Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

165 vom 24. Januar 1575. 699 
versetzen, vnnd gar khain Oberkhait, weder Hohe noch Niedere Auch die An- 
gemeltten drey Emptter vnd Stuckh nit verenndern. Wie hiener auch begriffen ist. 
Zum Zehenndten, Wann aber ainer seine Herrschafften oder Güetter ver- 
setzen. oder verkhauffen müeßte. Vnnd das auß vnfahl. Alß durch Prunst 
Khrieg. vnnd nit durch Hoffart, verdempfien, verunnützen vnd dergleichen ver- 
schwenden, beschechenn mechte. Alßdann vnd sonst nit. mag Er seine Güetter 
Ainem Andern Grauen zue Zollern, zue khauffen geben. Aber doch in diesem 
en an Fahl nicht nach Herren Gültten. Sonders nach zimblichen 
Schuldig. Lanndtsgebrauch, vnd vundter den Gefreundten billich ist. Auch 
selches der vhrsachen. Damit der verkhäufier seines vnfahls sich desto baß er- 
hollen möge; Vnnd wo man sich Deßen nit freundtlich vergleichen khündte, 
Alßdann soll es durch bayderley Amptleuthen. Nach gemeltter gestallt, vnnd 
wie im Achtundzwaintzigisten Artickhel vermeldt, Erleüttert vnd Enntschiden 
werden; 
Zum Ailfften, Ob auch yber khurtz oder Lanng, Sie vnnsere Söhn. Sampt 
oder Sonnders, Ire Erben vnnd nachkhommen, Von Erben zu Erben. wie Obsteet, 
die Ligenndte Güetter. So wir Jetzo haben. Oder Sie khünfftiglich yberkhommen 
werden (ausserhalb des Schloß Zollern vnnd hieuor gemeltten dreyen Ämptern, 
Fleckhen Dörffern vnd Güetteren. So wie ob steet. Ohne entäussert, bey vnnserm 
Nammen vnnd Stammen bleiben sollen.) Auß sondern nöthen verkhauffen oder 
versetzen wurden. So soll das mit vorwissen der Anndern Grauen zu Zollern. 
Also beschechen. Das Er solche ligende Guether Annderst nit, dann nach Herren 
Aloandern zue: kaufen Gültten (wie im vorigen Artickhel der Herren Gültten halben 
geben. meldung beschechen) angeschlagen. 
Seinen nechsten Freundt des pluetts vnnd Nammen. Oder da sie Ainander 
gleich in der Erbschafft dem Elttesten des nammens vnd Stammens von Zollern. 
Ain halb Jahr davuor Anbiethen vnd werden laßen. 
Ob Er die in vorgemeltem Anschlag nach Herren Gülten Also khauffen 
wölle, Vnd ob Er vmb ehegemellt Khaufigellt vnnd Anschlag des annemmen will. 
Soll Ime das der verkheuffer für alle anndere mennschen zue khauflen geben. 
vnd zu pünktlichen Zihlen vnnd Fristen. (die Ime vnuerderblich Antzunemmen 
vond zue bezahlen müglich) volgen lassen. 
Auch der Kheüffer Höcher dann vorgemellt noch Herren Gültten zu nehmen 
nit schuldig sein soll, 
Vnnd da Sie sich der Zihlen nit vergleichen khündent. Soll der Kheuffer 
Machine en zum wenigsten zway Jahr. Wo nit drey Jahr lang nach vnd 
legen. nach. an der Summa oder Khauffschilling, zue bezahlen Zihl 
vnd Frist haben. Da aber Er Kheüffer lennger zihl haben wollt. Vnnd der 
Verkheüffer das Abschlueg. Soll es mit vnnd durch deren Amptleuthen Ennt- 
scheidung. Vermög desselben Artickhels Erleüterung beleiben. So aber der 
Öltter nit khauffen, oder darauff leihen wollt. Mag Er es Ainem Annderen 
Grauen von Zollern, Aber dem Ölttisten anpietten vnnd geben etc. Vnnd also 
von Aim zum Anndern. Ehelich Gebornnen Grauen (dem Altter nach) anpietten 
vnd geben soll. Welches Alleß darumb beschechen. Darmit der böß Haußhaltter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.