Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

191 vom 20/30. Nov. 1695. 125 
wird, und zu deren Festhaltung sich die Fürsten und Graffen von HohenZollern 
ferner verbunden haben wollen. 
3. sollte es sich, nach dem Rath und Willen Gottes begeben, daß die sämt- 
liche Linien der Fürsten und Graffen von HohenZollern, ohne Hinterlassung 
Männlicher Ehelicher rechter Leibes Erben ganz abgehen solten, welches Se. All- 
macht verhüten wolle, so erkennen Dieselben keinen nähern Successorn zu ihren 
alsdann hinterlassenden Fürstenthumb, Graff: Herrschafften, Landen und I,euthen, 
waß dieselben izo haben oder künfftig noch erlangen möchten, alß das Durch- 
leüchtigste Haus Brandenburg, und Deroselben alßdann im Leben sich befindende 
Nachkommen. 
Gleichwie Sie nun allerseits hohe Paciscenten eines Stammens und Her- 
kommens seyn, also daß ratione Sanguinis, dem Durchleuchtigsten Hauße Bran- 
denburg, und dero posterität niemand vorgehen kan, sondern derselbe die Folge 
und Succession von Rechtswegen gebühret, also hat man sich ferner in Krafft 
dißes pacti successorii iure militari, und nach der inter familias Illustres im 
Heyl. Röm. Reich eingeführten Gewohnheit vereinbahret und verglichen, thut 
auch solches hiermit, wie es in einige Wege zum beständigsten geschehen 
solte oder könte, daß im Fall das Fürstenthumb HohenZollern, die Graffschafften 
Sigmaringen und Vehringen, samt denen Herrschafiten Heigerloch und Wehr- 
stein, nebens allem deme, waß dieselben itzo haben, oder künfftig noch erlangen 
möchten, durch Abgang derer Fürsten und Grafien von HohenZollern erlediget 
werden solten, daß alßBdann Dieselbe an das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg 
und Dero Nachkommen verfallen, verstammen, und demselben erblich verbleiben 
sollen, samt allen befindlichen Geschütz, und andern vorhandenen Vorrath, so 
zu der Vestung und dem Gebrauch eines jeden Ampts oder Hausses destiniret 
und behörig ist. Das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg und Dero Nachkom- 
men sollen auch die Macht haben, die alßdann erledigte possession so fort zu 
ergreiffen, ohne jemandes Hinderung, oder Widerrede. Und gleichwie, zu mehrer 
Versicherung des Durchleuchtigsten Hausses Brandenburg ungezweiffelten Succes- 
sions Rechten sich dasselbe des Wappens und tituls von HohenZollern bißhero 
gebrauchet, also wollen sie auch nicht allein noch ferners das Wappen, nebens 
dem titul gebrauchen und führen, sondern die Fürsten von Hohenzollern wollen 
auch zugeben, daß hinführo allemahl, nach ereigendem Todtesfall eines regieren- 
den Fürsten zu HohenZollern, Hechingischer und Sigmaringischer Linie bey den 
vornehmenden Erbhuldigungen alle Unterthanen und Einwohner dem Durch- 
leuchtigsten Hauße Brandenburg zugleich eventualiter schwören und huldigen 
sollen, daß, wann keine Männliche rechte Eheliche LeibesLehens-Erben von denen 
Fürsten und Graftien von HohenZollern mehr vorhanden weren, Sie alßdann dem 
Durchleuchtigsten Hauße Brandenburg und dero Nachkommen, alß Ihren rech- 
ten Natürlichen Erbherrn gehorsam und gewärtig seyn, Dieselben aufnehmen, 
und dafür halten sollen und wollen. 
Ingleichen sollen alle derer Fürsten von HohenZollern, Räthe, Ambtleuthe 
und Dienern, welche in Ämbtern, Stätten oder Dörffern etwas zu verwalten 
haben, sonderlich auch diejenigen, denen veste Oerter zu verwahren anvertrauet,
	        
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