Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

61 Einleitung. 61 
pen und die Reichsstandschaft des Burggrafenthums Meissen (vergl. Hausgesetze 
Bd. II Reuss S. 255). Durch den sogen. Permutationsrecess zwischen ihm und 
Joachim Friedrich, Administrator des Erzstiftes Magdeburg, vom 10. Juni 1579 
überliess letzterer die Landeshoheit und Lehensherrlichkeit über die drei Vor- 
städte und die Neustadt von Eisleben und die daran stossenden Marken, über 
die Aemter Rammelburg mit den Flecken Wippern, Artern ‚und Bornstädt nebst 
den dazu gehörigen Dörfern an Kursachsen und Kurfürst August verzichtete da- 
gegen auf alle burggräflichen Rechte in den Städten Magdeburg und Halle und 
im ganzen Erzstifte und behielt sich nur das Wappen und den Titel der Burg- 
grafen von Magdeburg vor, sowie den Besitz der Orte Gommern, Elbenau, Ra- 
nies und (Gottau. 
Ausserdem that dieser Fürst viel für die Ausbildung der Rechtsverfassung 
seiner Lande, so dass man ihn seiner Zeit den sächsischen Justinian zu 
nennen pflegte. Seine Konstitutionen, worin er die Grenzen in der Anwendung 
des fremden und des einheimischen Rechtes näher zu bestimmen versuchte, sind für 
die Entwicklung des sächsischen Rechtes hochwichtig geworden (O. Stobbe, 
Rechtsquellen Bd. II S. 369 ff... Ihm folgt sein Sohn Christian I. 1586-- 1591, 
diesem erst sein ältester Sohn Christian II. 1591—1611, darauf dessen Bruder 
Johann Georg I. 1611—1652, welchem die Erwerbung der Ober- und Nieder- 
lausitz gelang. Die Markgrafschaften Ober- und Niederlausitz wurden zuerst 
1623 von Böhmen an Sachsen verpfändet, erb- und eigenthümlich aber an das 
Kurhaus Sachsen abgetreten durch den Nebenrecess des Prager Friedens 
vom 30. Mai 1635, in welchem zugleich verschiedene wichtige Bestimmungen 
wegen Lehnbarkeit, Erbfolge und Beibehaltung der bisherigen Verfassung ent- 
halten sind; doch erstreckte sich die Verleihung dieser Lande nur 
auf die männlichen Nachkommen Johann Georgs I. und die im. 
1672 erloschene Linie der Herzöge von Sachsen-Altenburg (Glafey 
Beil. Nr. 20). Diese Gebiete wurden dem übrigen Kurstaat nicht einverleibt 
und behielten bis auf die neuere Zeit eine durchaus selbstständige Verfassung. 
Hatte so Johann Georg I. seine Lande nicht unbedeutend erweitert, so 
zerstörte er durch sein Testament vom 20. Juli 1652 auf langehin die schon 
begründete Einheit der Regierung in der bedenklichsten Weise, indem er 
zwar dem Namen nach die Primogenitur bestätigte, in der That aber deren 
Grundsätze aufs schwerste verletzte. Der Testator wollte nämlich das Recht 
der Erstgeburt erst unter seinen Enkeln vollständig eingeführt wissen, indem er 
seinen mit Land und Leuten ausgestatteten Söhnen vorschrieb: „Unserenach- 
gelassene Land und Leute sollen sie weiter weder trennen noch 
theilen“ Statt der seit dem Stifter der albertinischen Linie beobachteten 
Abfindung der Nachgeborenen mit einigen Aemtern und Gelddeputaten, überwies 
er seinen drei nachgeborenen Söhnen Land und Leute mit vielen Hoheitsrechten, 
sodass neben der Kurlinie drei abgetheilte regierende Linien zu Weis- 
senfels, Merseburg und Zeitz entstanden, welche infolge der unklaren Te- 
stamentsbestimmungen Johann Georgs I. mit der Hauptlinie, trotz verschiedener 
Recesse, in fortwährenden Streitigkeiten lebten. Der Koncipient dieses Testa-
	        
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