746 XV. Geheime Familienurkunden vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752 212
einige Weise stöhren wolten; Sondern es verheißen auch Wir, der König, Ihnen
beyden, und Ihren Fürstlichen Erben und Nachfolgern in allen billigen Dingen,
zu Behaubtung Ihrer Befugnüssen, so offt Sie Uns hierunter geziemendt requiriren
werden, Unsern kräfftigen Beystandt, Schutz und Schirm, nachdrücklich ange-
deyhen, und Ihnen nichts entziehen zu lassen, was zur Ungebühr irgendt woher
Ihnen abgedrungen, geschmälert oder benommen werden wollte.
Und Gleichwie
9.
Wir, die beyder regierenden Marggrafien, sothane Königl. Verheißung mit
verpflichtestem Danck annehmen, so verbinden Wir Uns auch hinwiederumb mit
Seiner Königl. May. über alle, sowohl des Königl. Chur- und Fürstlichen Hauses,
als auch des Gesambten Reichs Interesse concernirende Angelegenheiten jederzeit
vertraulich zu communiciren, Dero Absichten und Vota durch die Unserigen be-
stens zu secundiren, und Uns davon, ohne die höchste Noth, und ehe und bevor
Wir uns mit Deroselben hinlänglich darüber eclairciret haben werden, keinesweges
zu trennen, vielweniger in solche Liaisons, so dem Königl. Chur Hause und dessen
Vortheilen, es sey in Reichs- oder andern Geschäften nachtheilig seyn könnten,
auff einige Weise einzutreten, sondern vielmehr desselben Gloire Wachs-Thume,
Nutzen und Auffnehmen, als unsere eigene, anzusehen, und nach aller Möglichkeit
befordern zu helffen, auch Unsere Ministros auf Reichs- und Crayß-Tagen hiernach
zu instruiren, und dahin anzuweisen, daß Sie mit denen Ministris des Königl.
Chur-Hauses in allen Stücken de concert gehen, und einen Strang ziehen sollen.
Ob auch wohl
10.
Gegenwertige engere Verbindung die schuldige Beobachtung der Verbindlich-
keiten, womit Wir des Kaysers May. und dem Reich verwandt sind, keinesweges
auffhebet, sondern vielmehr voraussetzet, und Wir Uns dererselben Erfüllung hier-
durch expresse ausbedungen haben wollen, so verstehet sich doch von selbsten,
daß, daferne früher oder späthe, Uns, unter dem Schein einer Reichs-Pflicht und
Obliegenheit, dergleichen Verbindungen oder Demarchen angesonnen werden woll-
ten, welche zu augenscheinlichem Praejuditz des gesammbten Königl. Chur-Hauses
abzieleten, die Sorge vor die Selbst-Erhaltung allen Considerationen, wie specieux
auch selbige virgebildet werden mögten vertreten, und Uns von allen solchen
Unternehmungen und Verbindungen zurückhalten muß und wird, umb so mehr,
als Niemanden mit einiger Raison angemuthet werden kann, in propria Viscera
zu Saeviren.
11.
Wir, die Marggraffen, haben Uns zugleich gegen einander reversiret, nicht
nur auff dem Fall, da beiderseitige Fränckische Antheile mit einander combiniret
werden mögten, Unsere Lande und Leuthe in dem geruhigen Genuß und Besitz
aller Ihrer hergebrachten Rechten und Privilegien, auch zumahlen die darinnen
eingeführte Evangelische Religion in dem Standt, wie er in anno Decretorio 1624
gewesen, ohngestöhret zu belassen, und außer derselben keine frembde Religion,
welche nicht im Teutschen Reich toleriret ist, zu gestatten, hingegen aber auch