152 XVI. Edikt und Hausgesetz vom 6. Nov. 1809, 218
handenen Schulden und diejenigen, die zu Bezahlung der an Frankreich abzutra-
genden Kriegskontribution verwendet werden.
8. 4. Der Erwerber eines solchen nach $. 3 Litt. b, c veräusserten Doma-
nialgrundstückes oder eines dinglichen Rechts soll gegen einen fiskalischen An-
spruch, der auf Vernichtung des über die Veräusserung oder Verpfändung abge-
schlossenen Kontrakts unter dem Vorwande der behaupteten Unveräusserlichkeit
gerichtet werden wollte, geschützt sein.
8.5. Damit aber über die Frage, ob eine auf den Grund des 8. 3 Litt. c
wegen eingetretenen näheren Bedürfnisses des Staats geschehene Veräusserung oder
Verpfändung wirklich in der angezeigten Art nothwendig gewesen sei? kein Streit
entstehe: so soll die diesfällige Urkunde nicht nur von dem Souverain, sondern
auch von dem Thronfolger und von dem ältesten Prinzen Unsers, von des Kö-
nigs Friedrich Wilhelm I. Majestät abstammenden K. Hauses vollzogen werden.
Ist der Kronprinz noch minorenn, so soll der älteste Prinz des Hauses bei
dieser Handlung sein Vormund sein, und von dem Chef der Justiz die obervor-
mundschaftliche Autorisation erhalten.
Damit jedoch, durch die hier angeordneten Förmlichkeiten, in der augen-
blicklichen Lage des Staates, besonders wegen Erfüllung der gegen Frankreich
übernommenen Verbindlichkeiten, kein Zeitverlust entstehe: so setzen wir fest,
dass auf den Betrag derjenigen Summe, die Unser Finanzminister, nach einem
von Uns Selbst zu vollziehenden Etat des zur Kriegskontribution und zur Befrie-
digung der jetzt vorhandenen Staatsgläubiger aus den Domainen herbei zu schaf-
fenden Geldbedarfs, als den Beitrag einer jeden einzelnen Provinz, mittelst eines
von Unserm Grosskanzler zu beglaubigten Extrakts aus dem Etat, oder als
das Surrogat des im Etat zur Veräusserung bestimmten, in der Folge aber nach
den Umständen davon ausgeschlossenen Beitrags einer andern Provinz, fordern
wird, Domainen verkauft oder verpfändet werden können. Auch wollen Wir, dass
die Verpfändungsurkunden, die Wir den Kaufleuten zu Königsberg, Elbing und
. Memel über den Belauf der von ihnen zur Berichtigung der Kriegskontribution
ausgestellten Wechsel ausgefertigt haben, und den Kaufleuten zu Berlin, Breslau
und Frankfurt noch ausfertigen werden, ohne das Erforderniss irgend einer Förm-
lichkeit in das Hypothekenbuch eingetragen werden sollen.
8. 6. Den Hypotheken-Behörden untersagen wir hiermit ernstlich, Urkunden,
wodurch von Seiten des Souverains oder zu seinem Namen Eigenthums-, hypo-
thekarische oder andere dingliche Rechte auf Domainen übertragen werden sollen,
in die Hypothekenbücher einzutragen, wenn sie dem gegenwärtigen Hausgesetz
nicht gemäss sind.
8. 7. Unter diesen Bestimmungen wollen und verordnen Wir, dass das Ed.
Unsers Herrn Aeltervaters Maj. v. 13. Aug. 1713, welches die Alienation aller der
Krone und Kur inkorporirten Güter bei Strafe der Nullität untersagt, auf den
Verkauf und die Verpfändung oder sonstige Belastung der Domainengüter mit
dinglichen Rechten nicht angewendet werden soll.
Zur Urkunde dessen haben Wir dieses Hausgesetz und Ed. Höchstselbst
vollzogen, und von allen Prinzen Unsers K. Hauses und dem für die minorennen
Prinzen bestellten Vormunde mit vollziehen, auch die obervormundschaftliche Ge-