229 vom 24. Januar 1821. 1763
steuer von Fünfundzwanzigtausend Gulden für jede Prinzessin nur um Fünfzehn-
tausend Gulden erhöht werden, mit der weitern Beschränkung, dass dieser Zu-
schuss auf sämmtliche vorhandene Prinzessinnen berechnet, die Summe von Ein-
hundert fünfzigtausend Gulden nicht übersteigen dürfe, daher, wenn die Zahl
der Prinzessinnen grösser wäre, auch eine verhältnissmässige Verminderung der
Zuschusssumme für jede einzelne Prinzessin eintreten soll, wobei noch dem letzt-
regierenden Fürsten unbenommen bleibt, die gesammte Zuschusssumme nach
Gefallen und mittelst einer letztwilligen Anordnung unter sämmtliche Prinzes-
sinnen zu vertheilen.
Wenn einzelne oder sämmtliche Prinzessinnen Töchter des letztregierenden
Herrn oder seines etwa vor ihm verstorbenen Erbprinzen sich früher und vor
erfolgtem ledigen Anfall Unserer Lande vermählt hätten, in welchem Fall die
gewöhnlichen Heirathgüter und Aussteuern ihnen schon verabfolgt sind, und als
schon wirklich verabfolgt bei dem ledigen Anfall vorausgesetzt werden, so soll
das etwa noch ermangelnde an dem Zuschuss von Fünfundzwanzigtausend Gul-
den, wenn es nicht über vier Prinzessinnen sind, oder im Fall deren mehr vor-
handen sind, niemals weiter als der höchste Betrag der Zuschusssumme von Ein-
hundert fünfzig Tausend Gulden ihnen nachbezahlt werden.
Die Bezahlung soll von dem Regierungs Nachfolger übernommen und ent-
weder sogleich geleistet, oder, wenn solches nicht zu bewerkstelligen wäre,
längstens inner den nächsten drei Jahren nach erfolgtem ledigen Anfall mit
einstweiliger Verzinsung und genügender Sicherstellung berichtigt werden.
Uebrigens hätte die Verminderung an dem Heirathgute, wenn solche unter
den Tit. IV. 8. 6 bestimmten Umständen vor dem Ableben des letztregierenden
Fürsten eingetreten wäre, auch für die gegenwärtig angeordnete Erhöhung ver-
hältnissmässig statt zu finden.
8. 8.
Die Prinzessinnen Unseres Fürstlichen Hauses sind gegen Empfang des
statutenmässigen Heirathgutes und der Aussteuer, welche ihnen jedoch nur bei
einer standesmässigen, und mit Bewilligung des regierenden Fürsten abgeschlosse-
nen Vermählung gereicht werden, die in dem Erbvertrage von 1695. Art: 9
verordneten eidlichen Verzichte auszustellen schuldig. Kraft dieser Verzichte
haben dieselben für sich und ihre Abkömmlinge aller Ansprüche an das Stamnm-
und Haus-Vermögen aller Succession in dasselbe und selbst der Allodial-Erb-
schaft, soweit sie ihnen nicht durch dieses Hausgesetz nach Abgang des Manns-
stammes zugestanden ist, feierlich und eidlich unter hinreichender Verbeystän-
dung sich zu begeben.
Würde die Ausstellung dieser eidlichen Verzichte durch irgend einen Um-
stand versäumt werden, so sollen die Prinzessinnen nach ihrer erfolgten Ver-
mählung demungeachtet ipso jure pro renunciatis gehalten werden, und dieselbe
nach der wörtlichen Bestimmung des oben bemerkten Erbvertrags von 1695
art. 9 ein Mehreres nicht, denn andere wirklich verziehene Töchter zu suchen
und rechtlich zu fordern haben.