197 d. d. Weinheim vom 30. Januar 1707. 131
im Treuen, und wie es zu Recht am beständigsten geschehen kan oder mag,
Daß Sie über mehr besagten pacto Gentilitio de Anno 1695 und denen iezt fol-
genden Bestädtigungs und Declarations puncten, in allen Stücken und Clausu-
len, stet vest und unverbrüchlich halten, dagegen weder direct& noch indirecte
etwas thun, noch so viel an Ihnen ist, geschehen laßen, vielmehr wann wieder
hoffen und Vermuthen anderweit denenselben zu wieder etwas gereget oder un-
ternommen werden möchte, Sich wie Hohen Erbvereinigten Eines Stammes und
Nahmens gebühret dagegen gesambter Hand sezen, alles diesfals angedrolete
praejudiz eüßerster Möglichkeit nach verhüten und Sich wie in allen andern
Fällen, also auch hierin sonderlich getreulich meinen wollen, und sollen, wie
dann in specie S. Königl. Mait. als Caput Familiae sämbtl. Fürsten und Grafen
von Hohenzollern Dero Königl. Hulde und propension, auch erforderten Falls
so viel von Deroselben dependirt aller möglichsten hohen assistenz und protec-
tion nochmahlen in Gnaden versichern. Und damit
2. S. Königl. Mait. als Caput Familiae totius und Dero Nachfolger an
der Crohn und Chur, des Hohenzollerischen Geblüths Dero höchste Vorsorge
vor beständige Erhaltung guten Vernehmens Vertrauens auch Einigkeit zwischen
denen Fürstl. und Gräfl. Häusern, Hohenzollern Heching- und Sigmaringische
Linie mit desto beßerem Nachdruck und gedeylichen Success bey denen sich et-
wan ereugenden Differencien können zuerkennen geben, so ist gut gefunden und
beliebt, daß dieselben und vor höchst erwehnte Nachfolger nicht allein in sol-
chen Fällen da die Sache zur gütlichen Vergleichung heimgestellet die gütliche
interposition haben, sondern auch wann nach der Erbeinigung de Ao 1575 8 28
et seq. dergleichen Zwistigkeiten zum Process gedeyen, hiebey niemahls prae-
terirt werden, vielmehr so dann das praesidium zu haben und zuführen in vim
pacti irrevocabilis et perpetui Fug und Macht haben auch dazu requiriret wer-
den sollen: Wie dann der zweyte paragraphus des pacti Gentilitii de Anno 1695
hierdurch dahin ausdrücklich declarirt wird. Was
3° die eventual Huldigung betrifft, da gereichet zwar S. Königl. Mait. zu
sonderbahren gnädigen gefallen, daß S. S. Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. zu
Hechingen und Sigmaringen Sich hierin willfährig bezeigen und im Monath Julii
letzt abgewichenen Jahres durch solenniter publicirte Mandata Declariren wollen,
daß S. Königl. Mait. wenn es Deroselben gefällig in der Grafischafft Hohenzol-
lern und Herreschafft Haigerloch diese Eventual Huldigung einnehmen laßen mö-
chten. Es hätten auch allerhöchst ermeldete Se. Königl. Mait. die sothane Ver-
willigung nochmahls hiebey feyerlichst acceptiren, und sich des dadurch erhal-
tenen juris quaesiti hiernächst zu seiner Zeit zugebrauchen wißen werden, ge-
schehen laßen können, daß solcher actus in berührten Landen vor erst seinen
Fortgang gewonnen hätte, würden auch dagegen so dann nicht ermangelt haben,
den Unterthanen gewöhnlichermaßen die allergnädigste Reversalien und Confir-
mationes gleichfals ausstellen zulaßen. Nachdem man aber aus bewegenden er-
heblichen Ursachen nicht der Convenienz zu seyn ermeßen hiemit zu eilen, da
ohne dem der Casus, auf welchen Vermöge pacti gentilitii die eventual Huldi-
gung zu leisten noch nicht existiret, so behalten zwar dieselbe Dero quacvis