Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

174 XVIII. Staatsvertrag über die Abtretung der Fürstenthümer etc. 240 
zum Königlich Preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen 
andern nicht zum Königlichen Hause gehörigen Unterthanen Seiner Königlichen 
Majestät gewährt werden. 
Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen Feststellung vorbehalten, welche 
sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchtigen Für- 
sten im Preussischen Staats-Gebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichts- 
standes, der Vormundschaft etc. Ihnen etwa einzuräumenden Ehren-Vorzüge zu 
erstrecken haben wird. 
Artikel 13. 
Die bestehende Fürstlich Hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im All- 
gemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen 
der Missheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses 
zur Kontrahirung von Schulden auf das Fürstliche Haus-Fideikommiss-Vermögen 
in sich begreift, mit der Maassgabe aufrecht erhalten, dass die den letztgedach- 
ten Gegenstand betreflenden Bestimmungen auch auf die in den obigen Artikeln 
6. und 7. erwähnten Jahres-Renten, so wie auf jedes Aequivalent, welches dem- 
nächst etwa an die Stelle des jetzigen Fürstlich Hohenzollernschen Haus-Fidei- 
kommiss-Vermögen treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen Anwendung finden 
sollen. 
Artikel 14. 
Erlischt der Fürstlich Hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Manns- 
stamme des Königlich Preussischen Hauses, so wird im Sinne der Erb-Einigungs- 
Verträge von den Jahren 1695 und 1707 das Königlich Preussischer Seits für 
die jetzige Landes - Abtretung gewährte Entschädigungs -Objekt, in dessen Be- 
sitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten Fürstlichen Hauses resp. 
deren letzter hoher Chef befunden hat, an die Königlich Preussische Regierung 
zurückfallen. 
Artikel 15. 
Den Ansprüchen, welche das Fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der 
Erb-Einigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 im Falle des Erlöschens 
des Mannsstammes des Königlich Preussischen Hauses erheben könnte, wird 
durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise präjudicirt. 
Artikel 16. 
Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter beider- 
seitiger Ratifikation die für den Deutschen Bund bestehende Uentral- Behörde 
unter integraler Mittheilung desselben durch eine von Seiten der beiden Durch- 
lauchtigsten Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen 
abzugebende Erklärung mit Beziehung auf den Artikel VI. der Wiener Schluss- 
Akte vom 15. Mai 1820 in Kenntniss gesetzt und diese Erklärung von Seiten 
der Königlich Preussischen Regierung bestätigt werden. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der beiden 
Preussischen Stände-Kammern verfassungsmässig erhalten hat, von Seiner Ma- 
jestät dem Könige von Preussen und von Ihren Durchlauchten den regierenden
	        
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