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4. Vermögensrechtliche Verhältnisse des Königs und der
Mitglieder des königlichen Hauses.
Bereits das A. L.R. Th. U Tit. 13 $ 14 spricht den Satz aus: „dass dem
Oberhaupt des Staates, damit dasselbe alle ihm obliegenden Pflichten erfüllen
und die erforderlichen Kosten bestreiten könne, gewisse Einkünfte und nutzbare
Rechte beigelegt sind.“ In den verschiedenen Ländern des jetzigen preussischen
Staatsgebietes gab es überall einen Komplex von Gütern, Renten und Gefällen
unter dem Namen von Kammergut. Dasselbe galt nach den Grundsätzen des
deutschen Fürstenrechtes als Patrimonium der regierenden Familie,
aber mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung, dass aus des-
sen Revenüen nicht bloss die Kosten des Hofstaates, sondern
auch die Landeslasten in erster Linie mitzutragen seien. Es war
das ein mit der ganzen Anschauung des unfertigen Territorialstaates zusammen-
hängendes, der modernen Staatsordnung widersprechendes Verhältniss. In Preus-
sen, wo bereits der monarchische Absolutismus den Staatsbegriff in voller Klar-
heit erfasste und zuerst im Staate eine Persönlichkeit erkannte, wurde das
gesanımte Domanium bereits durch das Allgemeine Landrecht zum Staats-
eigenthum erklärt, wie dies oben näher erörtert worden ist. Da aber der
absolute Monarch wie über alle Staatseinkünfte, so auch über die Revenüen der
Domänen frei verfügen konnte, so war durch jene Erklärung der Domänen zu
Staatseigenthum zunächst eigentlich praktisch gar nichts geändert. Wie bereits
die preussischen Monarchen des XVIII. Jahrh. für ihre persönlichen Bedürfnisse,
wie für ihren Hofstaat eine fixe jährliche Summe festgestellt hatten, so thaten
sie dies auch nach Emanation jener landrechtlichen Erklärung; sie entnahmen
nach wie vor der Domänenkasse, was sie für sich und ihren Hofstaat bedurften;
der Ueberschuss floss in die Staatskasse und wurde zur Deckung von Staats-
bedürfnissen verwendet. Die grosse Veränderung, bereits ganz im Sinne des
konstitutionellen Staatsrechtes, trat mit der oben erwähnten Verordnung vom
17. Jan. 1820 „wegen der künftigen Behandlung des Staatsschuldenwesens“ ein.
A. DI der Verordnung bestimmt: „dass für den Unterhalt der königlichen Fa-
milie, des königlichen Hofstaates und sämmtlicher prinzlicher Hofstaaten, sowie
auch für alle dahin gehörenden Institute ein jährlicher Bedarf von 2,500,000 Tha-
lern erforderlich sei“, und bestimmt zugleich, „dass für die sämmtlichen nach
dem der gedachten Verordnung beigefügten Hauptetat damals vorhandenen Staats-
schulden mit dem gesammten Vermögen und Eigenthum des Staates, insbeson-
dere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und säkularisirten Gütern im
ganzen Umfange der Monarchie garantirt werde, jedoch mit Ausschluss der-
jenigen, welche zur Aufbringung jener 2,500,000 Thaler erforderlich sind“.
Diese Summe wird daher von den Einkünften der Domänen und Forsten des
Staates vorweg in Abzug gebracht, welche bis auf diese Revenüenhöhe den
Staatsgläubigern nicht mit verpfändet sind. Die V.U. hat dies Verhältniss aus-
drücklich anerkannt und bestätigt, indem sie im A. 59 festsetzt, dass „dem
Kronfideikommiss die durch das Gesetz von 17. Jan. 1820 auf die Einkünfte