Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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241 XIX. Gesetz über die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer ete. 77) 
Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen ratificirt 
und die Preussischer Seits zu diesem Ende auszufertigende Ratifikations - Ur- 
kunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preussen mitunter- 
zeichnet; den beiden Fürstlich Hohenzollernscher Seits auszufertigenden Ratifi- 
kations-Urkunden aber werden in ähnlicher oder sonstiger angemessener Forni 
die Erklärungen des Beitrittes aller majorennen Agnaten Ihrer obengedachten 
Fürstlichen Durchlauchten beigefügt; auch dergleichen Beitritts-Erklärungen von 
Jedem der übrigen Nachgeborenen des Fürstlich Hohenzollernschen Hauses alle- 
mal gleich nach erlangter Majorennität ausgestellt und durch den jedesmaligen 
Chef der betreffenden fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Könige von Preussen 
eingereicht werden. 
Die Auswechselung der Ratifikationen soll innerhalb der nächsten vier 
Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staats-Vertrages erfolgen. 
Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Staats-Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1849. 
(L. S.) (gez) v. Raumer. (L. S.) (gez) Bar. v. Billing. 
(L. S.) (gez) v. Bülow. 
(L. S.) (gez.) Stünzner. 
XIX. 
Gesetz über die Vereinigung der Hohenzollernschen Fürstenthümer 
mit dem Preussischen Staatsgebiet vom 12. März 1850. 
(Gesetzsammlung 1850 8. 289.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. 
verordnen unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
8.1. 
Die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern - Hechingen und Hohen- 
zollern-Sigmaringen mit dem preussischen Staatsgebiet wird auf Grund des Ver- 
trages vom 7. December 1849 genehmigt. 
8. 2. 
Das Staats- Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
(gegengez.) Graf von Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v.d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
 
	        
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