166 XVIL Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 232
Selbst alsdann, wenn ein Vormund durch das Testament des letztver-
storbenen Fürsten benennt ist, soll der nächste zu der Succession berufene
volljährige Agnat als tutor honorarius an der Vormundschaft Antheil nehmen.
Die gleiche Fürsorge hat für den Fall einzutreten, wenn der regierende
Fürst an der Ausübung der Regierungs-Rechte durch Geistes-Verwirrung oder
sonst eine über ein Jahr andauernde erhebliche Ursache gehindert wird.
In den beiden letztern Fällen kann jedoch eine Vormundschaft nur dann
eintreten, wenn die Geistesverwirrung oder das sonstige Hinderniss an der Aus-
übung der Regierung über ein Jahr andauert, dessen Existenz durch unverwerf-
liche Zeugnisse dargethan ist, und die Bestellung einer Vormundschaft von Seiner
Königlichen Majestät von Preussen als Chef des Gesammthauses und den Fürst-
lichen Agnaten, insbesondere von einem jeweilig regierenden Fürsten zu Hohen-
zollern Hechingen für unausweichlich erkannt wird.
8. 5.
Die Vormundschaft in den Familien apanagirter Prinzen ist der unmittel-
baren Leitung des regierenden Fürsten als Familien-Oberhaupt, jedoch unter
Mitwirkung der Mutter und des gesetzlichen, oder im Testamente benannten
Vormundes stets untergeordnet.
8. 6.
Unter die vorzüglichen Obliegenheiten der Vormundschaft gehört die Für-
sorge für die Erziehung der Minderjährigen. Dieselbe soll zunächst der fürst-
lichen Mutter, jedoch unter Mitwirkung und Beirathe des Mitvormundes vertraut
werden.
8.7.
Auch die Landes-Regierung soll während der Minderjährigkeit des Erb-
prinzen von der fürstlichen Wittwe und den zu der Vormundschaft durch Testa-
ment oder gesetzlich berufenen Agnaten verwaltet werden.
Die ersten zwei Räthe der Landesregierung oder diejenigen Räthe, welche
der letztverstorbene Fürst in seinem Testamente dafür benannt hat, bilden den
Vormundschafts-Rath, dessen Gutachten in allen wichtigen Angelegenheiten von
der Vormundschaft eingeholt werden soll.
8. 8.
Die Vormundschaft hat so lange zu bestehen, bis die Fürstlichen Kinder zu
der Grossjährigkeit gelangt sind und zwar in Beziehung auf die Landesverwaltung
entweder bis zu erlangter Volljährigkeit des Erbprinzen, oder rüksichtlich des
regierenden Fürsten, bis das eingetretene Hinderniss gehoben ist.
8.9.
Der Anfang der Grossjährigkeit wird für einen Erbprinzen auf den Antritt
des einundzwanzigsten Jahres, für nachgeborne Prinzen und die Prinzessinnen auf
das ganz zurükgelegte vierundzwanzigste Lebens-Jahr festgestellt.