Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

211 in Betreff der fränkischen Succession etc. 145 
schrieben und besiegelt haben. Dass solchemnach Wir von dessen Inhalt 
genugsahm berichtet und da Wir denselben wohl eingenommen und ver- 
standen, aus rechter guter Wissenschaft und eigener Bewesmüß, in Be- 
tracht, daß solcher Unserm gantzen Hause, und dessen (loire, Lustre, 
und Hoheit sonderbahr verträglich und ersprießlich ist, von Uns, Unsern 
Erben und Nachkommen, bey Unsern Fürstlichen Würden, Ehren und 
Treuen, an eines rechten geschwornen Eydesstatt, diesen erneuerten Erb- 
Vertrag, welchen Höchst erwehnte Ihro Königl. May. und Ihre Ld. Ld. 
abgeschlossen und vollzogen haben, nach allen dessen Articulen, Puncten 
und Clausuln, stett, fest und unverbrüchlich zu halten, dawieder nicht 
zu handeln, noch von Unsertwegen, in oder außer Gerichte, durch Worthe 
oder Wercke, handeln zu lassen, vielmehr ohne einige erdenckliche Ein- 
wendung, Uns in allen Stücken darnach zu achten, in Krafft dieses auff 
das solenneste und bündigste angeloben und versprechen; Getreulich und 
ohne Gefehrde. /udessen wahrer Urkundt haben Wir diese eydliche Re- 
versales Eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm beygedrucktem 
Fürstl. Insiegel bestätiget. So geschehen ... .“ 
Immaßen dieses gegenwärtige erneuerte Pactum vor einen Legem Pragma- 
ticam des Königl. Chur und Fürstl. Gesambt-Hauses Brandenburg jederzeit gelten 
und geachtet werden, mithin keiner von Unsern Ministris, Räthen und Dienern 
dessen klaren und deutlichen Inhalt jemahls in Zweifel ziehen, noch über des- 
selben Verstandt, Sinn und Deutung einigen Einwurf machen, oder solches anders, 
als der Buchstabe desselben mit sich bringet, erklähren, oder auslegen, sondern 
ein jeder gegenwärtiges Pactum vor die alleinige Richtschnur der Erbfolgs-Ord- 
nung in bemeldtem Unserm Gesambt-Hause ohne auf dasjenige, so etwa derselben 
zuwieder in erwehntem Gesambt-Hause, bey ein oder andern Fällen ehedem vor- 
gegangen seyn mag, die allergeringste Reflexion zu nehmen, oder daraus einige 
Observantz zu erfolgern, annehmen und erkennen soll. Und ob Wir zwar oban- 
gezogenen älteren Hauß-Verträgen zu derogiren keinesweges gemeinet sind, son- 
dern selbige insofern sie sich auff gegenwärtige Zeiten und Umbstände appliciren 
lassen, in völliger Krafft und Verbindlichkeit auffrecht erhalten wissen wollen, So 
haben Wir nichts desto weniger unter einander verabredet, ordnen und setzen 
auch Krafft dieses, mit Gemeinsahmen Consens, daß in allen denenjenigen Fällen, 
da etwa über den wahren und eigentlichen Sinn obiger Verträge einiger Zweiffel 
entstehen mögte, gegenwärtiges Pactum den Streit decidiren, und dessen wört- 
lichen Inhalt und Buchstäblicher Verstandt allein zur Richtschnur genommen, und 
denen älteren zur Interpretatione authentica dienen solle. Damit nun 
8. 
Der oberwehnte Endtzweck dieses Pacti Domus völlig erreichet und beständig 
beibehalten werden möge, So stipuliren, versprechen und gewähren Wir, die beyde 
regierende Marggraffen, einander nicht nur alle aufrichtige Officia, getreue Rath- 
schläge, und beyderseitige redliche Vertheidigung, mithin überhaupt die engeste 
vertraute Zusammenhaltung gegen den, oder diejenigen, so Uns, sambt oder son- 
ders in dem ruhigen Besitz Unserer Lande, Rechte und Praeeminentien auff irgend
	        
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