Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

935 vom 24. Januar 1821. 169 
Ausgleichung mittelst eines freundschaftlichen Zusammentritts oder einer Corre- 
spondenzhandlung eingeleitet werden. In Entstehung einer gütlichen Vereinbarung 
soll die Sache durch auszuwählende Austräge nach der, in Unserm Hause ver- 
fassungsmässigen Ordnung geschlichtet werden, wobei Seine Königliche Majestaet 
von Preussen als Chef des Hauses Hohenzollern wegen der nach Massgabe der 
Erbverträge von 1695 Art. 2. und 1707 Art. 2 zukommenden Leitung des 
Austrägal-Verfahrens und dem Vorsitze bei demselben zu erbitten sind. 
8. 2. 
Das gleiche Verfahren hat einzutreten, wenn entweder zwischen den Nach- 
kommen Unsrer Linie streitige Ansprüche sich erheben, oder wenn gegen einen 
regierenden Fürsten wegen Verletzung der Hausgesetze, wegen unverbesserlicher 
Verschwendung, oder wichtigen dem Hause oder dem Lande zugefügten Be- 
kränkungen Beschwerden von Seite der Agnaten sich ergeben. 
8. 3, 
Wir vertrauen dagegen zu sämmtlichen Unsern Nachkommen und zu den 
Agnaten aus dem Fürstlichen Hause Hohenzollern Hechingen, insbesondere zu den 
regierenden Fürsten dieses Hauses, dass sie in allen wichtigen Vorfallenheiten sich 
gegenseitig vertraulich berathen und kräftig beistehen werden, sowohl um vor- 
kommende Irrungen in ihrem Entstehen beizulegen, als die Nachtheile, welche 
Unserem Hause zugehen könnten, durch thätigen und aufrichtig vereinigten Bei- 
stand abzuwenden. 
Tit. VID. 
Ewige Festhaltung und Sicherstellung dieses Familienstatutes. 
8.1. 
Damit das gegenwärtige Hausgesetz zu immerwährenden Zeiten unverändert 
in allen seinen Bestimmungen beobachtet werde, hat jeder regierende Fürst Un- 
seres Hauses, falls solches nicht bei erlangter Volljährigkeit von ihm geschehen 
wäre, bei dem Regierungsantritte dieses Familien-Statut feierlich zu beschwören. 
Diese Beschwörung soll auch von allen Prinzen aus Unserm Hause bei erlangter 
Volljährigkeit vorgenommen werden. 
8. 2. 
Die Räthe der Landes-Regierung sollen in ihrem Dienst-Eide auf das Haus- 
gesetz namentlich verpflichtet und sämmtliche Vasallen und Unterthanen bei Ab- 
nahme der Erbhuldigung auf die in den Erbverträgen von 1695 und 1707 und 
in dem gegenwärtigen Familienstatute festgesetzte Nachfolge in der Regierung 
ausdrüklich hingewiesen werden. 
8. 3. 
Wir werden zufolge der in den Erbverträgen von 1695 und 1707 vorgezeich- 
neten und beschwornen Verpflichtungen Unser gegenwärtiges Familien-Statut des 
Königs von Preussen Majestät, als Oberhaupte des Hauses vorlegen, und die 
Höchste Garantie und Genehmigung für dasselbe erbitten. 
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