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pen und die Reichsstandschaft des Burggrafenthums Meissen (vergl. Hausgesetze
Bd. II Reuss S. 255). Durch den sogen. Permutationsrecess zwischen ihm und
Joachim Friedrich, Administrator des Erzstiftes Magdeburg, vom 10. Juni 1579
überliess letzterer die Landeshoheit und Lehensherrlichkeit über die drei Vor-
städte und die Neustadt von Eisleben und die daran stossenden Marken, über
die Aemter Rammelburg mit den Flecken Wippern, Artern ‚und Bornstädt nebst
den dazu gehörigen Dörfern an Kursachsen und Kurfürst August verzichtete da-
gegen auf alle burggräflichen Rechte in den Städten Magdeburg und Halle und
im ganzen Erzstifte und behielt sich nur das Wappen und den Titel der Burg-
grafen von Magdeburg vor, sowie den Besitz der Orte Gommern, Elbenau, Ra-
nies und (Gottau.
Ausserdem that dieser Fürst viel für die Ausbildung der Rechtsverfassung
seiner Lande, so dass man ihn seiner Zeit den sächsischen Justinian zu
nennen pflegte. Seine Konstitutionen, worin er die Grenzen in der Anwendung
des fremden und des einheimischen Rechtes näher zu bestimmen versuchte, sind für
die Entwicklung des sächsischen Rechtes hochwichtig geworden (O. Stobbe,
Rechtsquellen Bd. II S. 369 ff... Ihm folgt sein Sohn Christian I. 1586-- 1591,
diesem erst sein ältester Sohn Christian II. 1591—1611, darauf dessen Bruder
Johann Georg I. 1611—1652, welchem die Erwerbung der Ober- und Nieder-
lausitz gelang. Die Markgrafschaften Ober- und Niederlausitz wurden zuerst
1623 von Böhmen an Sachsen verpfändet, erb- und eigenthümlich aber an das
Kurhaus Sachsen abgetreten durch den Nebenrecess des Prager Friedens
vom 30. Mai 1635, in welchem zugleich verschiedene wichtige Bestimmungen
wegen Lehnbarkeit, Erbfolge und Beibehaltung der bisherigen Verfassung ent-
halten sind; doch erstreckte sich die Verleihung dieser Lande nur
auf die männlichen Nachkommen Johann Georgs I. und die im.
1672 erloschene Linie der Herzöge von Sachsen-Altenburg (Glafey
Beil. Nr. 20). Diese Gebiete wurden dem übrigen Kurstaat nicht einverleibt
und behielten bis auf die neuere Zeit eine durchaus selbstständige Verfassung.
Hatte so Johann Georg I. seine Lande nicht unbedeutend erweitert, so
zerstörte er durch sein Testament vom 20. Juli 1652 auf langehin die schon
begründete Einheit der Regierung in der bedenklichsten Weise, indem er
zwar dem Namen nach die Primogenitur bestätigte, in der That aber deren
Grundsätze aufs schwerste verletzte. Der Testator wollte nämlich das Recht
der Erstgeburt erst unter seinen Enkeln vollständig eingeführt wissen, indem er
seinen mit Land und Leuten ausgestatteten Söhnen vorschrieb: „Unserenach-
gelassene Land und Leute sollen sie weiter weder trennen noch
theilen“ Statt der seit dem Stifter der albertinischen Linie beobachteten
Abfindung der Nachgeborenen mit einigen Aemtern und Gelddeputaten, überwies
er seinen drei nachgeborenen Söhnen Land und Leute mit vielen Hoheitsrechten,
sodass neben der Kurlinie drei abgetheilte regierende Linien zu Weis-
senfels, Merseburg und Zeitz entstanden, welche infolge der unklaren Te-
stamentsbestimmungen Johann Georgs I. mit der Hauptlinie, trotz verschiedener
Recesse, in fortwährenden Streitigkeiten lebten. Der Koncipient dieses Testa-