231 vom 24. Januar 1821. 165
Titel V.
Von den letztwilligen Anordnungen, den Wittwengehalten und Vormundschaften.
8.1.
Nach dem Ausspruche der Erbeinigung von 1575 und nach dem Inhalt der
Erbverträge von 1695 und 1707 kann einem regierenden Fürsten über diejenigen
Gegenstände und Besitzungen, welche in dem allgemeinen Hausverbande be-
griffen sind, weder unter den Lebenden, noch von Todeswegen eine Verfügung
zukommen.
Wenn hingegen von einem regierenden Herrn in seinem Testamente nur
über jene Erwerbungen verfügt wird, welche durch ihn geschehen sind, und wo-
rüber ihm Kraft Unsers Familienstatuts die Disposition zusteht, oder wenn der-
selbe wegen der Vormundschaftsbestellung für seine minderjährigen Kinder An-
ordnungen gegeben hat, oder wenn ein regierender Fürst unter seinen Kindern
eine väterliche Disposition nur über dasjenige errichtet, was den Kindern aus
dem väterlichen Vermögen gebührt; so sollen derlei Testamente stets aufrecht
erhalten und genau vollzogen werden. Insbesondere wollen Wir jedem regieren-
den Fürsten, welcher das Haus nicht mit Schulden beschwert, sondern vielmehr
den Wohlstand desselben vermehrt hat, die Befugniss vorbehalten haben, über
die Ersparniss aus seinem Privat- Vermögen, die Vorräthe in seiner Chatouille,
und die nicht zu dem Haus-Vermögen gehörigen Fahrnisse und Prätiosen nach
Gefallen eine letzte Willensordnung zu errichten.
8. 2.
Den Wittwen in Unserm Fürstlichen Hause soll dasjenige, was in den
Ehepakten rücksichtlich ihres Deputats bestimmt ist, von dem Nachfolger an
der Regierung oder der Vormundschaft genau abgegeben werden. Wenn hin-
gegen eine Fürstliche Gemahlin entweder dem Hause beträchtliche Realitäten
zugewendet, oder sonst um dasselbe sich wirkliche Verdienste erworben hätte,
so soll dem regierenden Fürsten zu ihren Gunsten in seinem Testamente beson-
dere Fürsorge durch Erhöhung des Wittwen-Gehalts bis auf einen dritten Theil
des sonst bedungenen Betrages zu trefien, unbenommen sein.
8. 3.
Die Vormundschaft in Unserem Fürstlichen Hause hat einzutreten:
A. Wenn ein Fürst Unsers Hauses, oder auch ein nachgeborner Prinz mit
Zurücklassung minderjähriger ehelicher Kinder verstirbt, oder wenn
B. ein Fürst durch Geistes-Zerrüttung oder ein sonstiges dauerndes Hin-
derniss der Regierung und seiner Familie vorzustehen,, unvermögend ist;
8. 4.
Die Bestellung der Vormundschaft ist zunächst von der väterlichen Dispo-
sition abhängig.
Wenn hingegen der letztverstorbene regierende Fürst darüber keine An-
ordnung getroffen hat, so soll nebst der Fürstin Wittwe derjenige volljährige
Agnat, welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste zu der
Succession berufen ist, die Vormundschaft übernehmen.