237 Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen v. 7. Dec. 1849. 771
so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschliessen, Bevollmächtigte ernannt
worden, nämlich von Seiner Majestät dem Könige von Preussen:
Allerhöchst Ihr Wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath v. Raumer,
Allerhöchst Ihr Geheimer Legations-Rath v. Bülow,
und
Allerhöchst Ihr Geheimer Finanz-Rath Stünzner,
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen:
der Fürstlich Hohenzollern-Hechingensche Geheime Hof- und Finanz-
Rath Baron von Billing,
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten
nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, mit einander verabredet
und festgesetzt haben.
Artikell.
Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen treten
alle Souverainetäts- und Regierungs-Rechte über Höchst Ihr gesammtes Fürsten-
thum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschliesslich der Sou-
verainetäts- und Regierungs-Rechte über das, durch den Reichs-Deputations-
Haupt-Schluss von 1803 und späterhin dazu erworbene Gebiet für Sich, Ihre
Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preussen ab.
Artikel 2.
Eben so werden von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von
Hohenzollern-Sigmaringen alle Souverainetäts- und Regierungs-Rechte über Höchst
Ihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen in dessen gegenwärtigem Umfange, also
einschliesslich der Souverainetäts- und Regierungs-Rechte über die, durch den
Reichs-Deputations-Haupt-Schluss von 1803 und später hinzu erworbenen Gebiete
und Landestheile für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den
König von Preussen abgetreten.
Artikel 3.
Seine Majestät der König von Preussen nehmen die, in den Artikeln 1. und
2. gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den Besitz
der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit
allen daran geknüpften Souverainetäts- und Regierungs-Rechten.
Artikel 4.
Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Sou-
verainetäts- und Regierungs-Rechte über dieselben entspringende besondere
Rechte und Einkünfte, als Zölle, direkte und indirekte Steuern, Einregistrirungs-,
Sportel- und Stempel-Gebühren, welche von den dortigen Bezirks-, Kammer- und
Landes-Kassen bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Königlich
Preussische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats-
Archivalien und Akten und Staats-Gebäude, so wie die unentgeltliche Benutzung
der für die Landes-Verwaltung bestimmten Gebäude und Lokalitäten aller Art
auf die Krone Preussen über.