Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

760 XVIL Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 226 
soll der nächste männliche Agnat Unserer Linie nach dem Rechte der 
Linealfolge mit steter Beobachtung des Erstgeburtsrechtes eintreten. 
C. Wenn der Mannsstamm in Unserer Fürstlich Sigmariugischen Linie 
gänzlich erlöschen wird, gelangen die Regierung und der damit verbun- 
dene Besitz der Stammlande nach den näheren Bestimmungen des Tit. 1. 
8. 2 an das erbverbrüderte Haus Hohenzollern Hechingen, und dessen 
regierenden Fürsten, oder bei früherer Erlöschung der Fürstlich Hohen- 
zollern-Hechingen’schen Linie an Seine Majestät den König von Preussen 
in jener Ordnung, welche durch die Erbverträge von 1695 und 1707 
begründet wird. 
8. 3. 
Nach Innhalt der Erbeinigung von 1575 und selbst nach dem: Ausspruche 
der oben bemerkten Erbverträge sind die weiblichen Nachkommen von der Re- 
gierungsfolge so lange ausgeschlossen, als noch ein successionsfähiger männlicher 
Abkömmling in dem Hause Hohenzollern vorhanden sein wird. 
Auf deu Fall des Abgangs des Mannsstamms beider Linien des Hauses 
Hohenzollern verordnen die Erbverträge von 1695 und 1707 die Succession des 
Hauses Brandenburg in die Hohenzollernschen Lande. 
8. 4. 
Zu der Successionsfähigkeit wird die Abstammung aus einer ebenbürtigen, 
oder für standesmässig zu achtenden und mit Bewilligung des regierenden Für- 
sten geschlossene Ehe erfordert. Rüksichtlich der standesmässigen Ehen wird die 
nähere Bestimmung unter Tit. IV 8. 10 gegeben werden. 
Titel IV. 
Von den Familien-Verhältnissen und der Fürsorge für die Nachgeborenen, 
8. 1. 
Der regierende Fürst ist der Chef Unseres gesammten Fürstlichen Hauses, 
Sigmaringischer Linie. Er übt in solcher Eigenschaft die väterliche Gewalt nicht 
nur über seine eigenen Abkömmlinge, sondern in einzelnen in diesem Familien- 
statute namentlich bestimmten Fällen auch über sämmtliche Mitglieder Unseres 
Hauses mit allen jenen Rechten, welche ihm als Familien-Oberhaupte zukommen. 
8. 2. 
Die vorzüglichsten Vorrechte der einem regierenden Fürsten als Familien- 
Oberhaupte zukummenden Gewalt äussern sich vornehmlich in nachstehenden 
Fällen: 
A. Inu Bezug auf den Eintritt «er Prinzen Unsers Hauses in auswärtige Civil- und Militärdieuste. 
Den Prinzen soll bei Verlust des aus dem Hause zu beziehenden Unter- 
halts der Eintritt in auswärtige Dienste nur mit vorher nachgesuchter und er- 
langter Bewilligung des regierenden Fürsten gestattet und diesem die Befugniss 
gegeben sein, aus erheblichen, auf das Wohl des Hauses sich beziehenden Be- 
weg-Gründen die Prinzen aus dem früher mit seiner Bewilligung angetretenen 
fremden Dienste zurük zu rufen.
	        
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