Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

215 in Betreff der fränkischen Buccession etc. 149 
solches bey denen in dem Hertzogthum Schlesien und der Grafischafft Glatz ein- 
genommenen Huldigungen, in Ansehung dieser Provintzien, deutlich festgesetzet 
worden. Wie uns aber nicht unbekandt ist, daß sothane Disposition in Ansehung 
verschiedener anderen Provintzien, und insonderheit dererjenigen, welche vermöge 
des weiblichen Successions Rechts an Unser Königliches Chur-Hauß sediehen, 
nicht geringen Wiederspruch finden dürffte, so wollen Wir nicht nur bei Unserm 
Leben Uns angelegen seyn lassen, die dabey zu besorgende Hindernüße zu heben, 
sondern auch dieses Werk Unseren Successoren und Nachkommen auff das nach- 
drücklichste recommendiren und Sie ernstlich ermahnen, dass Sie keine Gelegen- 
heit vorbeylassen, insonderheit, wann sich wegen Erlöschung Unserer Königl. Chur 
Linie eine nähere Gefahr, als dem Höchsten sey Dank, noch zur Zeit vorhanden, 
äußern mögte, die Indivisibilitset Unserer sämbtlichen Lande auff einen soliden 
Fuß zu setzen, und durch anständige zu solchem Endtzweck abzielende Heyrathen 
und andere redliche und erlaubte Mittel, wodurch die dagegen zu besorgende 
Einwendungen ohnkräfftig gemacht werden könnten, zu versichern. Daferne aber 
das Göttliche Verhängnüß es dergestalt fügte, daß auch in denen Fränckischen 
Linien Unsers Gesambt-Hauses der Mannes Stamm gäntzlich verlöschete, so daß 
gar kein Marggraff zu Brandenburg mehr vorhanden wäre, in solchem Falle wollen 
Wir denen Weiblichen Descendenten Unserer Königl. Chur Linie und dererselben 
Nachkommen beyderley Geschlechts alle und jede Ihnen an die durch Weibliche 
succession an Unser Königliches Chur-Hauß gediehene Stücke competirende Ge- 
rechtsahme ausdrücklich reserviret haben, dergestalt, daß die nechste Erbin des 
letzten possessoris Unserer gegenwärtigen Königl. Chur Linie und deren Nach- 
kommen beyderley Geschlechts hierunter vor der nechsten und allen anderen Er- 
binnen der jetzigen Marggräfl. Linie und deren Nachkommen, den Vorzug genießen 
und in denen Provintzien und Landen, welche sich alsdann zur weiblichen Erb- 
folge eröffnen werden, mit gäntzlicher Ausschließung der letzteren, ohnstreitig 
und ohnwiedersprechlich succediren sollen. 
Wir, die Beyde Regierende Marggraffen, acceptiren und erkennen auch so- 
thane genereuse Königliche Verfügung nebst der zum Vortheil der Printzeßinnen 
von der Königl. Chur-Linie und deren Descenden angehengten Reservation, mit 
dem allerverpflichtesten Dancke, versprechen und verbinden Uns auch, für Uns, 
und Unsere Fürstliche Successores hiedurch auff das Kräfftigste, nicht nur den 
hierunter von Seiner Königl. May. intendirten Heilsahmen Endtzweck nach äußersten 
Kräfften zu befordern, sondern auch, auff letztbeschriebenen betrübten Fall, denen 
Descendenten der Königl. Printzeßinnen den Ihnen vorbehaltenen Vorzug vor 
denen Unserigen und Ihren Nachkommen unverweigerlich zu lassen und sie daran 
in keine Wege zu hindern, noch zu irren: allermaßen Wir dann auch allen denen 
beneficiis und Rechts-Behelffen, welche von denen Unserigen dagegen etwann 
allegiret werden könten, auff das feyerlichste renunciiren. 
Des zu Uhrkund sind von gegenwärtiger Verabredung, welche übrigens auff 
das äußerste secretiret, und ohne Unserer, des Königs, Genehmigung, Niemanden, 
dem es zu wissen nicht unumbgänglich nöthig ist, communieret werden soll, 
drey gleichlautende Exemplaria verfertiget, und von Uns dem Könige, und Unsers
	        
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