126 XTL Pactum gentilitium oder Erbvereinigung etc. 192
in die Hände des so dann die Regierung antrettenden Fürsten von Hohen%ollern
einen Eyd ablegen, und dem Durchleuchtigsten-Hauße Brandenburg geloben und
schwören, daß wann der Fürsten und Graffen von HohenZollern Manns-Stamm,
wie vorhingedacht, abgehen würde, Sie sich an Niemand anders, alßB an das
Durchleuchtigste Hauß Brandenburg mit den Schlössern, Vesten und Ämbtern,
die ihnen befohlen seyn, oder befohlen werden möchten, halten, und denselben
damit unterthenig, und gehorsam seyn wolten: Gleicher gestalt, wie Sie Ihren
Herrn, die Sie zu den Schlössern und Ämbtern gesezt haben, gethan, oder thun
sollen, ohne allen Verzug, Eintrag und Gefährde, und soll von dem regierenden
Fürsten von HohenZollern, wegen dergleichen abgestatteten Eydes, dem Durch-
leuchtigsten Hauße Brandeburg allemahl ein schriftliches attestatum eingeschicket
werden: Solcher Eyd soll auch von einem jeden LehenMann und Vasallen deß
Fürstenthumbs HohenZollern und zugehöriger Graff- und Herrschafften, so offt
er die Lehen empfänget, und die LehensPflicht abstattet, abgenommen, und der-
selbe dem Lehens Eyde einverleibet: Nichts weniger so offt der Magistrat in den
Stätten neue Bürger aufnimbet, dem Burger Eydt vorgedachte formul einge-
rucket werden.
Dahingegen verpflichtet sich hiermit das Durchleuchtigste Hauß Branden-
burg, daß wann sich der Fall also, wie obgedacht, begebe, und dasselbe zu der
Succession der HohenZollerischen Lande gelangen solte, daß es alßdann alle
dieses erledigten Fürstenthumbs, Grafi- und Herrschafften, Mannschaften, sie
seyen Ritter, Knechte, Bürger, Einwohner, Geist: und Weltlichen Standes bey
Ihrer religion, allen Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, guten Gewohnheiten
und Herkommen bleiben lassen, und Sie getreulich dabey schüzen und handhaben,
dessen sich auch gegen Sie, auff Begehren in gewöhnlicher Form verschreiben
wolten.
Und gleichwie 4. das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg vorhin gedachter
maßen den Titul nnd Wappen von HohenZollern bißhero geführet hat, und fort-
hin führen wird, also ist ferner verabredet, daß die Fürsten von HohenZollern,
Dero Gemahline, und Descendenten, welche den Fürstl. Titul zu HohenZollern
zu führen befugt seyn, den Titul und Wappen der Burggraffen zu Nurmberg,
und aller darvon dependirenden honoren und Würden geniesen und gebrauchen
mögen. Wobey sich die Fürsten von HohenZollern austrücklich erkläret, durch
gegenwertiges pactum nichts zusuchen oder zuverlangen, was deß Durchleuch-
tigsten Haußes Brandenburg, alß Burggraffen von Nürnberg hohen juribus und
Befugnüssen, oder auch denen Cadetten von dem Hauße Brandenburg in ihrem
hergebrachten Vorgange, einiger maßen nachtheilig seyn, oder auch deme zwi-
schen den Chur- und Fürstlichen Häußern Sachsen, Brandenburg und Heßen
aufgerichteten juri Confraternitatis Erbeinigung, und Neben Abschieden entgegen
und zuwider lauffen könne.
5. Und demnach durch dieses Erbpactum auch unter andern mit dahin
gezielet wird, daß die von der Fürsten von HohenZollern hochseel. Vorfahren
auff Sie geerbete nun innhabende Fürstenthumb, Grafl- und Herrschafften zum
Splendeur und Zierde dero hohen Haußes beyeinander behalten, und auff die