768 XVII. Fürstlich hohenzollernsches Haus- und Familiengesetz 234
aber alles Dasjenige für ausgeglichen angesehen werden, was die Allodialerben
wegen einem allenfalls möglichen Weitererlöse der zurük gelassenen Vorräthe
noch in Anspruch zu nehmen hätten.
Dem Regierungs-Nachfolger steht es indessen frei, von dieser Verfügung
Gebrauch zu machen, wogegen im Falle er sie nicht benützen wollte, obige Gegen-
stände den Allodialerben ungehindert zu beliebiger Disposition übergeben werden
sollen. Jedoch wäre alsdann der Regierungs-Nachfolger gehalten, den Allodial-
erben eine Frist von wenigstens drei Monaten zur Hinwegbringung der ihnen an-
gehörenden Vorräthe und Fahrnisse zu gestatten.
8. 4.
Zu der wirklichen an die Erben ungehindert auszufolgenden Allodialerbschaft,
sollen nebst der mütterlichen Verlassenschaft insbesondere und unwidersprechlich
gewidmet werden: die Chatouille des letztverstorbenen Fürsten, die Juwelen,
Perlen, Kleinodien, Spitzen und Garderobe, die Vorräthe an Gold und Silber,
soweit die Letztern nicht zu dem Hofhaltungs-Inventariun gehören, und mit der
Ausnahme, dass ein vollständiges silbernes 'Tafel-Service, wenn solches vorhanden
ist, den Allodialerben ebenfalls überlassen werden müsse; die Einrichtungen des
Hofstalles an Pferden, Kutschen und Geschirren, ‘die vorräthigen Weine, die in
dem Schuldentilgungsfond vorräthige Baarschaft nebst den aussenstehenden Privat-
Kapitalien und deren Zinsen, sofern selbe von dem letztverstorbenen Fürsten ohne
Beschwerung des Stammgutes aus seinen Ersparnissen angelegt und nicht aus
veräusserten Stammgütern, oder deren Zugehörden erworben worden.
8. 5.
Zu Beerbung des Allodialvermögens sind bei Erlöschung des Mannsstammes
Unsrer Linie zunächst die Töchter des letztverstorbenen Fürsten und in deren
Ermanglung jene Erben berufen, welche nach der Gradualfolge dem Letztverstor-
benen die nächsten sind. Es mag übrigens die Allodialerbschaft an die Töchter
oder auch an entferntere Agnaten gelangen, so sollen rüksichtlich der Ausschei-
dung derselben die vorgehenden Bestimmungen stets angewendet werden.
8. 6.
Dem letzten männlichen Nachkommen Unserer Linie soll, wenn seine Töchter
oder deren Descendenten ihn beerben, die Befugniss zukommen, über einen vierten
Theil, und wenn die Allodialerbschaft an entferntere Kollateralen fällt über die
Hälfte des Allodialvermögens durch Testament zu verfügen und die durch Testa-
ment benannten Erben sollen für diesen Vermögens-Antheil mit den nemlichen
Rechten, welche den nächsten Allodial-Erben zu statten kommen, in die Erbschaft
eintreten.
Tit. VII.
Beilegung streitiger oder zweifelhafter Fülle.
8.1.
Wenn über die Anwendung Unseres gegenwärtigen Hausgesetzes Streitigkeiten
sich ergeben, oder wenn Fälle sich ereignen, welche durch dasselbe entweder gar
nicht, oder nicht bestimmt genug entschieden sind, so soll zunächst eine gütliche