Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

223 vom 24. Januar 1821. 157 
Einrichtungen zu bewerkstelligen, welche einer guten Staatswirthschaft angemessen 
und zu wirklicher Vermehrung und Verbesserung des Stammvermögens geeignet 
sind; so sollen einer unrechtmässigen und unstatthaften Veräusserung nicht gleich 
geachtet werden: Verkäufe und Vertauschungen einzelner entfernt gelegener Güter, 
selbst ganzer Ortschaften, gegen Erwerbung anderer bequem gelegener in ihrem 
Werthe und Ertrage gleich stehender Besitzungen, Erlassung einzelner Abgaben 
und Dienstbarkeiten gegen hinreichende Surrogate, Abtheilung beschwerlicher 
Gemeinheiten, Veräusserung unnützer Gebäude, wodurch das Stammvermögen in 
seinem Werthe erweislich nicht herabgebracht, sondern viel mehr gleich erhalten, 
oder gar vermehrt wird. 
Derlei Veräusserungen, Abtretungen oder Tauschhandlungen sollen vielmehr 
in ihrer rechtlichen Wirkung alsdann erhalten werden, wenn: 
A. die Verwendung der erlangten Summe in das Stamm-Vermögen wirklich 
erfolget und gehörig ausgewiesen wird, oder wenn 
B. die dagegen erworbenen Realitäten oder Natural-Einkünfte mit dem Stamm- 
Vermögen vereiniget werden, und wenn zugleich ausgewiesen wird, dass 
dieser Zuwachs an Einkünften den Werth der geschehenen Abtretung 
entweder erreichen oder gar übertreffen werde. 
Endlich wenn 
C. für bedeutende Abtretungen der Consens Seiner Majestät des Königs von 
Preussen, eines jeweils regierenden Fürsten von Hohenzollern Hechingen, 
und der Fürstlich Hohenzollernschen Agnaten nachgesucht und ertheilt 
worden ist. 
8. 4. 
Die Ausweisung über die Verwendung in das Stammgut soll bei jeder der- 
lei Abtretung oder Veräusserung, wenn sie auch von geringem und unwichtigem 
Belange sein würde, zu vollständiger Gültigkeit der Handlung stets bereit ge- 
halten und den Agnaten auf Verlangen vorgelegt werden. 
Sind hingegen solche Verträge nur einigermassen erheblich und wenn es 
sich besonders um wichtigere Abtretungen handelt, so soll der Consens Seiner 
Majestät des Königs von Preussen, eines jeweils regierenden Fürsten zu Hohen- 
zollern Hechingen und der nächsten Agnaten eingeholt und die abgeschlossene 
Verhandlung erst dann für verbindend angesehen werden, wenn dieser Consens 
gehörig erfolgt und ausgewiesen ist. Hiebei vertrauen und erwarten Wir jedoch, 
dass Seine Königliche Majestät, und sämmtliche Fürstliche Aguaten, sobald die 
Verwendung befriedigend dargelegt wird, die Miteinwilligung nicht erschweren 
werden, wie schon der Erbvertrag von 1695 art.5 für solchen Fall Fürsorge 
getroffen hat. 
8.5. 
Gleich den Veräusserungen ist auch die Anhäufung unvorsichtiger, das 
Stammvermögen beschwerender Schulden in der vorbemerkten Erbeinigung gänz- 
lich verboten. Je auffallender die Nachtheile sind, welche dadurch Unsereu 
Hause zugehen können, um so mehr finden Wir Uns bewogen, in Beziehung auf 
das vorstehende Verbot zu verordnen, dass unvorsichtige, nicht gehörig gerecht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.