Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

134 XIII. Pactum gentilitium zwischen Braudenburg und Hohenzollern 200 
dern Respect und venerirender Danckbarkeit solche Königl. Gnade und Zunei- 
gung angenommen; So haben Dieselbe auch billig zu sein ermeßen, weil gleich- 
wohl den Hohen Chur- und Fürstl. Erbverbrüderte der Chur Fürsten und Her- 
zogen zu Sachßen auch Landgrafen zu Heßen quoad spem succedendi nicht ein 
geringer Vortheil gestifitet würde, wenn nach göttlichen Willen auf etwann sich 
begebenden Abgang des Fürstl. und Gräfflichen Hohenzollerischen Manns Stam- 
mes, Hechingisch- und Sigmaringischer Linie die unter dem pacto de Anno 1695 
begriffene Graff- und Herrschafften an S. Königl. Mait. und Dero Chur Hauß 
Brandenburg fallen solten, daß auch sonderlich bey etwan erfolgender renovation 
des zwischen Chur Sachßen Chur Brandenburg und Heßen vorlängst errichteten 
pacti confraternitatis denen Fürsten zu Hohenzollern zugute etwas disponiret, 
und solches Fürst. Hauß mit in die Erbverbrüderung eingeschloßen würde. 
Weil aber S. Königl. Mait. ohne Vorbewust und Einwilligung der Hohen Erb- 
verbrüderten Sich nicht wohl hierüber zu etwas gewißes entschließen können, 
Dero Gevollmächtigter Geheimer Rath aber der von Plotho hierüber mit aller- 
gnädigster Instruction nicht versehen gewesen, so hat solcher punct vor iezo 
ausgestellt, und S. Königl. Mait. überlaßen werden müßen, wie Dieselbe Sich 
etwan in dem oberwehntem Neben-Recess deshalb zu erklähren gerulien wollen, 
inzwischen doch vorbesagter Geheimer Ratlı von Plotho sub spe rati versichert 
daß solche Königl. Erklährung nach Beschaffenheit der Sachen und Umbstäunde 
dergestalt ausfallen werde, damit die Fürstl. Hohenzollerische Häußer deshalber 
vergnüget seyn können. Dieweil auch 
6° bey dem Articulo 5% des pacti Zweiffel vorgefallen, wie auf den Fall, 
daß etwan die Fürsten von Hohenzollern sich genöthiget erachteten, etwas von 
Dero Graf- und Herrschafften auch Güthern zu alieniren solche angeführte ne- 
cessität untersuchet und kürzlich ausgemacht werden könne, So ist vor nöthig 
und diensam gehalten worden, da die Erbeinigung de Anno 1575 hierin ziemlich 
klahre maße giebet, es dabey bewenden zu laßen, so viel aber Ordinem exercendi 
facultatem revocandi et jus protimiseos anlangt, da ist um so beßer Richtigkeit 
willen verabredet, daß wann die Fürstl. Hohenzollerische Häußer nicht Selbst aus 
Ihren eigenen Mittelen revociren, oder das Jus protimiseos Sich gebrauchen kön- 
nen, solche facultas et Jus auf das Königl. Chur- und Fürstl. Hauß des Marg- 
grafen zu Brandenburg dergestalt fallen solle, daß wann aus selbigen unterschied- 
liche Interessenten bedacht wären Sich solches Befugnüßes zu bedienen, solches 
zuförderst der ersten hernach der zweyten und dann der dritten Linie competiren 
und gebühren solle: Jedoch daß die intimatio zu gleicher Zeit an alle und dabey 
des juris protimiseos halber, ob man selbige exerciren wolle oder nicht, zugleich 
anfrag gethan, und sonst in allen Stücken demienigen genau nachgelebet werde 
was das pactum wegen dergleichen alienationen und was dem anhängig im Munde 
führt. Demnach auch 
time die in dem pacto in fine $5 dem Durchlauchtigsten Hause Branden- 
burg von den Fürstlichen Hohenzollerischen Häusern versprochene Designatio 
Ihrer iezt habenden Land und Leuthe, auch Specification der auf den Fürstl. 
Hohenzollerischen Landen hafftenden passiv-Schulden noch nicht extradiret worden,
	        
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