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dahin vereinigten: „dass, vermöge ihres Grossherrn-Vaters, Herzog Albrechts
Verordnung, die Lande nicht getheilt noch zerrissen, sondern beisammen gelas-
sen werden und die Regierung jedesmal dem Aeltesten zustehen solle“. August
wurde mit einigen Aemtern abgefunden.
Herzog Moriz (geb. 21. März 1521) ist von epochemachender Bedeutung
geworden für die Machtstellung seiner Linie. Obgleich Protestant und Schwie-
gersohn Philipps von Hessen, trat er doch dem schmalkaldischen Bunde nicht
bei, um freie Hand zu behalten. Bald mit seinem Vetter dem Kurfürsten Jo-
hann Friedrich in Konflikt gerathen, schloss er sich dem Kaiser Karl V. aufs
engste an, vollzog gegen den Kurfürsten die Reichsacht und brachte die Kur-
würde und den Kurkreis nebst anderen ernestinischen Ländern auf seine Linie,
bewahrte sich aber, auch dem Kaiser gegenüber, seine Selbstständigkeit, durch-
kreuzte dessen auf Herstellung absoluter Gewalt gerichtete Pläne und zwang ihn
durch einen kühnen Handstreich zum Passauer Vertrag 1552, welcher den evan-
gelischen Reichsständen freie Religionsübung gewährte. Moriz starb am 9. Juni
1553, bald nach der Schlacht von Sievershausen, in welcher er den Markgrafen
von Brandenburg-Kulmbach aufs Haupt geschlagen hatte. Obgleich der Charak-
ter dieses Fürsten nicht ohne tiefe Schatten ist, so besass er doch unverkennbar
einen grossen staatsmännischen Blick und seltene Regenteneigenschaften, welche
‚ihn zu einem der bedeutendsten Fürsten seiner Zeit machen !), Da Moriz keine
männliche Nachkommenschaft hinterliess, so folgte ihm sein Bruder Kurfürst
August 1553—1586. Diesem Fürsten gelang die Erwerbung der Hochstifte
Merseburg, Naumburg und Meissen, welche früher nur unter der Vogtei
der sächsischen Herzöge aus dem Hause Meissen gestanden hatten. Zu Zeiten
des Kurfürsten August traten diese Hochstifte dadurch in eine bleibende Ver-
bindung mit dem Kurhause, dass die Domkapitel zu Merseburg und Naumburg
in einigen 1582 abgeschlossenen Verträgen ersterem versprachen, mit ihrer Po-
stulation beständig bei den Mitgliedern des Kurhauses zu bleiben, nachdem schon
früher das Meissener Domkapitel 1561 die Postulation auf ihn und seinen Sohn
Christian gerichtet hatte. Seit dieser Zeit blieben die genannten Stifter beständig
mit ihrer Postulation bei dem Kurhause Sachsen und es wurde diese „perpe-
tuirliche Postulation“ durch eine Reihe weiterer Verträge bestätigt. Trotz-
dem behielten diese Stifter ihre eigenthümliche Verfassung, welche ihnen durch
beständige Kapitulationen zugesichert war; sie hatten ihre eigenen Stiftskollegien
und Stiftstage, wobei die fortbestehenden Domkapitel eine hervorragende Rolle
spielten, über deren innere Verfassung die Kapitulationen ebenfalls Vorschriften
enthielten. So blieben diese Lande in unzertrennbarer Realunion mit den: Kur-
hause, ohne den eigentlichen Erblanden inkorporirt zu werden.
Auch gelangen dem Kurfürsten August noch manche Erwerbungen; 1569
erkaufte er von den Grafen Reuss die Aemter und Städte Plauen, Voigtsberg,
Adorf, Pausa und Oelsnitz (den sogen. voigtländischen Kreis). Nach dem Tode
Heinrichs des Jüngeren Reuss, Burggrafen zu Meissen, 1572 erhielt er das Wap-
1) F. A. v. Langenn, Moriz Herzog und Kurfürst zu Sachsen. Eine Darstellung aus dem
Zeitalter der Reformation. 2 Bde. Leipzig 1841.