Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

762 XVII. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 228 
sonstige Ereignisse zu einen: bedeutenden Zuwachs an jährlichen Einkünften ge- 
langen, und diese Einkommens-Vermehrung gegen einen Fünftheil des dermali- 
gen Gesammteinkommens betragen würde, so soll eine billige und verhältniss- 
mässige Erhöhung der in vorstehender Ordnung bestimmten Apanagen eintreten. 
Auf gleiche Weise wollen Wir die Verminderung der Apanagen für den Fall 
vorbehalten haben, wenn Unser Fürstliches Haus durch Einwirkung grosser Un- 
glücksfälle oder anderer nachtheiligen Verhältnisse in seinem dermaligen Ein- 
kommensstande herabgesetzt und diese Verringerung über den zehnten Theil 
der gegenwärtigen Gesammteinkünfte betragen würde. 
8.5. 
Die Erhöhung oder Verminderung der nunmehr festgesetzten Apanagen 
soll nur mit dem Beirathe eines jeweils regierenden Fürsten zu Hohenzollern 
Hechingen, und der nächsten Agnaten, wie auch nur mit ihrer Miteinstimmung 
vorgenommen und insbesondere gegen des Königs von Preussen Majestät, als 
Chef des ganzen Hohen Hauses Hohenzollern ausgewiesen werden. 
8. 6. 
Den von dem regierenden Hause unmittelbar abstammenden Prinzessinnen 
soll bei einer mit Genehmigung des regierenden Fürsten abzuschliessenden Ehe 
ein Heirathgut abgereicht werden, welches Wir mit Rüksicht auf die dermalige 
Einkommens-Vermehrung dahin bestimmen, dass Zwanzigtausend Gulden Heirath- 
gut und fünftausend Gulden für die Aussteuer oder den Trousseau bezahlt, diese 
Zahlungen entweder sogleich berichtiget, oder wenigstens genüglich gesichert in 
kurze Fristen eingetheilt und bis zu erfolgender gänzlicher Berichtigung ver- 
zinset werden sollen. 
Auch für die gegenwärtige Bestiminung der Heirathgüter und Aussteuer 
. soll bei erfolgender bedeutender Erhöhung oder Verminderung der Gesammt- 
Einkünfte eine verhältnissmässige Erhöhung, oder Verminderung vorbehalten 
bleiben. 
8.7. 
Wenn der Mannsstamm Unserer Fürstlichen Linie ganz erlöschen, daher 
die Nachfolge in der Regierung und den Stammbesitzungen, gemäss der Erbeini- 
gung von 1575 an das Fürstliche Haus Hohenzollern Hechingen, oder nach 
Massgabe der Erbverträge von 1695 und 1707 bei früherem Abgang des Manns- 
stammes des Hauses Hohenzollern Hechingen an das Haus Brandenburg gelangen 
würde, so soll für die Prinzessinnen Töchter des letztregierenden Fürsten und 
für jene des etwa vor dem letztregierenden Fürsten mit Tod abgegangenen Erb- 
prinzen Unserer Fürstlichen Linie die Apanage auf das Dreifache, somit auf 
jährliche Sechstausend Gulden nach erfolgtem ledigen Anfall erhöhet werden. 
Gleichfalls soll bei erfolgender Vermählung dieser Prinzessinen, wenn deren 
nicht über vier vorhanden sind, das Heirathgut und die Aussteuer von Fünf- 
undzwanzig Tausend Gulden auf das Doppelte somit auf Fünfzig Tausend Gul- 
den vermehrt werden. Würden hingegen mehr als vier Prinzessinen Töchter des 
letztregierendeu Fürsten oder dessen vor ihm verstorbenen Erbprinzen denselben 
überleben, so soll in dem Fall ihrer Vermählung das Heirathgut und die Aus-
	        
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