215 in Betreff der fränkischen Buccession etc. 149
solches bey denen in dem Hertzogthum Schlesien und der Grafischafft Glatz ein-
genommenen Huldigungen, in Ansehung dieser Provintzien, deutlich festgesetzet
worden. Wie uns aber nicht unbekandt ist, daß sothane Disposition in Ansehung
verschiedener anderen Provintzien, und insonderheit dererjenigen, welche vermöge
des weiblichen Successions Rechts an Unser Königliches Chur-Hauß sediehen,
nicht geringen Wiederspruch finden dürffte, so wollen Wir nicht nur bei Unserm
Leben Uns angelegen seyn lassen, die dabey zu besorgende Hindernüße zu heben,
sondern auch dieses Werk Unseren Successoren und Nachkommen auff das nach-
drücklichste recommendiren und Sie ernstlich ermahnen, dass Sie keine Gelegen-
heit vorbeylassen, insonderheit, wann sich wegen Erlöschung Unserer Königl. Chur
Linie eine nähere Gefahr, als dem Höchsten sey Dank, noch zur Zeit vorhanden,
äußern mögte, die Indivisibilitset Unserer sämbtlichen Lande auff einen soliden
Fuß zu setzen, und durch anständige zu solchem Endtzweck abzielende Heyrathen
und andere redliche und erlaubte Mittel, wodurch die dagegen zu besorgende
Einwendungen ohnkräfftig gemacht werden könnten, zu versichern. Daferne aber
das Göttliche Verhängnüß es dergestalt fügte, daß auch in denen Fränckischen
Linien Unsers Gesambt-Hauses der Mannes Stamm gäntzlich verlöschete, so daß
gar kein Marggraff zu Brandenburg mehr vorhanden wäre, in solchem Falle wollen
Wir denen Weiblichen Descendenten Unserer Königl. Chur Linie und dererselben
Nachkommen beyderley Geschlechts alle und jede Ihnen an die durch Weibliche
succession an Unser Königliches Chur-Hauß gediehene Stücke competirende Ge-
rechtsahme ausdrücklich reserviret haben, dergestalt, daß die nechste Erbin des
letzten possessoris Unserer gegenwärtigen Königl. Chur Linie und deren Nach-
kommen beyderley Geschlechts hierunter vor der nechsten und allen anderen Er-
binnen der jetzigen Marggräfl. Linie und deren Nachkommen, den Vorzug genießen
und in denen Provintzien und Landen, welche sich alsdann zur weiblichen Erb-
folge eröffnen werden, mit gäntzlicher Ausschließung der letzteren, ohnstreitig
und ohnwiedersprechlich succediren sollen.
Wir, die Beyde Regierende Marggraffen, acceptiren und erkennen auch so-
thane genereuse Königliche Verfügung nebst der zum Vortheil der Printzeßinnen
von der Königl. Chur-Linie und deren Descenden angehengten Reservation, mit
dem allerverpflichtesten Dancke, versprechen und verbinden Uns auch, für Uns,
und Unsere Fürstliche Successores hiedurch auff das Kräfftigste, nicht nur den
hierunter von Seiner Königl. May. intendirten Heilsahmen Endtzweck nach äußersten
Kräfften zu befordern, sondern auch, auff letztbeschriebenen betrübten Fall, denen
Descendenten der Königl. Printzeßinnen den Ihnen vorbehaltenen Vorzug vor
denen Unserigen und Ihren Nachkommen unverweigerlich zu lassen und sie daran
in keine Wege zu hindern, noch zu irren: allermaßen Wir dann auch allen denen
beneficiis und Rechts-Behelffen, welche von denen Unserigen dagegen etwann
allegiret werden könten, auff das feyerlichste renunciiren.
Des zu Uhrkund sind von gegenwärtiger Verabredung, welche übrigens auff
das äußerste secretiret, und ohne Unserer, des Königs, Genehmigung, Niemanden,
dem es zu wissen nicht unumbgänglich nöthig ist, communieret werden soll,
drey gleichlautende Exemplaria verfertiget, und von Uns dem Könige, und Unsers