158 XVII. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familicngesetz 224
fertigte Schulden, Verpfändungen des Stammgutes, Abtretungen desselben in
antichretischen Genuss oder auf Wiederkauf gleich den unrechtmässigen Ver-
äusserungen kraftlos, und unverbindlich sein sollen.
Vielmehr sind derlei, ohne Noth, aus Verschwendung oder übler Wirth-
schaft, oder gefährlicher Weise gemachte Schulden, ohne Rücksicht, welcher
Scheingrund zu Beschönigung derselben angegeben werde, als unrechtmässig un-
erlaubte Schulden anzusehen, zu deren Bezahlung weder ein Agnat, noch selbst
ein Sohn, wenn er der väterlichen Privat- und Allodial-Verlassenschaft sich ent-
schlagen will, verpflichtet werden kann.
Ueberhaupt soll ein Sohn für unvorsichtig und unrechtmässig gemachte
väterliche Schulden nur sofern zu haften verpflichtet sein, als die väterliche
Privat- und Allodial-Verlassenschaft für deren Befriedigung zureicht, ohne dass
das StammVermögen, jemals dafür in Anspruch genommen werden kann.
8. 6.
Von den: gegenwärtigen Verbote sind jene Schulden ausgenommen, welche
aus erheblichen Ursachen in dem Falle einer dringenden Noth zur Rettung, oder
Erleichterung des Hausvermögens und aus gegründetein wahrhaften Erfordernisse
aufgenonımen werden.
Hierunter gehören:
A. Die altväterlichen Schulden, welche schon gegenwärtig auf dem Stamm-
vermögen haften, und mit Erwerbung desselben an den Nachfolger
übergehen ;
B. Die zu erweislichem Nutzen des Hauses aufgenommenen und verwendeten
Anleihen unter welche insbesondere die Kapitalaufnahme für vorzu-
nehmende Ankäufe, die Anleihen zu Ablösung mit höherem Zinsfusse
angelegter Kapitalien, oder für Abfindung fremder Ansprüche auf die
Stammgüter und dergl. zu wahrem Vortheil des Hauses gereichende Ka-
pital-Aufnahmen zu rechnen sind; endlich
C. die in Kriegs- und andern gefährlichen Zeiten zu Rettung des Hauses
und Landes aufgenommenen Schulden, gleichfalls jene Anleihen, welche
nach grossen Unglücksfällen zu Herstellung Fürstlicher Gebäude oder
Ausgleichung erlittener bedeutender Beschädigungen aufgeuominen werden.
Alle diese oder denselben rücksichtlich ihrer Begründung gleich kommende
Anleihen sollen für rechtmässig und verbindlich erkannt, daher von den Nach-
folgern in der Regierung alsdann übernommen werden, wenn vor erfolgter Auf-
nahme der Schulden Seiner Königlichen Majestät Konsens, jener eines jedesmal
regierenden Fürsten zu Hohenzollern Hechingen, und der agnatische Konsens
gehörig nachgesucht und ertheilt worden ist.
8.7.
Der Königlich Preussische, und der agnatische Konsens ist bei verbind-
lichen, und aus genügender Ursache gemachten Schulden und Unterpfandsbe-
stellungen ein wesentliches Erforderniss, sofern nicht ein einzelnes Anleihen einen
ganz unbedeutenden aus den gewöhnlichen Einkünften wieder auszugleichenden
Betrag ausmacht, für welchen einzelnen Fall der Königliche und agnatische Kon-