Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

638 Einleitung. 104 
mundschaft hat solange zu bestehen, bis die fürstlichen Kinder grossjährig sind 
und die Regierungsverwesung bis zur erlangten Volljährigkeit des Erbprinzen 
oder rücksichtlich des regierenden Fürsten bis zur Hebung der die Vormund- 
schaft und Regierungsverwesung veranlassenden Umstände. $. 7. Der Anfang 
der Grossjährigkeit wird für den Erbprinzen auf den Antritt des 21. Jahres 
festgesetzt. 8. 8. Alle übrigen Verhältnisse der Mitglieder des 
fürstlichen Hauses sind durch ein besonderes Hausgesetz be- 
stimmt.“ 
Ill. Die gegenwärtigen Rechtsverhältnisse des fürstlichen Hauses Nehenzellern nach 
Abtretung der Seuveränetät an die Krone Preussen !). 
In Folge der politischen Verhältnisse des Jahres 1848 fanden sich die 
beiden regierenden Fürsten von Hohenzollern- Hechingen und Sigmaringen be- 
wogen, durch einen Staatsvertrag vom 7. Dec. 1849 ihre Souveränetäts- und 
Regierungsrechte an die Krone Preussen abzutreten. Dieser Staatsvertrag erhielt 
die verfassungsmässige Zustimmung des preussischen Landtages durch das Ge- 
setz über die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer 
mit dem preussischen Staatsgebiete vom 12. März 1850 (Urk. XVII 
und XVIII). Das Successionsrecht des königlich preussischen Hauses gründete 
sich auf die gleiche agnatische Abstammung vom ersten Erwerber, besonders 
aber auf eine Reihe von Familienverträgen und Hausgesetzen. In der oben er- 
wähnten Erbeinigung vom 20./30. Nov. 1695 wird in A. 3 für den Fall des Ab- 
sterbens sämmtlicher Fürsten und Grafen von Hohenzollern ohne Hinterlassung 
männlicher rechter Leibeserben, in Rücksicht auf die Einheit des Stammes und 
des Herkommens und die dadurch ohnehin schon begründeten Successionsrechte, 
die Regierung und der Besitz der Fürstenthümer Hohenzollern mit allen Graf- 
und Herrschaften nebst Zubehör dem Hause Brandenburg und dessen Nachkom- 
men unwiderruflich zugesichert. Dieses Successionsrecht der Krone Preussen ist 
in dem anderweitigen Successionsvertrage. vom 29. April 1707 von neuem an- 
erkannt und bestätigt worden. Ebenso hat dieses Successionsrecht seine volle 
Anerkennung gefunden nicht nur in dem fürstlich Hohenzollernschen Haus- und 
Familienstatut vom 24. Jan. 1821 (Tit. III 8. 2), sondern auch in den Verfas- 
sungsurkunden und zwar für Sigmaringen vom 11. Juni 1833 8.5 und für 
Hechingen vom 16. Mai 1848 8.5. „Es muss daher hervorgehoben werden 
— sagt die Denkschrift des königl. Staatsministeriums vom 7. Dec. 1849 — 
dass in der Erweiterung des Staatsgebietes keineswegs ein neuer Erwerb für 
die Krone Preussen liegt, sondern nur eine anticipirte Nachfolge in ein 
Land, auf welches diese Krone in Folge der Erbeinigungsverträge von 1695 und 
  
1) 0. V. Ambronn, Denkschriften über die Prärogative und stantsrechtliche Stellung der 
Mitglieder der hohenzollernscheu Fürstenhäuser in Folge der Abtretung der Souveränetäts- und Re- 
gierungsrechte über die Fürstenthümer Hohenzollern an die Krone Preussen. Als Manuser. gedruckt. 
Berlin 1861. A. v. Sallwürk, die Vereinigung der Fürstenthämer Hohenzollern mit dem König- 
reiche Preussen. Sigmaringen 1860.
	        
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