Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

620 Einleitung. 86 
Güter umfasst, von welchen der Stifter versicherte, „dass er sie mit vielem 
sauren Schweisse käuflich erworben habe.“ Das Fideikommiss war zunächst für 
die drei nachgeborenen Söhne des Stifters bestimmt, welche einander gegenseitig 
substituirt wurden, nach deren Absterben ohne männliche Nachkommenschaft, 
sollten deren unbewegliche Güter, kraft des darauf haftenden Fideikommissver- 
bandes, an den Nachfolger in der Krone fallen. Dieser Fall ist im J. 1843 mit 
dem T'ode des Prinzen August eingetreten, welcher bereits die Güter der beiden 
anderen nachgeborenen Linien in seiner Hand vereinigt hatte. Die betreffenden 
Güter wurden aber nicht zu den Staatsdomänen eingezogen, sondern als reines 
Privateigenthum des königlichen Hauses beibehalten. Nach dem Aussterben der 
ursprünglich dazu berufenen Linien der nachgeborenen Prinzen des Stifters im 
J. 1843, bilden jetzt diese Güter ein dem jedesmaligen Könige nach Privatrecht 
zustehendes, jedoch mit einigen gesetzlichen Vorrechten ausgestattetes Güter- 
fideikommiss, dessen Verwaltung die königliche Hofkammer zu Berlin, unter 
dem Ministerium des königlichen Hauses besorgt. Ein Verzeichniss der sämmt- 
lichen der Hofkammer untergeordneten Güter findet sich im Handbuch für den 
königlich preussischen Hof und Staat. 
b) Das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiss, gestiftet durch das 
Testament K. Friedrich Wilhelm III., steht unter der Verwaltung des königlichen 
Hausministeriums und der gemeinsamen Kontrolle der Minister des königlichen 
Hauses und der Justiz. Dies Fideikommiss ist vorzugsweise Geldfideikommiss, 
enthält aber auch einige Liegenschaften. Dazu gehören die Herrschaften Frauen- 
dorf in der Kurmark, die Herrschaften Flatow und Krojanke in Westpreussen. 
Nach dem Testamente des Stifters sind die Linien der nachgeborenen Söhne des 
K. Friedrich Wilhelms IIl, mit Ausschluss der jedesmaligen regierenden Linie, 
successionsberechtigt, zur Zeit Ihre K. H. die Prinzen Karl und Albrecht, doch 
steht der Krone ein eventuelles Anfallsrecht zu. 
c) Der s. g. Krontresor ist nach einer officiellen Mittheilung des Mini- 
steriums von 1848 (bei Rauer, Protokolle der Verfassungskommission S. 28) 
„aus den Ersparnissen K. Friedrich Wilhelms Ill. durch deren Kapitalisirung 
und Ausleihung an Banquiers entstanden und zwar im J. 1840 zu einer Höhe 
von beiläufig 5 Million Thaler angewachsen. Der König hatte nämlich während 
der Kriegsjahre 1806 u. folg. die Ausgaben der s. g. Privatchatoulle sehr be- 
schränkt und demnach aus den Revenüen der Staatsdomänen eine bedeutende 
Summe weniger als unter diesem Titel herkömmlich entnommen. Als nun aber 
infolge des Pariser Friedens die Staatskasse aus der den Franzosen auferlegten 
Kontribution einen namhaften Zuwachs erhielt und den Beamten die s. g. Bons 
ausgezahlt werden konnten, hielt man auch den König befugt, sich aus derselben 
Quelle dasjenige, was er während der Kriegsdrangsale freiwillig entbehrt hatte, 
ersetzen zu lassen. Derselbe liess aber die ihm solcher Gestalt erstattete 
Summe, welcher späterhin die Ueberschüsse der seit dem J. 1819 auf eine fixe 
Summe von 2'/, Mill. gesetzten s. g. Kronfideikommissate hinzutraten, abge- 
sondert verwalten und machte den dadurch gebildeten Fonds zum Gegenstande 
einer testamentarischen Verfügung, wonach a) der Nachfolger in der Regierung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.