132 XIH. Pactum gentilitium zwischen Brandenburg und Hohenzollern 198
competentia und sonderlich dieses bevor, daß Sie noch zu ieder Zeit, da es die-
selbe allergnädigst gut finden, offt berührte eventual Huldigung zuerfordern und
einnehmen oder bis zur einsten beschehenden Landes Huldigung anstehen zu
laßen freyen Fug und Macht haben wollen, und obligiren Sich auch beyde Fürst].
Durchl. zu Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen darin niemahls hinderlich,
vielmehr so viel an Ihnen ist, iedesmahl möglichst behülflich und beförderlich
zu seyn: Doch ist hiebey verabredet und verglichen worden, daß solcher actus
quoad effectum firmandi pacti successorii pro praestito geachtet, und die etwan
beschehende weitere Verschiebung ganz unverfänglich und unschädlich, auch
dadurch daß in denen obgedachten Fürstl. Mandatis nicht alle Fürstl. Hohen-
zollerische Graf- und Herrschafiten gleich benennet worden, offt ermelten pacto
in kein Wege derogirt seyn, Hingegen aber beyderseitige Fürstl. Räthe und Be-
dienten, die in der Graffschafft Hohenzollern und Herrschafft Heigerloch auch
andern Hohenzollerschen allodial Güthern etwas zu verwalten oder darin zu be-
fehlen haben, so weit es nicht bereits geschehen, fördersambt zu eventual Pflicht-
leistung angehalten und Documenta deshalb an S. Königl. Mait. eingesand, auch
hinkünfftig von neu ankommenden Bedienten und Unterthanen in verbesagter
Grafischafftt, Herrschafft und Güthern die Eyde iedesmahl nach dem beliebten
und den Landes Ordnungen bereits eingetragenen Formulen ohnverrückt abge-
nommen werden sollen; Wie dann auch beliebet worden, vor die Fürstl. Hohen-
zollerischen Vasallen eine gewiße auf das pactum successorium gerichtete formul
einer Lehnspflicht mit ehesten zubegreiffen, selbige gleichfalls den LandesOrd-
nungen einzuverleiben, und darüber S. Königl. Mait. ein glaubwürdiges Docu-
mentum zu extradiren. Welches alles dann auch hiernächst wann die anhoffende
respective Kayserl. Confirmation und Erzherzoglicher Oesterreichischer Consens
erfolget, bei den übrigen Hohenzollerschen Graf- und Herrschafften also einge-
richtet und genau observiret werden soll.
4°. Damit auch S. Königl. Mait. Dero Successores und Nachfolger auch
das ganze Chur- und Hochfürstl. Hauß sämptliche Marggrafen zu Brandenburg
des Hohenzollerischen Stammes bey denen etwan nach göttlichen Willen sich be-
gebenden Fürstlichen Hohenzollerischen Landes Huldigungen der eventual-Huldi-
gung halber desto beßer vigiliren und Dero zustehende Hohe Befugnüße gebüh-
rend beobachten laßen könne, so haben beyde Fürstl. Hohenzollerische Häußer
Sich anheischig gemacht, nicht allein sothane Landeshuldigung nie anderst als
dem pacto gemäß geschehen, sondern auch ehe selbige ihren Fortgang nimmet,
in Zeiten davon behörige notification des hierzu angesetzten termini thun zu
laßen, da dann S. Königl. Mait. und Dero hohe Mitbeschriebene entweder ie-
mand von Dero Räthen um solchem actui beyzuwohnen abschicken, oder sonst
nach selbst eigenem Gutbefinden jemanden auf der Nähe dazu Commission zu
ertheilen nicht ermangeln werden.
5°. Was den Titul und das Wapen der Burggrafschafft Nürnberg betrifft
wo von der $ 4 des pacti disponiret, da seind S. Königl. Mait. so wohl als das
ganze Durchlauchtigste Hauß Brandenburg noch ferner der beständigen unver-
ändertern Meinung, daß die Fürsten und Fürstinen zu Hohenzollern nach dem