Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

225 vom 24. Januar 1821. 159 
sens nicht erforderlich ist. Derselbe soll aber bei beträchtlicheren Anleihen, 
oder wenn mehrere geringere Anleihen zusammen eine Summe von Zehn Tausend 
Gulden oder darüber ausmachen, unfehlbar beigebracht und darin den Vorschriften 
des Erbvertrags von 1695 Art. 5 genau nachgekommen werden, wogegen zu ver- 
trauen, und zu erwarten ist, dass Seine Königliche Majestät, und die Agnaten, 
insbesondere ein jeweilig regierender Fürst zu Hohenzollern Hechingen, als Chef 
dieser fürstlichen Linie in geeigneten, genüglich ausgewiesenen Fällen diesen Kon- 
sens nicht verweigern, sondern vielmehr, sobald ein -standhafter Beweggrund 
dargethan wird, solchen ertheilen werden. 
8. 8. 
Zu einer beständigen Fürsorge für vorkommende Noth- und Unglücksfälle, 
und um die Wohlfahrt Unseres Hauses gegen alle Ereignisse sicher zu stellen, 
soll ein immerwährender Schuldentilgungs- und Erwerbungs-Fond angelegt, und 
in beständigen Zeiten fortdauernd erhalten werden. Zu diesem Ende soll aus 
den bereitesten Einkünften eine verhältnissmässige unangreifbare Summe ausge- 
setzt, diese alljährlich erhoben und theils für Abtragung der noch dermal auf 
dem Stammvermögen haftenden Schulden, theils zu einem Reservefond für künf- 
tige Erwerbungen oder unvorhergesehene Unglücksfälle bestimmt, und entweder 
in baarem stets bereit liegenden Vorrathe verwahrt, oder in Öffentliche gesicherte 
Fonds nieder gelegt werden. 
Wir wollen Uns vorbehalten, unmittelbar nach erfolgter allseitiger Geneh- 
migung dieses Hausgesetzes die für den Reservefond gewidmeten Einkünfte aus- 
zuscheiden, und Uns darüber, sowie über die ganze Einrichtung desselben gegen 
Seine Königliche Majestät von Preussen, des regierenden Fürsten zu Hohen- 
zollern Hechingen Liebden und Unsere Fürstliche Angnatschaft verbindlich zu 
erklären. | 
Tit. OL 
Ordnung der Nachfolge in den Stammlanden und der Regierung. 
8.1. 
In der Erbeinigung vom 24. Jänner 1575, dann den Erbverträgen vom 
20. November 1695 und 29. April 1707 ist die Erbfolge nach dem Rechte der 
Erstgeburt und mit gänzlichem Ausschluss der weiblichen Nachkommenschaft 
so lange der Mannsstamm besteht, ausdrüklich ausgesprochen. 
8. 2. 
Mit Beziehung auf die Erbverträge von 1695 und 1707 verfügen Wir rük- 
sichtlich der Nachfolge in der Regierung und dem gesammten Fideicommissver- 
mögen Unserer Fürstlich Sigmaringischen Linie Folgendes: 
A. In unserer direkten männlichen Abstammung soll zunächst Unser Sohn 
und Erbprinz, nach dessen Ableben sein aus der gegenwärtigen Ehe ent- 
sprossener ältester Sohn, und in dieser fortlaufenden Ordnung jedesmal 
der Erstgeborene mit Ausschluss der nachgebornen Söhne und der 
Töchter zu der Succession gelangen. 
B. Nach Erlöschung des Mannsstammes in Unserer direkten Abstammung
	        
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