Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

154 XVI. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 220 
Ober-Tribunale, Kammergerichte, Unsern Ober-Landesgerichten und Landes-Re- 
gierungen, Obrigkeiten, Gerichten und die Hypothekenbücher führenden Behörden, 
überhaupt jedermänniglich, sich nach diesem Unserm Ed. und Hausgesetze auf 
das Pünktlichste zu achten, und solches fest und unverbrüchlich zu halten. 
Wir befehlen und gebieten auch den sämmtlichen obgedachten Obrigkeiten, 
solches ordentlich zu publiziren, zur allgemeinen Kenntniss und Wissenschaft zu 
bringen, es zu handhaben, und nicht zu gestatten, dass von irgend Jemand dem- 
selben zuwider gehandelt werde. 
Dessen zu Urkunde haben Wir das gegenwärtige P. Höchsteigenhändig voll- 
zogen, und mit Unserm anhangenden K. Insiegel bestärken lassen. 
So geschehen und gegeben Königsberg, den sechsten Nov. des Eintausend 
Achthundert und Neunten Jahres, Unserer K. Regierung im zwölften Jahre. 
  
XVII 
Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Faniliengesetz vom 
24. Januar 1821. 
(Ungedruckt. Aus dem fürstlichen Hausarchiv zu Sigmaringen.) 
Wir Anton Alois von Gottes Gnaden souverainer Fürst zu Hohenzollern, 
Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Vöhringen, Herr zu Haigerloch 
und Wöhrstein, Graf zu Hohenzollern Berg etc. etc. des Königlich Preussischen 
schwarzen und rothen Adler und des Königlich Baierischen Set. Huberti-Ordens, 
Ritter etc. etc. Urkunden und bekennen für Uns, Unsere Nachfolger an der Re- 
gierung, Erben und Nachkommen. 
Von den hohen Verpflichtungen gegen Unser Fürstliches Haus, und von der 
Fürsorge für sein immerwährendes Aufblühen geleitet, haben Wir uns entschlossen, 
in Vereinigung mit Unsers einzigen Sohnes und Erbprinzen Liebden Kraft der 
Uns als Oberhaupte Unserer Fürstlichen Linie zustehenden Gewalt und nach dem 
Vorgange Anderer mit dem deutschen Bunde vereinigter Fürstenhäuser ein um- 
fassendes, den gegenwärtigen veränderten Staats- und Familien-Verhältnissen an- 
gemessenes Familien-Statut zu errichten und dasselbe nicht nur für Unsere Fürst- 
lich Sigmaringensche Linie verbindend zu erklären, sondern auch wo möglich zu 
bewirken, dass dieses Familien-Statut, indem es auf den älteren und allgemeinen 
Hausgesetzen beruhet, von des Königs von Preussen Majestät, als Chef des ge- 
sammten Hauses Hohenzollern, dann von des regierenden Fürsten zu Hohenzol- 
lern Hechingen Durchlaucht und Liebden, und sämmtlichen Agnaten der Hohen- 
zollern-Hechingen’schen Linie beifällig aufgenommen und durch ihre Beistimmung 
bestättigt werde. 
Wir haben Uns in der Errichtung der nachstehenden Anordnungen einzig 
zum Augenmerk genommen, nicht nur die in den Hausgesetzen und Erbeinigungen 
ausgesprochene stete Erhaltung des Stammgutes in Unserer Sigmaringen’schen 
Linie noch mehr zu befestigen, sondern auch die in den Erbeinigungen und den
	        
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