Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

124 XIT. Pactum gentilitium oder Erbvereinigung cete. 1% 
stein, deß Heil. Röm: Reichs ErbCämmerer, und deß Löbl. Schwäbischen Craißes 
Obrister über ein Regiment Dragoner etc. etc. beyderseits in Vormundschafft deß 
durchleuchtigen Fürsten und Herrn, Herrn MeinRathen, Fürsten zu Hohenzollern, 
Graffen zu Sigmaringen und Vehringen, Herrn zu Heigerloch und Wehrstein, 
des Heyl. Röm: Reichs ErbCämmerer etc. Ingleichen der Hochgebohrne Graff und 
Herr, Herr Hermann Friderich, Graff zu Hohenzollern und Sigmaringen auch 
Vehringen, Herr zu Heigerloch und Wehrstein deß Heyl: Röm: Reichs ErbCäm- 
merer etc. bey sich erwogen, wie dero Chur- und Fürstliche Häuser von einem 
Stamm posteriren und herkommen, und also wohlständig sey, daß das von dero 
höchstseel. Vorfahren auf Sie gebrachte Band der Vertrauligkeit und Freund- 
schafft noch mehr befestiget, und auf dero Nachkommen geleitet werde, so sind 
Sie schlüßig worden zuforderst Gott zu Ehren, dero Landen und Unterthanen 
zum Besten, zu Erhaltung Friede und Ruhe, Verhütung künfftiger Jrrungen und 
Streits, auch Vermehrung guten Vernehmens, Liebe und Freundschafft mit wohl- 
bedachtem Rath und Willen, sich in eine ErbVereinigung vor sich, Ihre Erben 
und Nachkommen zu ewigen Zeiten einzulassen, haben auch zu dem Ende un- 
tengesezte dero hierzu Gevollmächtigte Räthe und Diener zusammen geschicket, 
welche nach ausgewechselten Vollmachten und gepflogener Unterredung, sich über 
folgende puncta biß auff dero allerseits hohen „Principalen gnädigste Ratification, 
welche eheist möglichst eingeschicket werden sollen, vereiniget und verglichen 
haben, als wie hernach folget. 
Vor 1° wollen Unsere hohe Principalen und dero Nachkommen einander 
treulich und freundlich meinen, und ehren, einer des andern Schaden warnen, 
sein Bestes mit Worten und Wercken fördern, gleich ob es einem Jeden, selbst 
angienge, und wenn einer unter ihnen mit Kriegesgefahr von jemand zur Unge- 
bühr angefochten und bedrenget würde, will sich dessen ein Jeder, nach seinen 
Kräfften annehmen, demselben Beystand und Hülffe leisten, und alle Beschädi- 
gung ihrer Land und Leuthe nach eüserstem Vermögen abwenden helffen, zu- 
mahlen aber wollen Sie 
2°. Unter sich alle Gelegenheit, daraus Streit und Zwietracht entstehen 
könte, vermeiden, und da wider Verhoffen sich einige Jrrungen zwischen den 
Fürsten von Hohenzollern, oder dero Nachkommen herfür thun solten, so soll 
deßwegen einer dem andern nicht alsobald absagen, oder dessen Feind werden, 
vielweniger denselben beschädigen, oder ihm mit Gewalt zusetzen, sondern solche 
entstehende Jrrungen sollen auf Beyderseits streitender Partheyen geziemendes 
anersuchen Sr. Churfürstl. Dchlt. zu Brandenburg, als Capiti Familiae, zur güt- 
lichen Vergleichung anheim gestellt werden. Und Se. Churfürstl. Durchl. zu 
Brandenburg wollen sich fleisig angelegen seyn lassen, damit sothane Jrrungen 
und Gebrechen, die zwischen denen Fürsten von Hohenzollern, und dero Nach- 
kommen entstehen möchten, zeitlich in Güte beygeleget werden, wie es dann 
quoad formam Regiminis und ordinem Successionis unter den Fürsten und Graf- 
fen von Hohenzollern, so lange nach Gottes Willen einige von dero Männlichen 
Stamnı descendirende im Leben seyn werden, bey der Erbeinigung, welche anno 
1575 aufgerichtet worden, allerdings verbleiben soll, die dann hierdurch erneuret
	        
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