TIO XVIII. Staatsvertrag über die Abtretung der Fürstenthümer 236
8. 4.
Gleichfalls werden Wir des regierenden Fürsten zu Hohenzollern Hechingen
Durchlaucht und Liebden, und den sämmtlichen Fürstlichen Agnaten dieses erb-
verbrüderten Hauses dieses Familien-Statut zu ‘genauer Einsicht, und mit der
Bitte um Miteinwilligung und Beitretung zu demselben vorlegen.
8.5.
Zu wahrer Beurkundung des gegenwärtigen mit Wissen und vollkommenem
Einverständnisse Unsers einzigen Sohnes und Erbprinzen errichteten Haus- und
Familiengesetzes haben Wir mit Unserm Erbprinzen dasselbe in vier gleichlau-
tenden Exemplaren eigenhändig unterzeichnet und durch Beifügung Unseres an-
gestammten Siegels zu dem Ende bestättiget, dass ein Exemplar in das Königlich
Preussische Haus- und Staats-Archiv, und das andere in das Fürstlich Hohen-
zollern Hechingensche Archiv übergeben, die beiden andern Fertigungen aber zu
Unsern und Unsers Erbprinzen Handen gestellt, und die noch zu erbittenden Ge-
nehmigungen denselben beigefügt werden mögen.
So geschehen, Sigmaringen den vierundzwanzigsten Jänner im Jahr Eintau-
send, achthundert zwanzig und eins.
XVII.
Staatsvertrag über die Abtretung der Fürstenthümer Hohenzollern-
Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen vom 7. December 1849.
(Gesetzsammlung 1850 8. 289.)
Nachdem aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschland seit dem
Frühjahre 1848 ‚eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die
zwischen dem Königlich Preussischen Hause und dem Fürstlich Hohenzollern-
schen Hause bestehenden stammverwandtschaftlichen Verhältnisse und Erb-
Einigungs-Verträge, wodurch dem genannten Königlichen Hause für den Fall des
Erlöschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im
Mannsstamme die Erbfolge in die Hohenzollernschen Fürstenthümer, Graf- und
Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht der Fürst von Hohen-
zollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen
Beide und beziehungsweise Jeder für Sich der Regierung über die gedachten
Fürstenthümer mit Ihren Souverainetäts-, Regierungs- und eventuellen Erbfolge-
Rechten über dieselben zu Gunsten der Krone Preussen zu entsagen einmüthig
beschlossen und demgemäss entsprechende Anträge zu wiederholten Malen an
Seine Majestät den König von Preussen gerichtet; und nachdem Allerhöchst-
dieselben sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stamm-Verwandtschaft und
Erb-Einigung als zur Sicherstellung der damit zusammenhängenden gegenseitigen
Rechte und Interessen auf diese Anträge eingehen zu wollen erklärt haben; —