225 vom 24. Januar 1821. 159
sens nicht erforderlich ist. Derselbe soll aber bei beträchtlicheren Anleihen,
oder wenn mehrere geringere Anleihen zusammen eine Summe von Zehn Tausend
Gulden oder darüber ausmachen, unfehlbar beigebracht und darin den Vorschriften
des Erbvertrags von 1695 Art. 5 genau nachgekommen werden, wogegen zu ver-
trauen, und zu erwarten ist, dass Seine Königliche Majestät, und die Agnaten,
insbesondere ein jeweilig regierender Fürst zu Hohenzollern Hechingen, als Chef
dieser fürstlichen Linie in geeigneten, genüglich ausgewiesenen Fällen diesen Kon-
sens nicht verweigern, sondern vielmehr, sobald ein -standhafter Beweggrund
dargethan wird, solchen ertheilen werden.
8. 8.
Zu einer beständigen Fürsorge für vorkommende Noth- und Unglücksfälle,
und um die Wohlfahrt Unseres Hauses gegen alle Ereignisse sicher zu stellen,
soll ein immerwährender Schuldentilgungs- und Erwerbungs-Fond angelegt, und
in beständigen Zeiten fortdauernd erhalten werden. Zu diesem Ende soll aus
den bereitesten Einkünften eine verhältnissmässige unangreifbare Summe ausge-
setzt, diese alljährlich erhoben und theils für Abtragung der noch dermal auf
dem Stammvermögen haftenden Schulden, theils zu einem Reservefond für künf-
tige Erwerbungen oder unvorhergesehene Unglücksfälle bestimmt, und entweder
in baarem stets bereit liegenden Vorrathe verwahrt, oder in Öffentliche gesicherte
Fonds nieder gelegt werden.
Wir wollen Uns vorbehalten, unmittelbar nach erfolgter allseitiger Geneh-
migung dieses Hausgesetzes die für den Reservefond gewidmeten Einkünfte aus-
zuscheiden, und Uns darüber, sowie über die ganze Einrichtung desselben gegen
Seine Königliche Majestät von Preussen, des regierenden Fürsten zu Hohen-
zollern Hechingen Liebden und Unsere Fürstliche Angnatschaft verbindlich zu
erklären. |
Tit. OL
Ordnung der Nachfolge in den Stammlanden und der Regierung.
8.1.
In der Erbeinigung vom 24. Jänner 1575, dann den Erbverträgen vom
20. November 1695 und 29. April 1707 ist die Erbfolge nach dem Rechte der
Erstgeburt und mit gänzlichem Ausschluss der weiblichen Nachkommenschaft
so lange der Mannsstamm besteht, ausdrüklich ausgesprochen.
8. 2.
Mit Beziehung auf die Erbverträge von 1695 und 1707 verfügen Wir rük-
sichtlich der Nachfolge in der Regierung und dem gesammten Fideicommissver-
mögen Unserer Fürstlich Sigmaringischen Linie Folgendes:
A. In unserer direkten männlichen Abstammung soll zunächst Unser Sohn
und Erbprinz, nach dessen Ableben sein aus der gegenwärtigen Ehe ent-
sprossener ältester Sohn, und in dieser fortlaufenden Ordnung jedesmal
der Erstgeborene mit Ausschluss der nachgebornen Söhne und der
Töchter zu der Succession gelangen.
B. Nach Erlöschung des Mannsstammes in Unserer direkten Abstammung