223 vom 24. Januar 1821. 157
Einrichtungen zu bewerkstelligen, welche einer guten Staatswirthschaft angemessen
und zu wirklicher Vermehrung und Verbesserung des Stammvermögens geeignet
sind; so sollen einer unrechtmässigen und unstatthaften Veräusserung nicht gleich
geachtet werden: Verkäufe und Vertauschungen einzelner entfernt gelegener Güter,
selbst ganzer Ortschaften, gegen Erwerbung anderer bequem gelegener in ihrem
Werthe und Ertrage gleich stehender Besitzungen, Erlassung einzelner Abgaben
und Dienstbarkeiten gegen hinreichende Surrogate, Abtheilung beschwerlicher
Gemeinheiten, Veräusserung unnützer Gebäude, wodurch das Stammvermögen in
seinem Werthe erweislich nicht herabgebracht, sondern viel mehr gleich erhalten,
oder gar vermehrt wird.
Derlei Veräusserungen, Abtretungen oder Tauschhandlungen sollen vielmehr
in ihrer rechtlichen Wirkung alsdann erhalten werden, wenn:
A. die Verwendung der erlangten Summe in das Stamm-Vermögen wirklich
erfolget und gehörig ausgewiesen wird, oder wenn
B. die dagegen erworbenen Realitäten oder Natural-Einkünfte mit dem Stamm-
Vermögen vereiniget werden, und wenn zugleich ausgewiesen wird, dass
dieser Zuwachs an Einkünften den Werth der geschehenen Abtretung
entweder erreichen oder gar übertreffen werde.
Endlich wenn
C. für bedeutende Abtretungen der Consens Seiner Majestät des Königs von
Preussen, eines jeweils regierenden Fürsten von Hohenzollern Hechingen,
und der Fürstlich Hohenzollernschen Agnaten nachgesucht und ertheilt
worden ist.
8. 4.
Die Ausweisung über die Verwendung in das Stammgut soll bei jeder der-
lei Abtretung oder Veräusserung, wenn sie auch von geringem und unwichtigem
Belange sein würde, zu vollständiger Gültigkeit der Handlung stets bereit ge-
halten und den Agnaten auf Verlangen vorgelegt werden.
Sind hingegen solche Verträge nur einigermassen erheblich und wenn es
sich besonders um wichtigere Abtretungen handelt, so soll der Consens Seiner
Majestät des Königs von Preussen, eines jeweils regierenden Fürsten zu Hohen-
zollern Hechingen und der nächsten Agnaten eingeholt und die abgeschlossene
Verhandlung erst dann für verbindend angesehen werden, wenn dieser Consens
gehörig erfolgt und ausgewiesen ist. Hiebei vertrauen und erwarten Wir jedoch,
dass Seine Königliche Majestät, und sämmtliche Fürstliche Aguaten, sobald die
Verwendung befriedigend dargelegt wird, die Miteinwilligung nicht erschweren
werden, wie schon der Erbvertrag von 1695 art.5 für solchen Fall Fürsorge
getroffen hat.
8.5.
Gleich den Veräusserungen ist auch die Anhäufung unvorsichtiger, das
Stammvermögen beschwerender Schulden in der vorbemerkten Erbeinigung gänz-
lich verboten. Je auffallender die Nachtheile sind, welche dadurch Unsereu
Hause zugehen können, um so mehr finden Wir Uns bewogen, in Beziehung auf
das vorstehende Verbot zu verordnen, dass unvorsichtige, nicht gehörig gerecht-