Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

107 Einleitung. 641 
rente, sowie auf jedes Aequivalent, welches demnächst etwa an die Stelle des 
jetzigen fürstlich hohenzollernschen Hausfideikommisses treten könnte, im Ganzen 
wie im Einzelnen Anwendung finden soll.“ 
Obgleich so im Allgemeinen die fürstliche Hausverfassung, insbesondere 
das Hausstatut vom 21. Jan. 1821, aufrecht erhalten wurde, so bedurfte doch 
letzteres einiger Modifikationen, welche durch die Uebertragung der Souveränetät 
an die Krone Preussen geboten waren. Diese erfolgte durch einen Nachtrag 
zu dem Hausstatute am 26. März 1851 (Urk. XX). Darnach wurden 
die Vorrechte des Familienoberhauptes, welche sich auf die Zustimmung zum 
Eintritt der Prinzen in auswärtige Civil- und Militärdienste, zum Aufenthalt 
unvermählter Prinzessinnen ausser Landes, zum Abschluss von Heirathen der 
Familienglieder bezogen, auf Se. Maj. den König von Preussen als das Haupt 
des Gesammthauses Hohenzollern übertragen. Es kann daher sowohl die Ver- 
mählung des Chefs der Linie, als auch nach vorheriger Zustimmung des jedes- 
maligen Chefs des fürstlichen Hauses die Vermählung eines Prinzen oder einer 
Prinzessin des Hauses nur unter ausdrücklich erfolgter Genehmigung Sr. Maj. 
des Königs von Preussen abgeschlossen werden. Ebenso werden die Rechte 
eines Familienhauptes in Betreff der Vormundschaften auf den König übertragen, 
indem die Kuratelen und Vormundschaften in den Familien sämmtlicher Mit- 
glieder des fürstlichen Hauses der unmittelbaren Leitung des höchsten Ober- 
hauptes des hohenzollernschen Hauses übertragen werden, während dem Chef 
der Linie nur eine Mitwirkung vorbehalten wird. Ebenso wird die Leitung des 
Austrägalverfahreus bei Familienstreitigkeiten auf das höchste Familienoberhaupt 
übertragen. Auch genügt der Konsens desselben bei eintretenden „Versuren und 
Dispositionen in Betreff der Verwaltung des Stammvermögens“, sodass die Bei- 
bringung eines weiteren agnatischen Konsenses entbehrlich erscheint. 
Am 3. Febr. 1850 hatte der Fürst von Hohenzollern-Hechingen, der keine 
successionsfähige Nachkommenschaft hatte, das gesammte bei der hechingschen 
Linie vorhandene Haus- und Fideikommissvermögen an den Fürsten von Hohen- 
zollern-Sigmaringen als den nächsten Agnaten abgetreten. Durch den Nachtrag 
zum Hausstatut vom 26. März 1851 wurde nun das abgetretene hechingsche 
Stammvermögen mit dem sigmaringschen für alle Zeiten zu einem fürstlich 
hohenzollernschen Gesammtfideikommiss vereinigt und auf dieses die haus- 
gesetzlichen Bestimmungen des Hausstatuts vom 24. Jan. 1821 und des Nach- 
trags vom 26. März 1851 übertragen. 
Diese Einverleibung des hechingschen Stammgutes wurde dadurch ermög- 
licht, dass der Fürst von Hohenzollern-Hechingen, als der letzte seiner Linie und 
ohne successionsfähige Nachkommenschaft, am 13. Nov. 1850 mit Genehmigung des 
königlichen Familienoberhauptes, eine morganatische Ehe mit einer Freiin Schenk 
von Geyern eingegangen hatte, welche mit ihren Kindern den Titel Grafen und 
Gräfinnen von Rothenburg erhielt. Mit diesem Fürsten erlosch am 3. Sept. 
1869 die Linie Hohenzollern- Hechingen. Nach den hausgesetzlichen Bestim- 
mungen nannte sich die allein noch fortblühende Linie einfach Hohenzollern, 
mit Weglassung des Zusatzes Sigmaringen. Die Entschädigungsrente des Fürsten 
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