239 Hohenzollern-Heobingen und Hohenzollern-Sigmaringen v. 7. Deo. 1849. 773
schaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren
Gebäuden, — mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehal-
tenen —, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den Fürst-
lich Hohenzollernschen Häusern besessen und von deren Hof-Kammern verwaltet
werden, werden als wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Fideikom-
miss-Vermögen Königlich Preussischer Seits anerkannt und verbleiben mit den
daraus fliessenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen
Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den Apanagen
im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten.
Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern
zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fernerem Besitze.
Artikel 9.
Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preussen
behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin znstehenden
Souverainetäts-Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf ruhen-
den Staats-Lasten und Ausgaben zu tragen haben. Wegen der bei jener Ueber-
gabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden derartigen Einnahme- und Aus-
gabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden.
Artikel 10.
So wie das für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Kontingente
zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung an Montur
und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König
von Preussen von Allerhöchst Demselben mitübernommen werden wird; so werden
Seine Majestät solches, ohne dass es künftig noch besondere Kontingente für
gedachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem Preussischen Kontingente zum
Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des Königlich Preussischen
Kontingents der den Fürstenthümern obliegenden Bundespflicht zur Stellung
verhältnissmässiger Kontingente hinfort Genüge leisten. Ebenso übernehmen
Seine Majestät der König vom Tage der Uebergabe der beiden Fürstenthümer
an, wie schon aus dem Artikel 5. hervorgeht, alle demselben obliegenden Ver-
pflichtungen zur Aufbringung matrikularmässiger Geld-Beiträge für allgemeine
Bundes-Zwecke.
Artikel ll.
Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine
Majestät den König von Preussen wird wo möglich gleich nach erfolgter Aus-
wechseluug der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages, und zwar sofern bis
dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850 stattfinden.
Artikel 12.
Die beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer
Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preussischen Staates Ihren bisherigen
Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und insbesondere
Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im
Preussischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen