Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

205 von der Inalienabilität deren alten und neuen Domänengiter. 139 
gehoben und diesen neuen Acquisitionen die Natur und Eigenschafft rechter 
Domanial- Cammer- und Tafiel-Güter, samt der denselben in den Rechten an- 
klebenden Inalienabilität hiemit beygeleget haben wollen, solcher gestalt, daß 
wann dennoch wieder besseres Vermuthen und diese Unsere wohlbedächtige Con- 
stitution von erwehnten Neu acquirerten Landen, Gütern und Einkünfften hier- 
nechst über kurtz oder lang an jemanden, es seye unter was für praetext und 
Vorwand es wolle, etwas verkauflet, verschencket, zu Lehn gegeben, oder sonst 
alieniret und dem Hause gäntzlich, und in perpetuum entzogen werden würde, 
solches alles null und nichtig, auch der jedesmahlige König in Preußen und 
Churfürst zu Brandenburg befuegt und berechtiget seyn soll, dergleichen Aliena- 
tiones zu revociren, und aufizuheben, auch die dergestalt vereußerte Lande, 
Güter und Einkünffte wieder an Sich zu nehmen, und mit der Cron und Chur 
zu reuniren ohne daß er schuldig sey, deshalb dem Detentori einige Erstattung 
zu thun. 
Wir wollen auch Unsere in der Regierung habende Nachfolger und Suc- 
cessoren ausdrücklich hiermit verbunden haben, über diese Unsere zu des Hauses 
Conservation und Wohlfahrt angesehene Verordnung kräfftig und unverbrüchlich 
zu halten, auch nie das geringste, so derselben zuwieder, vorgehen zu lassen; 
Allermaßen denn auch jede und alle zur Administrirung Unserer Finantzien 
bestellete Collegia, insonderheit Unser General-Finantz-Directorium, Krafft dieses 
absonderlich befehliget werden, sich hiernach gehorsamst und eigentlich zu achten, 
alle aus denen von Unseres Herrn Vaters Majestät neu erworbenen, auch von 
Uns ferner acquirirten Landen, Gütern, und sonst einkommende Intraden Ein- 
künffte und Revenüen ihren Registern, auch über die Domainen- und Cammer 
Güter habenden Beschreibungen mit zu inseriren, und was den punct der In- 
alienabilität belanget unter diesen neuen acquirirten Einkünfften, und den alten 
Domain-Gefällen den geringsten Unterscheid nicht machen zu lassen, auch, wenn 
dem etwas zuwieder vorgenommen worden, auch würcklich verhänget wäre, die 
jedesmahlige Landes-Herrschafft dieser Unserer ewig währenden Constitution 
pflichtmäßig zu erinnern, und daß derselben keines weges contraveniret werde, 
alle behörige Sorge zu tragen; 
Uhrkundtlich dessen haben Wir diese Constitution mit Unseren eigenen 
hohen Händen unterschrieben und Unser Königliches Pavillon -Siegel daran 
hängen lassen. 
So gegeben und geschehen zu Berlin, den 13. Augusti 1713. 
FWilhelm R. 
Digen. 
Or.-Perg. 6 Folien im Königl. Hausarchiv zu Berlin mit auhängendem grossem Majestätssiegel in 
rothem Lack. 
Abgedruckt bei Mylius C. C. March. Th. II Abth. 2 8. 161 N. 13. 
 
	        
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