70 Einleitung. 70
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt; so wächst dasselbe
bei seinem Ableben dem Hausfideicommisse zu.
Ueber dasjenige Vermögen, was der König sonst während seiner Regie-
rung aus irgend einem Privatrechtstitul oder durch Ersparnisse an der Civilliste
erwirbt, steht demselben die freie Disposition unter den Lebenden zu; bei sei-
nem Ableben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim.
4. Cıvilliste.
$. 22. Der König bezieht jährlich eine, mit den Ständen auf die Dauer
seiner Regierung verabschiedete, Summe aus den Staatscassen als Civilliste zu
seiner freien Disposition in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staatscassen auf die jedes-
malige Dauer der Regierungszeit des Königs überwiesenen Nutzungen des kö-
niglichen Domainenguts zu betrachten, und kann, während der Regierungszeit
des Königs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne die Bewilli-
gung der Stände vermehrt, auch als wesentliches Bedürfniss zur Erhaltung der
Würde der Krone zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden belastet
werden.
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange überwiesen blei-
ben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche der jetzt mit
Fünfmalhundert Tausend Thalern
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
Die Civilliste des mit Tode abgegangenen Königs besteht fort, bis die sei-
nes Nachfolgers verabschiedet ist, jedoch längstens nur bis zur Vereinigung über
ein neues Budget.
Von selbiger werden bestritten: Die Chatullengelder des Königs und sei-
ner Gemahlin, die Unterhaltungs- und Erziehungskosten seiner Kinder, die Ge-
halte aller königlichen Hofbeamten und Diener, die künftig auszusetzenden Pen-
sionen derselben, so wie ihrer Wittwen und Kinder, der gesammte Aufwand für
die Hofhaltung, den Stall, die Hofjagd und die dazu gehörigen Inventarien, den
katholischen und evangelischen Hofgottesdienst, für letzteren nach der Höhe des
zeitherigen Beitrags, die Hofcapelle und Hoftheater, die Unterhaltungskosten
der, nach 8. 17, dem Könige zur freien Benutzung bleibenden, Schlösser, Pa-
läste, Hofgebäude und Gärten, endlich alle hier nicht erwähnte, ordentliche
oder ausserordentliche Hofausgaben, deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf
das Staatsbudget gewiesen ist.
5. Apansgen und andere Gebührnisse der Glieder des königlichen Hauses.
8. 23. Die den dermaligen Gliedern des königlichen Hauses ausgesetzten
Apanagen, Witthümer und andern vertragsmässigen Gebührnisse, Hand- und
Garderobengelder bleiben, unter Beobachtung der wegen der Secundogenitur be-
stehenden, Bestimmungen, auf deren Lebenszeit unverändert, und werden in das
Budget aufgenommen.
Ueber die künftig, unter Anrechnung der Secundogenitur, zu gewährenden
Apanagen, Witthümer, Heirathsgüter und andere dergleichen Gebührnisse ist