforderlichen Kosten bestreiten könne, gewisse Einkünfte und nutzbare 
Rechte beigelegt sind.“ In den verschiedenen Ländern des jetzigen preussischen 
Staatsgebietes gab es überall einen Komplex von Gütern, Renten und Gefällen 
unter dem Namen von Kammergut. Dasselbe galt nach den Grundsätzen des 
deutschen Fürstenrechtes als Patrimonium der regierenden Familie, 
aber mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung, dass aus des- 
sen Revenüen nicht bloss die Kosten des Hofstaates, sondern 
auch die Landeslasten in erster Linie mitzutragen seien. Es war 
das ein mit der ganzen Anschauung des unfertigen Territorialstaates zusammen- 
hängendes, der modernen Staatsordnung widersprechendes Verhältniss. In Preus- 
sen, wo bereits der monarchische Absolutismus den Staatsbegriff in voller Klar- 
heit erfasste und zuerst im Staate eine Persönlichkeit erkannte, wurde das 
gesanımte Domanium bereits durch das Allgemeine Landrecht zum Staats- 
eigenthum erklärt, wie dies oben näher erörtert worden ist. Da aber der 
absolute Monarch wie über alle Staatseinkünfte, so auch über die Revenüen der 
Domänen frei verfügen konnte, so war durch jene Erklärung der Domänen zu 
Staatseigenthum zunächst eigentlich praktisch gar nichts geändert. Wie bereits 
die preussischen Monarchen des XVIII. Jahrh. für ihre persönlichen Bedürfnisse, 
wie für ihren Hofstaat eine fixe jährliche Summe festgestellt hatten, so thaten 
sie dies auch nach Emanation jener landrechtlichen Erklärung; sie entnahmen 
nach wie vor der Domänenkasse, was sie für sich und ihren Hofstaat bedurften; 
der Ueberschuss floss in die Staatskasse und wurde zur Deckung von Staats- 
bedürfnissen verwendet. Die grosse Veränderung, bereits ganz im Sinne des 
konstitutionellen Staatsrechtes, trat mit der oben erwähnten Verordnung vom 
17. Jan. 1820 „wegen der künftigen Behandlung des Staatsschuldenwesens“ ein. 
A. DI der Verordnung bestimmt: „dass für den Unterhalt der königlichen Fa- 
milie, des königlichen Hofstaates und sämmtlicher prinzlicher Hofstaaten, sowie 
auch für alle dahin gehörenden Institute ein jährlicher Bedarf von 2,500,000 Tha- 
lern erforderlich sei“, und bestimmt zugleich, „dass für die sämmtlichen nach 
dem der gedachten Verordnung beigefügten Hauptetat damals vorhandenen Staats- 
schulden mit dem gesammten Vermögen und Eigenthum des Staates, insbeson- 
dere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und säkularisirten Gütern im 
ganzen Umfange der Monarchie garantirt werde, jedoch mit Ausschluss der- 
jenigen, welche zur Aufbringung jener 2,500,000 Thaler erforderlich sind“. 
Diese Summe wird daher von den Einkünften der Domänen und Forsten des 
Staates vorweg in Abzug gebracht, welche bis auf diese Revenüenhöhe den 
Staatsgläubigern nicht mit verpfändet sind. Die V.U. hat dies Verhältniss aus- 
drücklich anerkannt und bestätigt, indem sie im A. 59 festsetzt, dass „dem 
Kronfideikommiss die durch das Gesetz von 17. Jan. 1820 auf die Einkünfte
	        
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