Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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den 24. Mai 1819), Tochter des Prinzen Eduard, Herzogs von Kent, zweiten 
Sohnes K. Georgs III. aus dessen Ehe mit Prinzessin Marie Luise Viktoria, 
Tochter des Herzogs Franz von Sachsen-Koburg-Saalfeld. Prinz Albert wurde 
durch die Parlamentsakte vom 24. Jan. 1840 naturalisirt, erhielt seit dem 15. Juni 
1857 den Titel „Prince consort‘“ und verschied am 14. Dec. 1861. 
Da der regierende Herzog kinderlos blieb, so würde Prinz Albert sein nächster 
Successor gewesen sein, nach dessen Dahinscheiden aber sein erstgeborener Sohn, 
der Prinz von Wales Albert Eduard (geb. 9. Nov. 1841). Die Folge einer 
Succession des letzteren würde aber die Personalunion der Herzogthümer Koburg 
und Gotha mit der Krone von Grossbritannien gewesen sein. Da eine solche 
Verbindung weder mit dem allgemein deutschen Interesse, noch mit dem Wohle 
der betrefienden Herzogthümer verträglich erschien, so kamen gleichlautende Be- 
stimmungen in die Verfassung und das Hausgesetz, welche eine solche Verbin- 
dung möglichst ausschliessen sollten. Es heisst: „Von der Nachfolge in die Re- 
gierung der Herzogthümer sind der regierende König von England und der vor- 
aussichtliche englische Thronfolger (heir apparent des englischen Rechts) ausge- 
schlossen, dergestalt, dass die Regierung sofort auf den nach ihnen zunächst 
berechtigten Prinzen übergeht. Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles ausser dem 
regierenden Könige von England oder ausser dem englischen Thronfolger oder 
ausser dem Könige und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nachkomme aus 
der Speciallinie des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersten und im 
dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische Thronfol- 
ger die Regierung der Herzogthümer anzutreten und dieselbe durch einen Statt- 
halter solange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen successionsfähigen 
Prinzen aus der Speciallinie des Prinzen Albert übernommen werden kann“. All- 
gemein schliesst eine Personalunion der Herzogthümer mit einer ausserdeutschen 
Krone, mit Ausnahme dieses einzigen Falles, A. 19 des Staatsgrundgesetzes aus: 
„Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem A. 7 vorgesehenen Falle, auf 
den Inhaber eines ausserdeutschen Thrones nicht gelangen. Wenn ein Herzog 
einen ausserdeutschen Thron besteigt, so wird daher angenommen, dass er darauf 
Verzicht geleistet habe, über die Herzogthümer zu regieren“. 
Nachdem der Prinz von Wales seine Volljährigkeit erreicht hatte, stellte 
er am 19. April 1863 eine Urkunde aus, worin er „für sich und seine Nach- 
kommen auf alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogthümern Koburg und 
Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der sächsischen Hausver- 
fassung anfallenden Landen“ zu Gunsten seiner jüngeren Brüder und deren 
Mannsstämme verzichtete. Für den Fall jedoch, dass „Unsere geliebten Brüder 
oder deren Mannsstämme vor Uns und Unserem Mannsstamme erlöschen sollten, 
behalten wir Uns und Unserem Mannsstamme die Erbfolge in den Herzogthümern 
Koburg und Gotha vor“, wobei dann die obenerwähnten Bestimmungen der Ver- 
fassung und des Hausgesetzes zur Anwendung kommen (Urk. XVII A). Nach dem 
Rechte der Erstgeburt erscheint somit Prinz Alfred, Herzog von Edinburg, als 
der verfassungsmässige Nachfolger des gegenwärtig regierenden Herzogs. 
Mit dem Dahinscheiden der Königin Viktoria, welche selbst noch der Dy-
	        
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