Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

126 XTL Pactum gentilitium oder Erbvereinigung etc. 192 
in die Hände des so dann die Regierung antrettenden Fürsten von Hohen%ollern 
einen Eyd ablegen, und dem Durchleuchtigsten-Hauße Brandenburg geloben und 
schwören, daß wann der Fürsten und Graffen von HohenZollern Manns-Stamm, 
wie vorhingedacht, abgehen würde, Sie sich an Niemand anders, alßB an das 
Durchleuchtigste Hauß Brandenburg mit den Schlössern, Vesten und Ämbtern, 
die ihnen befohlen seyn, oder befohlen werden möchten, halten, und denselben 
damit unterthenig, und gehorsam seyn wolten: Gleicher gestalt, wie Sie Ihren 
Herrn, die Sie zu den Schlössern und Ämbtern gesezt haben, gethan, oder thun 
sollen, ohne allen Verzug, Eintrag und Gefährde, und soll von dem regierenden 
Fürsten von HohenZollern, wegen dergleichen abgestatteten Eydes, dem Durch- 
leuchtigsten Hauße Brandeburg allemahl ein schriftliches attestatum eingeschicket 
werden: Solcher Eyd soll auch von einem jeden LehenMann und Vasallen deß 
Fürstenthumbs HohenZollern und zugehöriger Graff- und Herrschafften, so offt 
er die Lehen empfänget, und die LehensPflicht abstattet, abgenommen, und der- 
selbe dem Lehens Eyde einverleibet: Nichts weniger so offt der Magistrat in den 
Stätten neue Bürger aufnimbet, dem Burger Eydt vorgedachte formul einge- 
rucket werden. 
Dahingegen verpflichtet sich hiermit das Durchleuchtigste Hauß Branden- 
burg, daß wann sich der Fall also, wie obgedacht, begebe, und dasselbe zu der 
Succession der HohenZollerischen Lande gelangen solte, daß es alßdann alle 
dieses erledigten Fürstenthumbs, Grafi- und Herrschafften, Mannschaften, sie 
seyen Ritter, Knechte, Bürger, Einwohner, Geist: und Weltlichen Standes bey 
Ihrer religion, allen Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, guten Gewohnheiten 
und Herkommen bleiben lassen, und Sie getreulich dabey schüzen und handhaben, 
dessen sich auch gegen Sie, auff Begehren in gewöhnlicher Form verschreiben 
wolten. 
Und gleichwie 4. das Durchleuchtigste Hauß Brandenburg vorhin gedachter 
maßen den Titul nnd Wappen von HohenZollern bißhero geführet hat, und fort- 
hin führen wird, also ist ferner verabredet, daß die Fürsten von HohenZollern, 
Dero Gemahline, und Descendenten, welche den Fürstl. Titul zu HohenZollern 
zu führen befugt seyn, den Titul und Wappen der Burggraffen zu Nurmberg, 
und aller darvon dependirenden honoren und Würden geniesen und gebrauchen 
mögen. Wobey sich die Fürsten von HohenZollern austrücklich erkläret, durch 
gegenwertiges pactum nichts zusuchen oder zuverlangen, was deß Durchleuch- 
tigsten Haußes Brandenburg, alß Burggraffen von Nürnberg hohen juribus und 
Befugnüssen, oder auch denen Cadetten von dem Hauße Brandenburg in ihrem 
hergebrachten Vorgange, einiger maßen nachtheilig seyn, oder auch deme zwi- 
schen den Chur- und Fürstlichen Häußern Sachsen, Brandenburg und Heßen 
aufgerichteten juri Confraternitatis Erbeinigung, und Neben Abschieden entgegen 
und zuwider lauffen könne. 
5. Und demnach durch dieses Erbpactum auch unter andern mit dahin 
gezielet wird, daß die von der Fürsten von HohenZollern hochseel. Vorfahren 
auff Sie geerbete nun innhabende Fürstenthumb, Grafl- und Herrschafften zum 
Splendeur und Zierde dero hohen Haußes beyeinander behalten, und auff die
	        
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