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2. Königliches Hausfideicommiss.
8. 20. Das königliche Hausfideicommiss besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage
unter I verzeichneten königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten
dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten
anvertraut und zum Bedarf oder Glanze des Hofes bestimmt ist, den Ställen,
an Pferden, Wagen oder sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in
dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbar-
keiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegallerie, den
Kupferstich-, Naturalien-, Münz- und andern Cabinetten, der Bibliothek, der
Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung, aus irgend
einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste, erworben, und
worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, imgleichen dasjenige Ver-
mögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie
das, was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über
dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt
worden ist.
Dasselbe ist Eigenthum des königlichen Hauses; dessen Besitz geht aber,
nach der 8.6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst,
auf den jedesmaligen rechtmässigen Regenten des Königreichs Sachsen über.
Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräusserlich. Unter dem
Veräusserungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche
durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden
sollten. Was durch Veräusserung an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt
wird, nimmt die Eigenschaft des veräusserten Gegenstandes an und tritt an
dessen Stelle. |
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Gelegenheit findet, zur
Vermehrung des Hausfideicommisses anzuwenden. Auch steht dem jedesmaligen
Regenten, lediglich unter Zustimmung der Stände, die Befugniss zu, die zu
demselben gehörigen Kostbarkeiten bis zur Höhe einer Million Thaler in ausser-
ordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der ver-
pfändete Theil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
Nur in den $. 105 erwähnten ausserordentlichen dringenden Fällen, wo die
Einberufung der Stände durch die Umstände unmöglich gemacht wird, kann
eine Verpfändung desselben vom König unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei
berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände, verfügt werden, und
es treten alsdann die Bestimmungen des gedachten $. in Kraft.
3. Privateigenthum des Königs.
8. 21. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor
seiner Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und mit diesem Vermögen
ferner erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebendigen
und auf den Todesfall zu.