Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

239 Hohenzollern-Heobingen und Hohenzollern-Sigmaringen v. 7. Deo. 1849. 773 
schaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren 
Gebäuden, — mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehal- 
tenen —, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den Fürst- 
lich Hohenzollernschen Häusern besessen und von deren Hof-Kammern verwaltet 
werden, werden als wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Fideikom- 
miss-Vermögen Königlich Preussischer Seits anerkannt und verbleiben mit den 
daraus fliessenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen 
Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den Apanagen 
im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten. 
Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern 
zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fernerem Besitze. 
Artikel 9. 
Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preussen 
behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin znstehenden 
Souverainetäts-Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf ruhen- 
den Staats-Lasten und Ausgaben zu tragen haben. Wegen der bei jener Ueber- 
gabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden derartigen Einnahme- und Aus- 
gabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden. 
Artikel 10. 
So wie das für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Kontingente 
zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung an Montur 
und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König 
von Preussen von Allerhöchst Demselben mitübernommen werden wird; so werden 
Seine Majestät solches, ohne dass es künftig noch besondere Kontingente für 
gedachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem Preussischen Kontingente zum 
Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des Königlich Preussischen 
Kontingents der den Fürstenthümern obliegenden Bundespflicht zur Stellung 
verhältnissmässiger Kontingente hinfort Genüge leisten. Ebenso übernehmen 
Seine Majestät der König vom Tage der Uebergabe der beiden Fürstenthümer 
an, wie schon aus dem Artikel 5. hervorgeht, alle demselben obliegenden Ver- 
pflichtungen zur Aufbringung matrikularmässiger Geld-Beiträge für allgemeine 
Bundes-Zwecke. 
Artikel ll. 
Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen- 
zollern Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine 
Majestät den König von Preussen wird wo möglich gleich nach erfolgter Aus- 
wechseluug der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages, und zwar sofern bis 
dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850 stattfinden. 
Artikel 12. 
Die beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer 
Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preussischen Staates Ihren bisherigen 
Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und insbesondere 
Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im 
Preussischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen
	        
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