Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

60 Einleitung. 60 
dahin vereinigten: „dass, vermöge ihres Grossherrn-Vaters, Herzog Albrechts 
Verordnung, die Lande nicht getheilt noch zerrissen, sondern beisammen gelas- 
sen werden und die Regierung jedesmal dem Aeltesten zustehen solle“. August 
wurde mit einigen Aemtern abgefunden. 
Herzog Moriz (geb. 21. März 1521) ist von epochemachender Bedeutung 
geworden für die Machtstellung seiner Linie. Obgleich Protestant und Schwie- 
gersohn Philipps von Hessen, trat er doch dem schmalkaldischen Bunde nicht 
bei, um freie Hand zu behalten. Bald mit seinem Vetter dem Kurfürsten Jo- 
hann Friedrich in Konflikt gerathen, schloss er sich dem Kaiser Karl V. aufs 
engste an, vollzog gegen den Kurfürsten die Reichsacht und brachte die Kur- 
würde und den Kurkreis nebst anderen ernestinischen Ländern auf seine Linie, 
bewahrte sich aber, auch dem Kaiser gegenüber, seine Selbstständigkeit, durch- 
kreuzte dessen auf Herstellung absoluter Gewalt gerichtete Pläne und zwang ihn 
durch einen kühnen Handstreich zum Passauer Vertrag 1552, welcher den evan- 
gelischen Reichsständen freie Religionsübung gewährte. Moriz starb am 9. Juni 
1553, bald nach der Schlacht von Sievershausen, in welcher er den Markgrafen 
von Brandenburg-Kulmbach aufs Haupt geschlagen hatte. Obgleich der Charak- 
ter dieses Fürsten nicht ohne tiefe Schatten ist, so besass er doch unverkennbar 
einen grossen staatsmännischen Blick und seltene Regenteneigenschaften, welche 
‚ihn zu einem der bedeutendsten Fürsten seiner Zeit machen !), Da Moriz keine 
männliche Nachkommenschaft hinterliess, so folgte ihm sein Bruder Kurfürst 
August 1553—1586. Diesem Fürsten gelang die Erwerbung der Hochstifte 
Merseburg, Naumburg und Meissen, welche früher nur unter der Vogtei 
der sächsischen Herzöge aus dem Hause Meissen gestanden hatten. Zu Zeiten 
des Kurfürsten August traten diese Hochstifte dadurch in eine bleibende Ver- 
bindung mit dem Kurhause, dass die Domkapitel zu Merseburg und Naumburg 
in einigen 1582 abgeschlossenen Verträgen ersterem versprachen, mit ihrer Po- 
stulation beständig bei den Mitgliedern des Kurhauses zu bleiben, nachdem schon 
früher das Meissener Domkapitel 1561 die Postulation auf ihn und seinen Sohn 
Christian gerichtet hatte. Seit dieser Zeit blieben die genannten Stifter beständig 
mit ihrer Postulation bei dem Kurhause Sachsen und es wurde diese „perpe- 
tuirliche Postulation“ durch eine Reihe weiterer Verträge bestätigt. Trotz- 
dem behielten diese Stifter ihre eigenthümliche Verfassung, welche ihnen durch 
beständige Kapitulationen zugesichert war; sie hatten ihre eigenen Stiftskollegien 
und Stiftstage, wobei die fortbestehenden Domkapitel eine hervorragende Rolle 
spielten, über deren innere Verfassung die Kapitulationen ebenfalls Vorschriften 
enthielten. So blieben diese Lande in unzertrennbarer Realunion mit den: Kur- 
hause, ohne den eigentlichen Erblanden inkorporirt zu werden. 
Auch gelangen dem Kurfürsten August noch manche Erwerbungen; 1569 
erkaufte er von den Grafen Reuss die Aemter und Städte Plauen, Voigtsberg, 
Adorf, Pausa und Oelsnitz (den sogen. voigtländischen Kreis). Nach dem Tode 
Heinrichs des Jüngeren Reuss, Burggrafen zu Meissen, 1572 erhielt er das Wap- 
1) F. A. v. Langenn, Moriz Herzog und Kurfürst zu Sachsen. Eine Darstellung aus dem 
Zeitalter der Reformation. 2 Bde. Leipzig 1841.
	        
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