Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

622 Einleitung. 88 
langter Volljährigkeit an, Apanagen, deren Minimalbetrag der Geraische Ver- 
trag festgesetzt hat, über welchen jedoch observanzmässig weit hinaus gegangen 
wird. Diese Apanagen sind rein persönlich und für vermählte 
Prinzen beträchtlich höher, als für unvermählte“ Die sonst im 
deutschen Fürstenstande übliche Vererbung der Apanagen im Mannsstamm findet 
somit im preussischen Hause nicht statt. „Auch die Verpflichtung zur Aus- 
steuer einer königlichen Prinzessin und zur Tragung der Kosten der Ver- 
mählung liegt lediglich dem Oberhaupte des Hauses ob, in dessen Namen, wenn 
auch unter Zuziehung der prinzlichen Eltern, die Ehepakten abgeschlossen 
werden. Die früher übliche Prinzessinsteuer wird seit Anfang des vorigen Jahr- 
hunderts nicht mehr erhoben und ist jetzt als obsolet anzusehen“ (Mittheilung 
des Minist. des königl. Hauses). Vermählt sich eine Prinzessin, so hat sie einen 
eidlichen Verzicht mit ihrem künftigen Gemahle vor dem Beilager zu leisten. 
Der Verzicht wird zufolge des Geraischen Vertrags „auf väterliches, mütter- 
liches und brüderliches Erbe“ gerichtet, schliesst also das Erbrecht in anderen 
Beziehungen nicht aus. Dagegen erhält die Prinzessin eine Aussteuer, deren 
Betrag im Kurhause auf 20000 rhein. Gulden im Geraischen Vertrage bestimmt 
war, seit Annahme der Königskrone aber mit Unterschied an Königstöchter und 
andere Prinzessinnen bedeutend erhöht zu werden pflegt, ferner eine „ziemliche 
Ausfertigung‘ gewöhnlich in gleich hohem Betrage wie die Aussteuer, wobei die 
nähere Stipulation dem Gemahle gegenüber vorbehalten bleiben. (Heffter, 
Sonderrechte S. 263). „Die vermählten königlichen Prinzen leben in 
getrennten Gütern mit ihren Gemahlinnen, welchen in den Ehever- 
trägen herkömmilich ein Witthum und ein Wittwensitz Seitens des Familien- 
oberhauptes zugesichert wird. Der Wittwe steht ein weiteres Erbrecht auf den 
Nachlass des verstorbenen Gemahles nicht zu“ (Mitth. des Minist. des königl. 
Hauses). Die Eheverträge enthalten regelmässig Bestimmungen über das 
Heirathsgut der in das königliche Haus heirathenden Prinzessinnen. Im Falle 
einer kinderlosen Ehe fällt dasselbe an das Haus der Prinzessin zurück, bei 
beerbter Ehe kommt es auf die aus dieser Ehe entsprungenen Kinder. Die 
altdeutschen Institute der Morgengabe, der Hand-, Spiel- und Nadel- 
gelder, sowie des Gegenvermächtnisses sind nur dem Namen nach er- 
halten; „anstatt der Morgengabe, sowie auch zur Kleidung und täglichen Hand- 
pfennig und Spillgeldern“ wird der Gemahlin „zur selbsteigenen Disposition“ 
eine fixe Jahresrente ausgesetzt. Auch das s. g. Gegenvermächtniss, welches die 
gleiche Summe wie das Heirathsgut beträgt, wird nicht mehr wirklich ausge- 
zahlt, sondern soll nur zur Sicherheit des Heirathsgutes und des Witthums 
dienen. Auch soll „dieses Gegenvermächtniss den zur Hypothek zu setzenden 
Kronfideikommissfonds nur solange belasten, bis alle Festsetzungen wegen des 
Heirathsgutes und wegen des Witthums von Seiten des königlichen Hauses er- 
füllt sind“. Einen in diesem Jahrhundert abgeschlossenen Ehevertrag theilen 
wir im Anhang des Urkundenbuchs unter Weglassung der Namen als Mo- 
dell mit.
	        
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