Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

233 vom 24. Januar 1821. 167 
Tie. VI. 
Von der Erbfolge der Tüchter nach Erlöschung des Mannsstammes in der 
Sigmaringischen Linie. 
8.1. 
In den Erbverträgen von 1695 und 1707 ist die Ordnung bereits vorge- 
schrieben, nach welcher die Stammfolge bei Erlöschung des Mannsstammes Unsrer 
Linie in Unsere Stammbesitzungen. und deren Zugehörden einzutreten hat. 
Wir haben zugleich in Unserm gegenwärtigen Familien-Statute Tit. 1. &. 5 
jene Anordnungen gegeben, welche in diesem Falle rüksichtlich der Nachfolge in 
die daselbst benannte Besitzungen Statt finden sollen und nach welchen die äl- 
teste Tochter des letztverstorbenen Fürsten, oder in Ermangelung der Töchter 
der nächste stammverwandte Erbe zu diesen Besitzungen jedoch mit steter Bei- 
behaltung des Rechtes der Erstgeburt gelangt. 
8. 2. 
Da bei erfolgendem ledigen Anfalle auch das Allodialvermögen des letzt- 
verstorbenen Fürsten aus Unserm Mannsstamme zu beerben, somit dasselbe von 
dem an den nächsten männlichen Agnaten übergehenden Stammvermögen, und 
von den an die älteste Tochter gelangenden niederländischen Besitzungen genau 
zu sondern ist, so wollen Wir zuvörderst alle Archive und Registraturen, alle 
öffentlichen Gebäude und deren Zugehörden, desgleichen alle Herrschaftlichen und 
Oekonomiegebäude, sänmtliche Einrichtungen in Unsern Aemtern und Kanzleyen, 
die öffentlichen Kunst- und Gemäldesammlungen, die öffentlichen Bibliotheken, 
für unveräusserliches und unzertrennbares Stammgut erklärt haben. 
8. 3. 
Zu der Allodialverlassenschaft gehören die Jahreseinkünfte und Vorräthe, 
soweit solche bis zu dem Todestage des letztverstorbenen Fürsten sich ergeben. 
Da aber die vorhandenen Früchte auf den Herrschaftlichen Kästen, die Inventa- 
rien an Vieh und Akergeräthen auf den Herrschaftlichen Hofgütern, das gefällte 
Holz in den Herrschaftlichen Waldungen, die in den öffentlichen Kassen, auf dem 
Eisenwerke und in den Herrschaftlichen Besitzungen vorfindlichen Vorräthe, end- 
lich die Inventarien in den Residenz- und Herrschaftlichen Schlössern an Mobiliar- 
Einrichtung, Weisszeug, und zu der Hofhaltung gehörigen Silbergeschirr mit Aus- 
nahme der besonders an Silbergeräthe vorbehaltenen Gegenstände nicht hinweg 
gezogen werden können, ohne den Betrieb des Stammvermögens nachtheilig 
zu hindern; so sollen diese Vorräthe genau berechnet und verzeichnet, in 
mässigem Anschlag durch gemeinsam zu bestellende Sachverständige unpartheiisch 
eingeschätzt, den Allodialerben aber nicht verabfolgt, sondern nach dem Schatzungs- 
werthe inner 6 Monaten von der Zeit der Uebernahme vergütet werden. 
Ueberhin soll den Allodialerben, da sie diese Vorräthe an den Regierungs- 
Nachfolger überlassen müssen, zu gänzlicher Abfindung und Ausgleichung zweifel- 
hafter Ansprüche, auch zu gänzlicher Beseitigung der bei Sonderung des Allodial- 
vermögens sonst vorkommenden Streitigkeiten noch ein weiterer dritter Theil der 
gesammten Schatzungssumme in gleicher Zeitfrist mit derselben bezahlet, damit 
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